Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 90-92 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt F.________ Anschlussberufungsführerin und E.________ Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, teilweise versucht begangen, und quali- fizierte Geldwäscherei (Beschuldigter/Berufungsführer 1) gewerbsmässiger Betrug, teilweise versucht begangen, eventuell in Gehilfenschaft, und qualifizierte Geldwäscherei sowie Wider- rufsverfahren (Beschuldigter/Berufungsführer 2) Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 25. November 2022 (WSG 22 17, 22 18 und 22 21) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz]) er- kannte mit Urteil vom 25. November 2022 Folgendes (pag. 18 302 ff. [Hervorhe- bungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt 1. des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen zwischen dem 17. Febru- ar 2021 und dem 25. Februar 2021 in G.________ und H.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und CHF 12'400.00 (Versuch) (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); 2. der qualifizierten Geldwäscherei, mehrfach begangen zwischen dem 17. Februar 2021 und dem 24. Februar 2021 in I.________, J.________, K.________, G.________, L.________, M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 42'700.00 (Ziff. I.1.2 der Anklage- schrift); und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 146 Abs. 1 und 2, 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 34 Tagen (25. Februar 2021 bis 30. März 2021) wird im Umfang von 34 Tagen, die Dauer der Ersatzmassnahmen (30. März 2021 bis 20. Mai 2022, 24. Juni 2022 bis 12. August 2022 und 27. September 2022 bis 17. Oktober 2022) im Umfang von 16 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus […] Total ausmachend CHF 20'950.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Kosten des Gerichts um CHF 600.00, für A.________ um 2/3 davon, ausmachend CHF 400.00. Die reduzierten Verfah- renskosten betragen somit CHF 20'550.00. II. C.________ wird schuldig erklärt 3 1. der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 23. Februar 2021 in H.________ und anderswo zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'200.00 (Ziff. I.2.1 der Anklage- schrift); 2. der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 24. Februar 2021 in H.________ und anderswo zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 12'600.00 (Ziff. I.2.1 der Anklage- schrift); 3. der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 25. Februar 2021 in H.________ und anderswo zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 12'400.00 (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift); 4. der qualifizierten Geldwäscherei, mehrfach begangen am 23. und 24. Februar 2021 in M.________, N.________, K.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 19'500.00 (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 25, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend total CHF 12'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 34 Tagen (25. Februar 2021 bis 30. März 2021) wird im Umfang von 34 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus […] Total ausmachend CHF 10'950.00 Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduzieren sich die Kosten des Gerichts um CHF 600.00, für C.________ um 1/3 davon, ausmachend CHF 200.00. Die reduzierten Verfah- renskosten betragen somit CHF 10'750.00. III. 1. Der C.________ mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). C.________ wird aber verwarnt. 2. Für das Widerrufsverfahren werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 20'755.85 (inkl. Auslagen und MWST). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 20'755.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4'961.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 17'088.95 (inkl. Auslagen und MWST). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 17'088.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Die Zivilklage von E.________ gegen A.________ wird gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, E.________ CHF 60'400.00 zu bezah- len, davon CHF 22'800.00 unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 2. Die Zivilklage von E.________ gegen C.________ wird gutgeheissen und C.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, E.________ CHF 22'800.00 zu bezah- len, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: 1.1 Betreffend A.________ (Ziff. II.1.5.a der Anklageschrift): - Mobiltelefon Samsung Galaxy A3, schwarz, inkl. 1 SIM-Karte - Mobiltelefon Apple iPhone 6, weiss, inkl. 1 SIM-Karte - Mobiltelefon Apple iPhone X, schwarz, inkl. 1 SIM-Karte - Bitcoin-Wechselbeleg und Paper Wallets (Ass. Nr. 1-8) 1.2 Betreffend C.________ (Ziff. II.1.5.b der Anklageschrift): - Mobiltelefon Samsung Galaxy A01, blau, inkl. 1 SIM-Karte 2. Das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld wird im Betrag von CHF 1'010.95 eingezogen und an E.________ in Anrechnung an deren Zivilforderung herausgegeben. 3. Das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld wird im Betrag von CHF 4'000.00 eingezogen und an E.________ in Anrechnung an deren Zivilforderung herausgegeben. 4. Das bei C.________ beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 1'000.00 wird den wirtschaftlich Berechtigten herausgegeben. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 1) und Rechtsanwalt D.________ für C.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 2) mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 (Rechtsanwalt B.________ [pag. 18 319]) bzw. 7. Dezember 2022 (Rechtsanwalt D.________ [pag. 18 322]) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Februar 2023 (pag. 18 331 ff.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für das Verfahren vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern Staatsanwalt F.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft), mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben (pag. 18 456). Mit Eingaben vom 13. März 2023 (pag. 18 467 ff. [Rechtsanwalt D.________]) bzw. 14. März 2023 (pag. 18 472 ff. [Rechtsanwalt B.________]) erklärten Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt B.________ für ihre Mandanten je form- und fristge- recht die vollumfängliche Berufung. Mit Schreiben vom 4. April 2023 (pag. 18 501 ff.) erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft Anschlussberufung zu den Berufungen der beiden Beschuldigten. Sie be- schränkte diese in Bezug auf den Beschuldigten 1 auf die Strafzumessung sowie den Umfang der festgesetzten amtlichen Entschädigung sowie betreffend den Be- schuldigten 2 auf die rechtliche Würdigung, die Strafzumessung und den Umfang der festgesetzten amtlichen Entschädigung. Die Zivilklägerin E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) liess sich nicht zu den Be- rufungen der Beschuldigten vernehmen (vgl. pag. 18 507). Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt D.________ namens des Be- schuldigten 2 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft beantragt (pag. 18 511). Der Beschuldigte 1 und die Zivil- klägerin liessen sich nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 18 514). Am 29. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 14. und 15. Februar 2024 vorgeladen, wobei der Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 18 524 ff.). Die Zivilklägerin erschien nicht zur Berufungsverhandlung (vgl. pag. 18 833). Mit Schreiben vom 2. Mai teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er beende seine Tätigkeit als Rechtsanwalt am 9. Mai 2024 und vertrete den Beschuldigten 1 daher nicht mehr. Er bitte darum, diesem die schriftliche Urteilsbegründung direkt zuzu- stellen (pag. 18 906). 6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 14. März 2023 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 den Beweisantrag, es seien eine Kopie des Briefs von Rechtsanwalt B.________ an die Zivilklägerin vom 9. Februar 2023 und der Original Brief der Zivilklägerin an Rechtsanwalt B.________ vom 15. April 2023 (recte: 15. Februar 2023) mit Kuvert zu den Akten zu erkennen. Weiter beantragte er, es seien der Beschuldigte 1, dessen Ehefrau O.________ sowie die Zivilklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befra- gen und es sei ein Gutachten zum Wahrheitsgehalt und zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 einzuholen (zum Ganzen pag. 18 475 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. April 2023 die Ab- weisung der Beweisanträge des Beschuldigten 1, wonach dessen Ehefrau und die Zivilklägerin oberinstanzlich zu befragen seien sowie ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen des Beschuldigten 1 einzuholen sei. In Bezug auf die Be- weisanträge, wonach die erwähnten Briefe zu den Akten zu erkennen und der Be- schuldigte 1 oberinstanzlich einzuvernehmen seien, opponierte die Generalstaats- anwaltschaft nicht (zum Ganzen pag. 18 503 f.). Mit Beschluss vom 16. Mai 2023 hiess die 2. Strafkammer die Beweisanträge des Beschuldigten 1, es seien die Briefe von Rechtsanwalt B.________ und der Zivil- klägerin zu den Akten zu erkennen und der Beschuldigte 1 sei oberinstanzlich zu befragen, gut, wobei Letzteres ohnehin von Amtes wegen erfolgt wäre. Die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten 1 wies die 2. Strafkammer mit gleichem Be- schluss begründet ab (zum Ganzen pag. 18 513 ff.). Mit Schreiben vom 15. November 2023 informierte die Staatsanwaltschaft, in Deutschland hätten CHF 1'866.95 erhältlich gemacht werden können und es sei beabsichtigt, diesen Betrag – ohne gegenteilige Mitteilung der Parteien und das Einverständnis der Verfahrensleitung vorausgesetzt – an die Zivilklägerin auszu- zahlen (pag. 18 547 f.). Ferner gingen am 8. November 2023 drei Briefe der Söhne des Beschuldigten 1 ein (pag. 18 538, pag. 18 539 ff. und pag. 18 542 f.), welche – wie das erwähnte Schreiben der Staatsanwaltschaft – zu den Akten genommen wurden. Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten Straf- und Betreibungsregister- auszüge (betreffend den Beschuldigten 1: Straf- und Betreibungsregisterauszug datierend vom 29. Januar 2024 [pag. 18 802 f. und pag. 18 797 ff.]; betreffend den Beschuldigten 2: Straf- und Betreibungsregisterauszug datierend vom 29. Janu- ar 2024 [pag. 18 804 f. und pag. 18 801]) sowie Leumundsberichte inklusive Be- richte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (betreffend den Beschuldigten 1: datie- rend vom 27. Januar 2024 [pag. 18 791 ff.]; betreffend den Beschuldigten 2: datie- rend vom 26. Januar 2024 [pag. 18 786 ff.]) eingeholt. Weiter wurde betreffend den Beschuldigten 1 beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (nachfol- gend: ABEV), Migrationsdienst, und beim Staatssekretariat für Migration (nachfol- gend: SEM) je ein Bericht hinsichtlich einer allfälligen Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung eingeholt (vgl. Bericht des ABEV, datierend vom 16. Novem- ber 2023 [pag. 18 552 ff.] sowie E-Mail des SEM vom 5. Januar 2024 7 [pag. 18 760]). Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 (pag. 18 778 f.) beantwortete das ABEV die modifizierten Ergänzungsfragen des Beschuldigten 1 zum Bericht vom 16. November 2023 (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Januar 2024 [pag. 18 770 f.] und Verfügung vom 18. Januar 2024 [pag. 18 773 f.]). Ferner beantwortete das SEM mit E-Mail vom 29. Januar 2024 (pag. 18 785) die mit Schreiben vom 26. Januar 2024 gestellte Ergänzungsfrage (pag. 18 782 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Beschuldigten erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 18 835 ff. [Beschuldigter 1] und pag. 18 849 ff. [Be- schuldigter 2]). Weiter wurden die von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Un- terlagen zu den Akten erkannt (pag. 18 856; Arbeitsvereinbarung zwischen der P.________ AG und dem Beschuldigten 1 vom 13. Februar 2024 [pag. 18 871], sechs Auszüge der Q.________ (Bank) betreffend «Buchungsdetail (Belastung)» vom 15. Februar 2023, 5. Juni 2023, 4. Juli 2023, 31. August 2023, 27. September 2023 und 18. Dezember 2023 [pag. 18 872 ff.], Bericht aus «Human Rights Watch» vom 1. Februar 2010 mit dem Titel «.________» [pag. 18 878 f.] und Artikel aus «20 Minuten» vom 30. Mai 2023 mit dem Titel «.________» [pag. 18 880 f.]). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten 1 anlässlich der Beru- fungsverhandlung Folgendes (pag. 18 882 f. [Hervorhebungen im Original]): I Freisprüche 1. A.________ sei vom gewerbsmässigen Betrug, teilweise versucht, angeblich begangen zwi- schen dem 17. Februar 2021 und dem 25. Februar 2021 in G.________ und H.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und versucht CHF 12'400.00, freizusprechen. 2. A.________ sei von der qualifizierten Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 17. Februar 2021 und dem 24. Februar 2021 in I.________, J.________, K.________, G.________, L.________, M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 42'700.00 freizusprechen. II Landesverweisung A.________ sei nicht des Landes zu verweisen. III Kosten Es seien die auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz dem Staat aufzuerlegen. IV Massnahmen 1. Es seien das DNA-Profil von A.________ und die Daten seiner ED-Erfassung nach Rechtskraft des Urteils zu löschen. 2. Es sei über die mit Verfügung vom 25. März 2021 beschlagnahmten Sachen wie folgt zu verfü- gen: a) Es seien A.________ herauszugeben: 8 - Mobiltelefon Apple iPhone 6, Farbe weiss, mit SIM-Karte - Mobiltelefon Apple iPhone X, Farbe schwarz, mit SIM-Karte b) Es seien einzuziehen und an E.