Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. April 2023 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 1, wonach dessen Ehefrau und die Zivilklägerin oberinstanzlich zu befragen seien sowie ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen des Beschuldigten 1 einzuholen sei. In Bezug auf die Beweisanträge, wonach die erwähnten Briefe zu den Akten zu erkennen und der Beschuldigte 1 oberinstanzlich einzuvernehmen seien, opponierte die Generalstaatsanwaltschaft nicht (zum Ganzen pag. 18 503 f.).