4. Von den beschlagnahmten Gegenständen sei das Mobiltelefon Samsung Galaxy A01 (Farbe: Blau, inkl. 1 SIM-Karte) an C.________ auszuhändigen; eventualiter seien sämtliche privaten Fotos (insbesondere Familienfotos) und weitere persönlichen Inhalte auf dem genannten Mobiltelefon in einer geeigneten Form an C.________ zu übermitteln (Ziff. VI./1.2 des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2022). 5. C.________ sei das bei ihm beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 herauszugeben (Ziff. VI./2 des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2022). 6. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.