1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 34 Tagen sei voll und die verfügten Ersatzmassnahmen anteilsmässig im Umfang von 16 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 (total CHF 2'400.00). 10 Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.