Der Privatklägerin sei ein Schaden in der Höhe der von ihr übergebenen Bargeldbeträge entstanden, wobei der Beschuldigte sich und seinen Mittätern einen Vermögensvorteil im selben Umfang verschafft habe. Aus der Zeit und den Mitteln, welche die in einer Gruppierung zusammen geschlossene unbekannte Täterschaft und somit auch der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hätten, der Regelmässigkeit der Einzelakte sowie den daraus jeweils angestrebten und erzielten Einkünfte ergebe sich, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hätten und sich im Weiteren darauf gerichtet hätten, durch deliktische