2. der Geldwäscherei, begangen als schwerer Fall (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), zwischen dem 23. Februar 2021 bis 24. Februar 2021 in J.________, M.________, N.________, K.________ und I.________ und anderswo, im Deliktsbetrag von mind. CHF 19'500.00 (gem. Anklage vom 18. August 2022, I., Ziff. 2.2) und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 34 Tagen sei voll an die Freiheitsstrafe anzurechnen.