________ in Anrechnung an deren Zivilforderung herauszu- geben: - Bargeld CHF 1'010.95 - Bargeld CHF 4'000.00 V Verteidigungskosten 1. Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ vor der ersten Instanz von CHF 25'717.05 zu bestätigen, ausgerichtet mit CHF 20'755.85. 2. Es sei die auszurichtende Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ vor der zweiten Instanz gemäss Kostennote auf CHF 7'999.80 festzulegen, auszurichten mit CHF 6'450.90. B Antrag im Zivilpunkt Die Klage von E.________ sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Rechtsanwalt D.________ stellte für den Beschuldigten 2 oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 18 884 f. [Hervorhebungen im Original]): I. Herr C.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. der Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 23.2.2021 in H.________ und an- derswo zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'200.00 (im Sinne von Ziffer II./1. des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2022); 2. der Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 24.2.2021 in H.________ und an- derswo zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 12'600.00 (im Sinne von Ziffer II./2. des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2022); 3. der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, angeblich begangen am 25.2.2021 in H.________ und anderswo zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 12'400.00 (im Sinne von Ziffer II./3. des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2022); 4. der qualifizierten Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen am 23.2.2021 und 24.2.2021 in M.________, N.________, K.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 19'500.00 (im Sinne von Ziffer II./4. des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2022). II. Der C.________ mit Entscheid der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11.2.2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu wider- rufen und das Widerrufsverfahren sei einzustellen (i.S.v. Ziffer III./1. des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2022). III. 9 Die Zivilklage von E.________ gegen C.________ sei abzuweisen (i.S.v. Ziffer V./2. des erstinstanz- lichen Urteils vom 25.11.2022). IV. 1. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. C.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen. 3. C.________ sei eine Genugtuung von CHF 6'800.00 für die Zeit in der Untersuchungshaft vom 25.2.2021-30.3.2021 auszurichten. 4. Von den beschlagnahmten Gegenständen sei das Mobiltelefon Samsung Galaxy A01 (Farbe: Blau, inkl. 1 SIM-Karte) an C.________ auszuhändigen; eventualiter seien sämtliche privaten Fotos (insbesondere Familienfotos) und weitere persönlichen Inhalte auf dem genannten Mobil- telefon in einer geeigneten Form an C.________ zu übermitteln (Ziff. VI./1.2 des erstinstanzli- chen Urteils vom 25.11.2022). 5. C.________ sei das bei ihm beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 herauszu- geben (Ziff. VI./2 des erstinstanzlichen Urteils vom 25.11.2022). 6. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 18 889 ff. [Hervorhebungen im Original]): A. A.________ I. sei schuldig zu erklären: 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mittäterschaftlich begangen an der H.________, in J.________, G.________, L.________ und anderswo (vermutlich R.________ (Land)), vom 17. Februar 2021 bis 25. Februar 2021, zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von insgesamt mind. CHF 72'800.00 (davon CHF 12'400.00 versucht), (gem. Anklage vom 18. August 2022, I., Ziff. 1.1), 2. der Geldwäscherei, begangen als schwerer Fall (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), zwischen dem 17. Februar 2021 bis 24. Februar 2021 in J.________, M.________, N.________, K.________ und I.________ und anderswo im Deliktsbetrag von mind. CHF 42'700.00 (gem. Anklage vom 18. August 2022, I., Ziff. 1.2) und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 34 Tagen sei voll und die verfügten Ersatzmassnahmen anteilsmässig im Umfang von 16 Tagen an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 (total CHF 2'400.00). 10 Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster wie auch oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 4. die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung der Verteidigung von Herrn A.________ sei nach gerichtlichem Ermessen zu kürzen und auf maximal CHF 15'000.00 festzusetzen. II. Verfügungen Im Weiteren sei A.________ betreffend zu verfügen: 1. Das aus seinen Effekten beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von total CHF 502.60 (gemäss II. Ziff. 1.5, Bst. a, 5. Lemma, der Anklage vom 18. August 2022), sei zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden (Art. 268 StPO). 2. Das bei der Durchsuchung des Fahrzeuges S.________, Kontrollschild: .________ beschlag- nahmte Bargeld in der Höhe von total CHF 508.35 (gemäss II. Ziff. 1.5, Bst. a, 4. Lemma, der Anklage vom 18. August 2022), sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). 3. Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Februar 2022 an dessen Domizil an der T.________ (Strasse), G.________, beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 4'000.00 (gemäss II. Ziff.1.5, Bst. a, 6. Lemma der Anklage vom 18. August 2022), sei der Privatklägerin zurückzugeben, eventualiter zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). 4. Das aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy A3, Farbe: Schwarz, inkl. 1 SIM-Karte, Rufnummer: .________ und .________ sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 5. Das aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6, Farbe: Weiss, inkl. 1 SIM-Karte, sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 6. Das aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone X, Farbe: Schwarz, inkl. 1 SIM-Karte, Rufnummer: .________ sei als Beweismittel bei den Akten zu belas- sen. 7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom am Domizil des Beschuldigten beschlagnahmten Bitcoin-Wechselbelege und Paper Wallets (Ass. Nr.1-8) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 8. Es sei über die geltend gemachten Zivilforderungen der Privatklägerin zu entscheiden; dies un- ter Abzug der via das gegen u.T. geführte Verfahren W 2021 94 der geschädigten Frau E.________ zurücküberwiesenen CHF 1'866.95. 9. Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Von ei- ner Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. 10. Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten. 11. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO) wobei dieses ausgehend von der eingereichten Kostennote nach richterlichem Ermessen angemessen zu kürzen sei. 11 12. Das Urteil sei dem zuständigen Migrationsamt mitzuteilen. B. C.