durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt habe und so die Irrende zu einem Verhalten bestimmt habe, wodurch sich diese selbst am Vermögen geschädigt habe, die nachfolgend umschriebenen Taten in gleichmassgeblichem und wechselseitigem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung verübt habe, in welchen jeder der Beteiligten mit dem Vorgehen der anderen Mittäter zumindest konkludent einverstanden gewesen sei, das alles in der Absicht, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. Als Teil eines gemeinsamen, bereits