11. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO) wobei dieses ausgehend von der eingereichten Kostennote nach richterlichem Ermessen angemessen zu kürzen sei. 11 12. Das Urteil sei dem zuständigen Migrationsamt mitzuteilen. B. C.________ I. sei schuldig zu erklären