5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten haben das Urteil der Vorinstanz beide vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Weil die Generalstaatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz ebenfalls teilweise angefochten hat, ist die Kammer betreffend den Beschuldigten 1 im Sanktionenpunkt und betreffend den Beschuldigten 2 bei den Schuldsprüchen gemäss Ziff.