________ I. sei schuldig zu erklären 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mittäterschaftlich begangen H.________, in J.________, G.________, L.________ und anderswo (vermutlich R.________(Land)), vom 23. Februar 2021 bis 25. Februar 2021, zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von insgesamt mind. CHF 35'200.00 (davon CHF 12'400.00 versucht (gem. Anklage vom 18. August 2022, I., Ziff. 2.1), 2. der Geldwäscherei, begangen als schwerer Fall (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), zwischen dem 23. Februar 2021 bis 24. Februar 2021 in J.________, M.________, N.________, K.________ und I.________ und anderswo, im Deliktsbetrag von mind. CHF 19'500.00 (gem. Anklage vom 18. August 2022, I., Ziff. 2.2) und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 34 Tagen sei voll an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 (total CHF 2'100.00). Der Vollzug sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster wie auch oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz sei gerichtlich zu prüfen und zu be- stimmen (Art. 135 StPO) wobei dieses nach richterlichem Ermessen angemessen zu kürzen sei. 5. Es sei auf einen Widerruf der im Strafbefehl vom 11. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. C. Verfügungen Im Weiteren sei C.________ betreffend zu verfügen: 1. Das aus den Effekten von C.________ beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von total CHF 1'000.00 (gemäss II. Ziff. 1.5, Bst. a, 2. Lemma, der Anklage vom 18. August 2022), sei zur im Betrag von CHF 350.00 der Privatklägerin zu retournieren, eventualiter zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO). Der restliche Betrag im Umfang von CHF 650.00 sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden eventualiter dem Beschuldigten zu retour- nieren. 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy A01, Farbe: Blau, inkl. 1 SIM-Karte, Ruf- nummer: .________ sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3. Es sei über die geltend gemachten Zivilforderungen der Privatklägerin zu entscheiden; dies un- ter Abzug der via das gegen u.T. geführte Verfahren W 2021 94 der geschädigten Frau E.________ zurücküberwiesenen CHF 1'866.95. 12 4. Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu prüfen und zu bestimmen (Art. 135 StPO). Die Zivilklägerin liess sich vor der Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 28. Januar 2024 dahingehend vernehmen, dass sie an ihrer Forderung festhalte, es ihr jedoch ein Anliegen sei, dass der Beschuldigte 1 nicht des Landes verwiesen werde (pag. 18 810). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten haben das Urteil der Vorinstanz beide vollumfänglich angefoch- ten. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Weil die Generalstaatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz ebenfalls teilweise angefochten hat, ist die Kammer betreffend den Be- schuldigten 1 im Sanktionenpunkt und betreffend den Beschuldigten 2 bei den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II.1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie im Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Dasselbe gilt betreffend die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ für ihre Bemühun- gen im erstinstanzlichen Verfahren, die ebenfalls von der Generalstaatsanwalt- schaft mit Anschlussberufung angefochten wurde. In Bezug auf alle übrigen zu überprüfenden Punkte gilt demgegenüber das Verbot der reformatio in peius, d.h., die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Rollen der Beschuldigten im Wesentlichen korrekt darge- stellt und ihr Urteil aus Sicht der Kammer in weiten Teilen überzeugend begründet. Es rechtfertigt sich daher, ihre Ausführungen nachfolgend teilweise integral zu übernehmen und wo nötig – unter Berücksichtigung der oberinstanzlich vorge- brachten Einwände – punktuell zu ergänzen. Bezüglich der Angabe der jeweiligen Fundstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten zunächst separat geführt wurden, weshalb die Paginierung bis zur Vereinigung nicht fortlaufend ist, sondern doppelt geführt wur- de. Um die Verweisungen eindeutig zuordnen zu können, werden der Paginierung analog dem Vorgehen der Vorinstanz für den Beschuldigten 1 jeweils ein «T» (Band II) und für den Beschuldigten 2 jeweils ein «I» (Band I) vorangestellt, soweit auf die getrennt geführten amtlichen Akten aus dem Vorverfahren verwiesen wird. 13 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz hat den äusserst umfangreichen Anklagesachverhalt wie folgt kor- rekt zusammengefasst (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 341 ff. [Hervorhebungen im Original]): 1.1. Betreffend A.________ 1.1.1. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs Die Anklageschrift wirft A.________ gewerbsmässigen Betrug vor, begangen vom 17. Februar 2021 bis 25. Februar 2021 zum Nachteil von E.________. Dies indem er gemeinsam mit weiteren, unbe- kannt gebliebenen Mittätern unbekannten Aufenthalts sowie zumindest teilweise gemeinsam mit C.________ mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, E.________ durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt habe und so die Irrende zu einem Verhalten bestimmt habe, wodurch sich diese selbst am Vermögen geschädigt habe, die nachfolgend umschriebenen Taten in gleichmassgeblichem und wechselseitigem Zusam- menwirken bei der Planung und Durchführung verübt habe, in welchen jeder der Beteiligten mit dem Vorgehen der anderen Mittäter zumindest konkludent einverstanden gewesen sei, das alles in der Absicht, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kos- ten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. Als Teil eines gemeinsamen, bereits mehrfach erprobten Tatplans hätten unbekannt gebliebene Mittäter ab dem 16. Februar 2021 E.________ aufgrund deren Vornamens sowie restlichen Telefonbucheintrags, welcher auf eine älte- re, alleinstehende Person habe schliessen lassen, ausgesucht und angerufen. Zu Täuschungszwe- cken hätten sie für ihre Anrufe gespoofte Nummern verwendet, um ihre wahre Identität und eigentli- chen Absichten zu verschleiern. E.