Mittels geschickter Gesprächsführung sei es gelungen, die Privatklägerin unter Druck zu setzen und sie von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen. Im Irrtum über die Identität der Keiler, deren wahren Absichten sowie deren fehlenden Rückzahlungswillen habe die Privatklägerin insgesamt sieben Mal die zuvor mit den Keilern vereinbarten Geldbeträge ab ihren Bankkonti abgehoben und diese anschliessend zur Abholung in den Briefkasten gelegt oder den angeblichen Polizeimitarbeitern übergeben. A.________ habe über die Handlungen seiner Mittäter zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst, diese mitgetragen und den Taterfolg billigend in Kauf genommen.