für ihre Mandanten je form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung. Mit Schreiben vom 4. April 2023 (pag. 18 501 ff.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zu den Berufungen der beiden Beschuldigten. Sie beschränkte diese in Bezug auf den Beschuldigten 1 auf die Strafzumessung sowie den Umfang der festgesetzten amtlichen Entschädigung sowie betreffend den Beschuldigten 2 auf die rechtliche Würdigung, die Strafzumessung und den Umfang der festgesetzten amtlichen Entschädigung. Die Zivilklägerin E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) liess sich nicht zu den Berufungen der Beschuldigten vernehmen (vgl. pag.