________ gegenüber hätten sie sich jeweils als Polizist oder Staatsanwalt ausgegeben und hätten deren schnelle Unterstützung eingefordert, um angeblich kor- rupte Bankmitarbeiter überführen zu können und deren sich angeblich in Gefahr befindliches Vermö- gen in Sicherheit bringen zu können. Die Privatklägerin sei in der Zeit zwischen dem 16. Februar 2021 und dem 25. Februar 2021 insgesamt über 250 Mal angerufen worden und aufgrund angeblicher poli- zeilicher Ermittlungen wiederholt zu einem raschen Bargeldbezug und anschliessender Übergabe an die Polizei gedrängt worden. Dabei sei sie zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber Dritten aufge- fordert worden. Der Keiler habe einerseits nicht überprüfbare falsche Tatsachen vorgespiegelt und andererseits ein komplexes Lügengebäude errichtet. Mittels geschickter Gesprächsführung sei es ge- lungen, die Privatklägerin unter Druck zu setzen und sie von der Richtigkeit der Angaben zu überzeu- gen. Im Irrtum über die Identität der Keiler, deren wahren Absichten sowie deren fehlenden Rückzah- lungswillen habe die Privatklägerin insgesamt sieben Mal die zuvor mit den Keilern vereinbarten Geldbeträge ab ihren Bankkonti abgehoben und diese anschliessend zur Abholung in den Briefkasten gelegt oder den angeblichen Polizeimitarbeitern übergeben. A.________ habe über die Handlungen seiner Mittäter zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst, diese mitgetragen und den Taterfolg billigend in Kauf genommen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und der Privatklägerin sich jeweils zum Domizil der Privatklägerin zu begeben und den von ihr zuvor bereitgelegte Bargeldbetrag entgegen zu nehmen. Dabei sei A.________ je- weils in telefonischem Kontakt mit der letztlich unbekannt gebliebenen Person namens "U.________" gestanden, welcher ihm konkrete Anweisungen gegeben habe. Nach Abzug eines eigenen Anteils habe er teilweise gemeinsam mit C.________ das Bargeld in Bitcoin-Automaten einbezahlt und die Paper Wallets und Keys fotografiert und an U.________ weitergeleitet. In zwei Fällen sei das Bargeld an unbekannt gebliebene Mittäter in Bar ausgehändigt worden. Aufgrund der gesamten Umstände sei es A.________ bewusst gewesen, dass für das übernommene Geld kein Rechtsanspruch und kein 14 Rückzahlungswille bestanden habe. Der Privatklägerin sei ein Schaden in der Höhe der von ihr über- gebenen Bargeldbeträge entstanden, wobei der Beschuldigte sich und seinen Mittätern einen Vermö- gensvorteil im selben Umfang verschafft habe. Aus der Zeit und den Mitteln, welche die in einer Gruppierung zusammen geschlossene unbekannte Täterschaft und somit auch der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hätten, der Regelmässigkeit der Einzelakte sowie den daraus jeweils angestrebten und erzielten Einkünfte ergebe sich, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hätten und sich im Weiteren darauf gerichtet hätten, durch deliktische Handlungen einen namhaften Betrag an die Lebenshaltungskosten zu erzielen (pag. WSG 18 002 ff.). Im Einzelnen habe die unbekannte Täterschaft am 16. Februar 2021 bei E.________ angerufen und sich als Herr V.________ bzw. Herr W.________ von der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft Bern ausgegeben. Sie hätten E.________ vorgespiegelt, dass aufgrund eines nahegelegenen Ein- bruchs und einem bei den Tätern gefundenen Beleg ihrer Vermögensverhältnisse ihr Geld auf der Bank nicht mehr sicher sei. Zudem sei ihr Konto gehackt worden und man wolle ihr helfen, ihr Geld zu sichern. Zur Überführung der Täter müsse die Privatklägerin einen Bargeldbezug von CHF 13'600.00 bei der Bank tätigen. Das Geld sei bei der X.________ (Bank) L.________ abgeholt worden und in den Briefkasten gelegt worden, von wo es von einer unbekannten Täterschaft entnommen worden sei (pag. WSG 18 004). Am 17. Februar 2021 hätten die beiden sich als Herr W.________ und Herr V.________ ausgeben- den Personen ab 08:03 Uhr erneut bei der Privatklägerin angerufen und ihr erklärt, dass sie weitere CHF 10'200.00 abheben müsse, was E.________ in der Folge getan habe. Im Verlaufe des 17. Fe- bruars 2021 sei A.________ ab 10:08 Uhr durch die unbekannt gebliebene Täterschaft auf seine Ge- schäftsnummer der P.________ AG kontaktiert worden, wobei die künftige Kommunikation über WhatsApp habe erfolgen sollen. U.________ habe A.________ die Adresse und den Namen der Pri- vatklägerin bekannt gegeben, bei welcher er eine hohe Summe Bargeld habe abholen und anschlies- send an einen Bitcoin-Automaten habe einzahlen sollen. In der Folge sei A.________ in Absprache mit U.________ und in grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplans sowie der sich aufgrund der gesamten Umstände ergebenden Kenntnis seiner eigenen Rolle als Abholer in einem Betrugskonstrukt zu E.________ gefahren, um dort von dieser Bargeld entgegen zu nehmen. Anschliessend habe er in Begleitung seines Sohnes Y.________ in zehn Tranchen CHF 9'200.00 am Bitcoin-Automaten in Bern einbezahlt und Fotos der erhaltenen Belege der unbekannten Täterschaft per WhatsApp zukommen lassen. A.________ habe CHF 1'000.00 behalten können und habe im Journal CHF 255.70 für die Taxifahrt verbucht (pag. WSG 18 004 f.). Am 18. Februar 2021 sei E.________ auf die bereits geschilderte Weise zur Abhebung von CHF 8'600.00 bewegt worden. A.________ habe das Geld wiederum bei dieser abgeholt und um 14:43 Uhr am Bancomat in AM.________ CHF 4'000.00 auf sein Konto einbezahlt. Um 14:57 habe seine Ehefrau CHF 3'500.00 am Bancomat in G.________ bezogen und im Anschluss habe sein Sohn, Y.________, das Geld beim Z.________ L.________ einer unbekannten Person gegeben. Der Beschuldigte habe zudem in Begleitung seines Sohnes AA.________ CHF 4'000.00 am Bitcoin- Automaten in K.________ im AB.________ in vier Tranchen à CHF 1'000.00 einbezahlt. Der Be- schuldigte habe davon CHF 1'100.00 für sich behalten können, wovon er CHF 380.00 für die Taxifahrt im Journal verbucht habe (pag. WSG 18 005 f.). Am 19. Februar 2021 sei E.________ wiederum auf diese Weise zur Abhebung von CHF 8'600.00 verleitet worden und A.________ habe das Geld wiederum bei dieser abgeholt. Anschliessend sei er nach K.________ gefahren, wo er im AB.________ zwei Tranchen à CHF 1'000.00 am Bitcoin- Automaten einbezahlt und die Fotografien der Quittungen wiederum an U.________ gesendet habe. Später habe er an einem Bancomat der AC.________ (Bank) K.________ von dem abgeholten Bar- 15 geld CHF 2'600.00 auf sein Konto einbezahlt und noch am selben Abend habe er einen Kollegen be- auftragt, in M.________ an einem Bitcoin-Automaten Einzahlungen zu tätigen, wozu er diesem CHF 1'500.00 und CHF 40.00 als Entschädigung via Twint überwiesen habe. Dieser habe die erhal- tenen Paper Wallets und Keys via WhatsApp U.________ direkt zugestellt. Im Journal des Taxis habe A.________ CHF 380.00 verbucht. Am 20. Februar 2021 sei A.________ mit seinem Fahrzeug wie- derum zum AB.________ gefahren, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau, O.________, vier Teilzah- lungen à CHF 1'000.00 auf den Bitcoin-Automaten getätigt habe und im Anschluss die Quittungen U.________ zugestellt habe. Letztlich habe der Beschuldigte vom am 19. Februar 2021 abgeholten Bargeld CHF 1'100.00 für sich behalten können (pag. WSG 18 006 f.). Am 22. Februar 2021 hätten die unbekannt gebliebenen Täter E.