(nachfolgend: Zivilklägerin) liess sich nicht zu den Berufungen der Beschuldigten vernehmen (vgl. pag. 18 507). Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (pag. 18 511). Der Beschuldigte 1 und die Zivilklägerin liessen sich nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 18 514). Am 29. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 14. und 15. Februar 2024 vorgeladen, wobei der Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 18 524 ff.).