5. Das aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6, Farbe: Weiss, inkl. 1 SIM-Karte, sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 6. Das aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone X, Farbe: Schwarz, inkl. 1 SIM-Karte, Rufnummer: .________ sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom am Domizil des Beschuldigten beschlagnahmten Bitcoin-Wechselbelege und Paper Wallets (Ass. Nr.1-8) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.