18 503 f.). Mit Beschluss vom 16. Mai 2023 hiess die 2. Strafkammer die Beweisanträge des Beschuldigten 1, es seien die Briefe von Rechtsanwalt B.________ und der Zivilklägerin zu den Akten zu erkennen und der Beschuldigte 1 sei oberinstanzlich zu befragen, gut, wobei Letzteres ohnehin von Amtes wegen erfolgt wäre. Die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten 1 wies die 2. Strafkammer mit gleichem Beschluss begründet ab (zum Ganzen pag. 18 513 ff.).