Zur Überführung der Täter müsse die Privatklägerin einen Bargeldbezug von CHF 13'600.00 bei der Bank tätigen. Das Geld sei bei der X.________ (Bank) L.________ abgeholt worden und in den Briefkasten gelegt worden, von wo es von einer unbekannten Täterschaft entnommen worden sei (pag. WSG 18 004). Am 17. Februar 2021 hätten die beiden sich als Herr W.________ und Herr V.________ ausgebenden Personen ab 08:03 Uhr erneut bei der Privatklägerin angerufen und ihr erklärt, dass sie weitere CHF 10'200.00 abheben müsse, was E.________ in der Folge getan habe.