__ in Absprache mit U.________ und in grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplans sowie der sich aufgrund der gesamten Umstände ergebenden Kenntnis seiner eigenen Rolle als Abholer in einem Betrugskonstrukt zu E.________ gefahren, um dort von dieser Bargeld entgegen zu nehmen. Anschliessend habe er in Begleitung seines Sohnes Y.________ in zehn Tranchen CHF 9'200.00 am Bitcoin-Automaten in Bern einbezahlt und Fotos der erhaltenen Belege der unbekannten Täterschaft per WhatsApp zukommen lassen. A.________ habe CHF 1'000.00 behalten können und habe im Journal CHF 255.70 für die Taxifahrt verbucht (pag. WSG 18 004 f.). Am 18. Februar 2021 sei E._____