1. Der C.________ mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). C.________ wird aber verwarnt. 2. Für das Widerrufsverfahren werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. IV.