Nach Abzug eines eigenen Anteils habe er teilweise gemeinsam mit C.________ das Bargeld in Bitcoin-Automaten einbezahlt und die Paper Wallets und Keys fotografiert und an U.________ weitergeleitet. In zwei Fällen sei das Bargeld an unbekannt gebliebene Mittäter in Bar ausgehändigt worden. Aufgrund der gesamten Umstände sei es A.________ bewusst gewesen, dass für das übernommene Geld kein Rechtsanspruch und kein