________ zur Abhebung von CHF 10'200.00 bringen können. A.________ habe das Geld wieder abgeholt, obwohl ihm nach wie vor be- kannt und bewusst gewesen sei, dass betreffend des von ihm zu übernehmenden Bargeldes weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückgabewille vorhanden gewesen sei. CHF 4'500.00 habe er gemein- sam mit seinem Kollegen, AK.________, im AB.________ in K.________ in fünf Tranchen in einen Bitcoin-Automaten einbezahlt. Ein Foto der Belege sei wiederum an U.________ geschickt worden. Weitere CHF 4'500.00 habe er am Bahnhof G.________ einer unbekannt gebliebenen Person aus- gehändigt. Der Beschuldigte habe CHF 1'200.00 für sich behalten können, wobei er im Journal CHF 420.00 für die Taxifahrt eingetragen habe (pag. WSG 18 007 f.). Am 23. Februar 2021 habe die Privatklägerin, die sich nach wie vor in einem Irrtum befunden habe, wiederum CHF 10'200.00 abgehoben, welche A.________ gemeinsam mit C.________ abgeholt ha- be. Mit dem Geld seien sie nach M.________ gefahren und hätten dort CHF 2'000.00 in einen Bitcoin- Automaten einbezahlt. Danach seien sie weiter nach N.________ gefahren, wo sie zuerst in fünf Tranchen CHF 5'000.00 und wenig später in zwei Tranchen CHF 1'500.00 einbezahlt hätten. Ein Foto der Belege sei wiederum per WhatsApp an U.________ geschickt worden. Der Beschuldigte habe CHF 1'700.00 für sich behalten dürfen, wobei er im Journal CHF 670.00 für die Taxifahrt eingetragen habe und mindestens CHF 150.00 an C.________ gegeben habe (pag. WSG 18 008 f.). Am 24. Februar 2021 habe die Privatklägerin, die sich nach wie vor in einem Irrtum befunden habe, wiederum CHF 12'600.00 abgehoben, welche A.________ gemeinsam mit C.________ abgeholt ha- be. Mit dem Geld seien sie zum AB.________ nach K.________ gefahren und hätten dort in zwei Tranchen CHF 2'000.00 und wenig später noch einmal in zwei Tranchen CHF 2'000.00 in einen Bit- coin-Automaten einbezahlt. Danach seien sie weiter nach I.________, wo sie zwei weitere Tranchen à CHF 1'000.00 und wenig später in drei Tranchen CHF 3'000.00 einbezahlt hätten. Ein Foto der Be- lege sei wiederum per WhatsApp an U.________ geschickt worden. Der Beschuldigte habe CHF 1'700.00 für sich behalten dürfen, wobei er im Journal CHF 720.00 für die Taxifahrt eingetragen habe und mindestens CHF 200.00 an C.________ gegeben habe (pag. WSG 18 009 f.). Schliesslich seien die Beschuldigten am 25. Februar 2021 verhaftet worden, nachdem sie bei E.________ geklingelt hätten und diese gestützt auf den Irrtum CHF 12'400.00 abgehoben habe (pag. WSG 18 010). 1.1.2. Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei A.________ wird vorgeworfen, teilweise gemeinsam mit C.________ mehrfach eine Handlung vorge- nommen zu haben, die geeignet gewesen sei, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er gewusst habe oder habe annehmen müs- sen, aus Verbrechen hergerührt hätten, indem er einen Teil des unter der vorherigen Ziffer ausgeführ- ten deliktisch übernommenen Bargelds jeweils in Bitcoin umgewandelt habe und die Belege via WhatsApp an seine Mittäter versendet habe. Dabei habe er als Mitglied einer gemeinsam agierenden 16 Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden habe und dabei durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen erheblichen Gewinn erzielt habe (pag. WSG 18 011). Am 17. Februar 2021 habe A.________ in Begleitung seines Sohnes in J.________ an der AD.________ (Strasse) vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld in zehn Tranchen CHF 9'200.00 zwecks Umwandlung in Bitcoin am Bitcoin-Automaten einbezahlt. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wallets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.________ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bar- geldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Er- mittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr möglich sein würde (pag. WSG 18 011). Am 18. Februar 2021 habe A.________ in vier Tranchen CHF 4'000.00 vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld zwecks Umwandlung in Bitcoin in K.________ am Bitcoin-Automaten einbezahlt. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wallets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.________ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr mög- lich sein würde (pag. WSG 18 012). Am 19. Februar 2021 habe A.________ in zwei Tranchen CHF 2'000.00 vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld in K.________ am Bitcoin-Automaten zwecks Um- wandlung in Bitcoin einbezahlt. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wallets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.________ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. Zudem habe er seinen Kol- legen AE.________ damit beauftragt, weitere Gelder an einem Bitcoin-Automaten in M.________ einzuzahlen, wozu er diesem CHF 1'500.00 überwiesen habe. AE.________ habe auf Anweisung des Beschuldigten die Paper Wallets und Keys fotografiert und an U.________ weitergeleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr möglich sein würde (pag. WSG 18 012). Am 20. Februar 2021 habe A.________ in K.________ im AB.________ in vier Tranchen CHF 4'000.00 vom am 19. Februar 2021 deliktisch bei E.________ erhältlich gemachten Geld zwecks Umwandlung in Bitcoin am Bitcoin-Automaten einbezahlt. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wallets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.________ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr möglich sein würde (pag. WSG 18 013). Am 22. Februar 2021 habe A.________ im AB.________ in K.________ in fünf Tranchen CHF 4'500.00 vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld am Bitcoin- Automaten zwecks Umwandlung in Bitcoin einbezahlt. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wal- lets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.________ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt 17 habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr möglich sein würde (pag. WSG 18 013). Am 23. Februar 2021 habe A.________ gemeinsam mit C.________ in neun Tranchen CHF 8'500.00 vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld an Bitcoin-Automaten zwecks Umwandlung in Bitcoin einbezahlt. Namentlich in zwei Tranchen à CHF 1'000.00 in M.________ und in sieben Tranchen CHF 6'500.00 in N.________. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wallets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.________ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr möglich sein würde (pag. WSG 18 013 f.). Am 24. Februar 2021 habe A.________ gemeinsam mit C.________ in elf Tranchen CHF 11'000.00 vom gleichentags bei E.