Im Weiteren sei C.________ betreffend zu verfügen: 1. Das aus den Effekten von C.________ beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von total CHF 1'000.00 (gemäss II. Ziff. 1.5, Bst. a, 2. Lemma, der Anklage vom 18. August 2022), sei zur im Betrag von CHF 350.00 der Privatklägerin zu retournieren, eventualiter zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). Der restliche Betrag im Umfang von CHF 650.00 sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden eventualiter dem Beschuldigten zu retournieren.