Weil die Generalstaatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz ebenfalls teilweise angefochten hat, ist die Kammer betreffend den Beschuldigten 1 im Sanktionenpunkt und betreffend den Beschuldigten 2 bei den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II.1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie im Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Dasselbe gilt betreffend die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.__