Bezüglich der Angabe der jeweiligen Fundstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten zunächst separat geführt wurden, weshalb die Paginierung bis zur Vereinigung nicht fortlaufend ist, sondern doppelt geführt wurde. Um die Verweisungen eindeutig zuordnen zu können, werden der Paginierung analog dem Vorgehen der Vorinstanz für den Beschuldigten 1 jeweils ein «T» (Band II) und für den Beschuldigten 2 jeweils ein «I» (Band I) vorangestellt, soweit auf die getrennt geführten amtlichen Akten aus dem Vorverfahren verwiesen wird.