und Rechtsanwalt D.________ für ihre Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren, die ebenfalls von der Generalstaatsanwaltschaft mit Anschlussberufung angefochten wurde. In Bezug auf alle übrigen zu überprüfenden Punkte gilt demgegenüber das Verbot der reformatio in peius, d.h., die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung