Weiter beantragte er, es seien der Beschuldigte 1, dessen Ehefrau O.________ sowie die Zivilklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und es sei ein Gutachten zum Wahrheitsgehalt und zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 einzuholen (zum Ganzen pag. 18 475 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. April 2023 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 1, wonach dessen Ehefrau und die Zivilklägerin oberinstanzlich zu befragen seien sowie ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen des Beschuldigten 1 einzuholen sei.