3. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster wie auch oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 4. die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung der Verteidigung von Herrn A.________ sei nach gerichtlichem Ermessen zu kürzen und auf maximal CHF 15'000.00 festzusetzen. II. Verfügungen Im Weiteren sei A.________ betreffend zu verfügen: