1. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. C.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen. 3. C.________ sei eine Genugtuung von CHF 6'800.00 für die Zeit in der Untersuchungshaft vom 25.2.2021-30.3.2021 auszurichten.