2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 (total CHF 2'100.00). Der Vollzug sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster wie auch oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO) wobei dieses nach richterlichem Ermessen angemessen zu kürzen sei. 5. Es sei auf einen Widerruf der im Strafbefehl vom 11. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. C. Verfügungen