5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO). Die Zivilklägerin liess sich vor der Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 28. Januar 2024 dahingehend vernehmen, dass sie an ihrer Forderung festhalte, es ihr jedoch ein Anliegen sei, dass der Beschuldigte 1 nicht des Landes verwiesen werde (pag. 18 810).