2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy A01, Farbe: Blau, inkl. 1 SIM-Karte, Rufnummer: .________ sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3. Es sei über die geltend gemachten Zivilforderungen der Privatklägerin zu entscheiden; dies unter Abzug der via das gegen u.T. geführte Verfahren W 2021 94 der geschädigten Frau E.________ zurücküberwiesenen CHF 1'866.95. 12 4. Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten.