_ habe über die Handlungen seiner Mittäter zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst, diese mitgetragen und den Taterfolg billigend in Kauf genommen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und der Privatklägerin sich jeweils zum Domizil der Privatklägerin zu begeben und den von ihr zuvor bereitgelegte Bargeldbetrag entgegen zu nehmen. Dabei sei A.________ jeweils in telefonischem Kontakt mit der letztlich unbekannt gebliebenen Person namens "U.________" gestanden, welcher ihm konkrete Anweisungen gegeben habe. Nach Abzug eines eigenen Anteils habe er teilweise gemeinsam mit C._____