18 513 ff.). Mit Schreiben vom 15. November 2023 informierte die Staatsanwaltschaft, in Deutschland hätten CHF 1'866.95 erhältlich gemacht werden können und es sei beabsichtigt, diesen Betrag – ohne gegenteilige Mitteilung der Parteien und das Einverständnis der Verfahrensleitung vorausgesetzt – an die Zivilklägerin auszuzahlen (pag. 18 547 f.). Ferner gingen am 8. November 2023 drei Briefe der Söhne des Beschuldigten 1 ein (pag. 18 538, pag. 18 539 ff. und pag. 18 542 f.), welche – wie das erwähnte Schreiben der Staatsanwaltschaft – zu den Akten genommen wurden.