Handlungen einen namhaften Betrag an die Lebenshaltungskosten zu erzielen (pag. WSG 18 002 ff.). Im Einzelnen habe die unbekannte Täterschaft am 16. Februar 2021 bei E.________ angerufen und sich als Herr V.________ bzw. Herr W.________ von der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft Bern ausgegeben. Sie hätten E.________ vorgespiegelt, dass aufgrund eines nahegelegenen Einbruchs und einem bei den Tätern gefundenen Beleg ihrer Vermögensverhältnisse ihr Geld auf der Bank nicht mehr sicher sei. Zudem sei ihr Konto gehackt worden und man wolle ihr helfen, ihr Geld zu sichern. Zur Überführung der Täter müsse die Privatklägerin einen Bargeldbezug von CHF 13'600.00 bei der Bank tätigen.