6. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Rollen der Beschuldigten im Wesentlichen korrekt dargestellt und ihr Urteil aus Sicht der Kammer in weiten Teilen überzeugend begründet. Es rechtfertigt sich daher, ihre Ausführungen nachfolgend teilweise integral zu übernehmen und wo nötig – unter Berücksichtigung der oberinstanzlich vorgebrachten Einwände – punktuell zu ergänzen. Bezüglich der Angabe der jeweiligen Fundstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten zunächst separat geführt wurden, weshalb die Paginierung bis zur Vereinigung nicht fortlaufend ist, sondern doppelt geführt wurde.