________ deliktisch erhältlich gemachten Geld am Bitcoin-Automaten zwecks Umwandlung in Bitcoin einbezahlt. Namentlich in vier Tranchen CHF 4'000.00 im AB.________ in K.________ und später in sieben Tranchen CHF 7'000.00 im AF.________ in I.________. Die erhal- tenen Wechselbelege und Paper Wallets habe er fotografiert und via WhatsApp an U.________ bzw. die unbekannten Mittäter geleitet. A.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm am selben Tag bei der Privatklägerin in H.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die vorgenannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes erschwert werde bzw. nicht mehr mög- lich sein würde (pag. WSG 18 014 f.). 1.2. Betreffend C.________ 1.2.1. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs Grundsätzlich kann hinsichtlich der Vorwürfe gegen C.________ auf diejenigen von A.________ ver- wiesen werden, wobei bei C.________ lediglich die Vorfälle ab dem 23. Februar 2021 angeklagt sind. Konkret wird C.________ vorgeworfen, vom 23. Februar 2021 bis zum 25. Februar 2021 gewerbs- mässigen Betrug zum Nachteil von E.________ begangen zu haben, indem er gemeinsam mit weite- ren unbekannten Mittätern unbekannten Aufenthalts und gemeinsam mit A.________ mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die Privatklägerin durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt habe und diese so zu einem Verhalten bestimmt habe, wodurch sich diese selbst am Vermögen geschädigt habe, die umschriebenen Taten in gleichmassgeblichem und wechselseitigem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung, mit den unbekannt gebliebenen Mittätern sowie zumindest teilweise gemeinsam mit A.________ ver- übt habe, dies alles in der Absicht, mit den deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen würden (pag. WSG 18 015). Als Teil eines gemeinsamen, bereits mehrfach erprobten Tatplans hätten unbekannt gebliebene Mit- täter ab dem 16. Februar 2021 E.________ aufgrund deren altklingenden Vornamens angerufen und ihr wahlweise als angeblicher Polizist oder Staatsanwalt angegeben, ihre Hilfe bei der Überführung von angeblich korrupten Bankmitarbeitern zu benötigen. Zudem müsse sie ihr sich angeblich in Ge- fahr befindliches Vermögen in Sicherheit bringen. E.________ sei in der Zeit vom 16. Februar 2021 und dem 24. Februar 2021 immer wieder angerufen worden. Dabei sei sie gezielt verängstigt und mit Instruktionen überhäuft sowie zu absoluter Verschwiegenheit aufgefordert worden. Die Täter hätten so falsche Tatsachen vorgespiegelt, die nicht zu überprüfen gewesen seien. Andererseits hätten sie ein komplexes Lügengebäude errichtet. C.________ habe über das Vorgehen und die Handlungen 18 von A.________ sowie den weiteren, unbekannten Mittätern zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst, habe diese billigend in Kauf genommen und trotzdem gehandelt. C.________ sei mindes- tens indirekt in Kontakt mit den unbekannten Mittätern gewesen. Aufgrund der gesamten Umstände sei es ihm bewusst gewesen, dass auf das von ihm und A.________ weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille bestanden habe. E.________ sei dadurch ein Schaden im Umfang des abge- holten Geldbetrages entstanden, wobei sich die Täterschaft in entsprechendem Umfang einen Ver- mögensvorteil verschafft habe. C.________ habe in der Absicht gehandelt, mindestens ein Nebener- werbseinkommen zu erzielen und sich daraus mindestens teilweise den Lebensunterhalt zu finanzie- ren (pag. WSG 18 015 f.). Am 23. Februar 2021 hätten die unbekannten Täter bei E.________ angerufen und sich dieser ge- genüber abwechselnd als Polizist oder Staatsanwalt ausgegeben und sie zur Abhebung von CHF 10'200.00 und späterer Übergabe an die Polizei aufgefordert, woraufhin E.________ das Geld bezogen habe. A.________ sei ebenfalls am 23. Februar 2021 kontaktiert und informiert worden, dass er das Geld von E.________ abholen solle. A.________ habe sich in Ausführung des gemein- samen Tatplans und in Kenntnis seiner eigenen Rolle als Abholer in einem Betrugskonstrukt in Be- gleitung von C.________ ans Domizil der Privatklägerin begeben. Während der Fahrt habe er mehr- fach Rücksprache mit den Hintermännern genommen und ihm seien die Details zum Ablauf der Tat mitgeteilt worden. Die beiden seien zuerst nach M.________ gefahren, wo sie in zwei Tranchen CHF 2'000.00 am Bitcoin-Automaten einbezahlt hätten. Anschliessend seien sie nach N.________, wo sie in sieben Tranchen CHF 6'500.00 einbezahlt hätten. Die erhaltenen Wechselbelege hätten sie via WhatsApp an U.________ gesendet. Die beiden hätten entsprechend CHF 1'700.00 für sich behalten dürfen, wobei A.________ im Taxijournal CHF 670.00 angegeben habe und C.________ mit mindes- tens CHF 150.00 entschädigt worden sei (pag. WSG 18 017 f.). Am 24. Februar 2021 sei C.________ wiederum gemeinsam mit A.________ zu E.________ gefah- ren, nachdem diese von der unbekannten Täterschaft kontaktiert und zu einer Abholung und ansch- liessender Übergabe von CHF 12'600.00 aufgefordert worden sei. Während der Fahrt habe A.________ telefonischen Kontakt mit U.________ gehabt. Obwohl C.________ und A.________ be- kannt und bewusst gewesen sei, dass betreffend des von ihnen zu übernehmenden Bargeldes weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückgabewille bestanden habe, hätten sie das Geld entgegen genom- men und sich anschliessend entfernt. Im Anschluss seien sie in Absprache mit den unbekannten Mit- tätern zuerst nach K.________ gefahren, wo sie in zwei Mal zwei Tranchen insgesamt CHF 4'000.00 am Bitcoin-Automaten im AB.________ einbezahlt hätten. Im Anschluss seien sie nach I.________ gefahren, wo sie sieben weitere Einzahlungen zu CHF 1'000.00 getätigt hätten. Die erhaltenen Paper Wallets mit den Keys hätten sie fotografiert und anschliessend per WhatsApp U.________ zugestellt. Vom abgeholten Geld hätten sie CHF 1'600.00 für sich behalten, wobei A.________ CHF 720.00 im Taxijournal verbucht habe und C.________ mindestens CHF 200.00 erhalten habe (pag. WSG 18 018 f.). Am 25. Februar 2021 hätten sich wiederum die angeblichen Herren W.________ und V.________ bei E.________ gemeldet und sie aufgefordert, weitere CHF 12'400.00 zu beziehen. A.________ sei wiederum vom angeblichen U.________ kontaktiert und informiert worden, dass er eine grosse Sum- me Bargeld bei E.________ abholen könne. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans und in grundsätzlicher Kenntnis ihrer Rolle als Abholer in einem Betrugskonstrukt hätten A.________ und C.________ sich in der Absicht, eine grosse Summe Bargeld zu holen, nach H.________ begeben, worauf sie verhaftet worden seien. Ihnen sei bewusst gewesen, dass für das Bargeld weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückgabewille bestanden habe (pag. WSG 18 019). 19 1.2.2. Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei Auch beim Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei kann grundsätzlich auf die Ausführungen bei A.________ verwiesen werden. C.________ wird vorgeworfen, er habe gemeinsam mit A.________ mehrfach eine Handlung vorgenommen, die geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er habe wissen oder annehmen müssen, aus Verbrechen hergerührt hätten, indem A.________ mit seinem Wissen und Einverständ- nis einen Teil des von ihnen zuvor deliktisch übernommenen Bargelds jeweils in Bitcoin umgewandelt habe und die Wechselbelege und Paper Wallets inkl. Keys fotografiert und diese an seine sich in R.________(Land) aufhaltenden Mittäter weitergesendet habe. Die Beschuldigten hätten als Mitglie- der einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefun- den habe und dabei durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen erheblichen Gewinn erzielt habe (pag. WSG 18 020). Am 23. Februar 2021 habe C.________ von den am selben Tag bei E.________ auf deliktische Wei- se erhältlich gemachten CHF 10'200.00 gemeinsam mit A.________ insgesamt CHF 8'500.00 zwecks Umwandlung in Bitcoin an Bitcoin-Automaten und zwar in der Stadt M.________ am AG.________ (Strasse) ab 13:23 Uhr zwei Mal CHF 1'000.00, in der Stadt N.________ an der AH.________ (Stras- se) ab 14:49 Uhr sechs Mal CHF 1'000.00 und einmal CHF 500.00. Die erhaltenen Wechselbelege und Paper Wallets habe A.________ anschliessend fotografiert und die Fotos mit den Keys mit Wis- sen und im Einverständnis von C.________ via WhatsApp an die unbekannt gebliebenen Mittäter in die Türkei weitergeleitet. C.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genommen, dass der von ihm und A.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die umschriebene Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes sowie die Einzie- hung dieser Vermögenswerte erheblich erschwert beziehungsweise nicht mehr möglich sein werde (pag. WSG 18 020 f.). Am 24. Februar 2021 habe C.________ gemeinsam mit A.________ von den gleichentags bei E.________ auf deliktische Weise erhältlich gemachten CHF 12'600.00 in insgesamt elf Tranchen CHF 11'000.00 in Bar zwecks Umwandlung in Bitcoins an Bitcoin-Automaten einbezahlt. In K.________ an der BB.________ (Strasse) ab 12:06 in vier Tranchen CHF 4'000.00 und in I.________ im AF.________ ab 15:34 Uhr in sieben Tranchen CHF 7'000.00. Die erhaltenen Wech- selbelege und Paper Wallets habe A.________ anschliessend fotografiert und die Fotos mit den Keys mit Wissen und im Einverständnis von C.________ via WhatsApp an die unbekannt gebliebenen Mit- täter in die Türkei weitergeleitet. C.________ habe gewusst oder zumindest bewusst in Kauf genom- men, dass der von ihm und A.________ abgeholte Bargeldbetrag aus einem Verbrechen gestammt habe und dass durch die umschriebene Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes sowie die Einziehung dieser Vermögenswerte erheblich erschwert beziehungsweise nicht mehr möglich sein werde (pag. WSG 18 021). 8. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, sämtliche angeklagten Tatvorwürfe bei beiden Beschuldigten auch unter dem Ge- sichtspunkt der Gehilfenschaft zu würdigen (pag. 18 247). 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die im erstinstanzlichen Verfahren vorhandenen Beweismittel zusammenfassend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (S. 19 ff. der 20 erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 349 ff.). Oberinstanzlich kamen als Beweismittel namentlich die Einvernahmen der Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung (pag. 18 835 ff. und pag. 18 849 ff.), die Briefe der Söhne des Beschuldigten 1 (pag. 18 538, pag. 18 539 ff. und pag. 18 542 f.), das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2023 (pag. 18 547 f.) und die von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Unterlagen hinzu (Arbeitsvereinbarung zwischen der P.________ AG und dem Beschuldigten 1 vom 13. Februar 2024 [pag. 18 871], sechs Auszüge der Q.________(Bank) betreffend «Buchungsdetail (Belastung)» vom .________ 2023, 5. Juni 2023, 4. Juli 2023, 31. August 2023, 27. September 2023 und 18. Dezember 2023 [pag. 18 872 ff.], Bericht aus «Human Rights Watch» vom 1. Februar 2010 mit dem Titel «.________» [pag. 18 878 f.] und Artikel aus «20 Minuten» vom 30. Mai 2023 mit dem Titel «.________» [pag. 18 880 f.]). Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Be- weismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. 14 unten). 10. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Tatablauf, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist und von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurde (nachfolgend sowie S. 59 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 389 ff. [Hervorhebungen im Original]), ist weitgehend unbestritten und kann mit den nachfolgend vorgenommenen Präzisie- rungen als erstellt erachtet werden: 1.2. Der äussere Ablauf 1.2.1. Hinsichtlich E.________ Bezüglich des Tathergangs, was die Kontaktaufnahme und die Bargeldbezüge betrifft, kann zunächst auf die Angaben von E.________ abgestellt werden. Es handelt sich diesbezüglich um die einzigen vorhandenen Angaben. Diese sind in sich grundsätzlich stimmig und glaubhaft. Zudem sind die Bar- geldbezüge und Anrufe belegt. Demzufolge präsentiert sich der äussere Ablauf wie folgt: Am 16. Februar 2021 wurde E.________ von einem angeblichen Herrn W.________ telefonisch kon- taktiert und dieser erzählte ihr, dass er von einer Sonderabteilung sei, dass ihr Bankkonto angegriffen worden sei und sie deshalb Geld von ihrem Konto abheben müsse, um die Polizei und den Staatsan- walt V.________ bei den Ermittlungen zu unterstützen. Auch mit dem angeblichen Staatsanwalt V.________ hatte E.________ telefonischen Kontakt. Aus angeblich ermittlungstechnischen Gründen wurde sie aufgefordert, mit niemandem über die Vorkommnisse zu sprechen. Ausserdem wurde ihr am Telefon die Rückzahlung des Bargelds zugesichert. E.________ schenkte den Ausführungen der angeblichen Herren W.________ und V.________ Glauben und bezog am 16. Februar 2021 erstmals CHF 13'500.00 von ihrem Konto bei der X.________(Bank). Auf die weiteren Geldbezüge ist nachfolgend in Ziff. 0, S. 23 einzugehen. Wie vom Anrufer aufgefordert, merkte sie sich auch den Namen der Schaltermitarbeiterin. Gemäss ihren Angaben wurde E.________ bereits einmal kurz vor Weihnachten 2020 telefonisch kontaktiert und sie ging davon aus, dass es sich um falsche Polizisten handeln würde. Letztlich ist je- doch nicht erstellt, ob es sich bei diesem Anruf effektiv um falsche Polizisten handelte, da das Tele- fonat sehr schnell beendet worden war. Aus ihren Aussagen geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass E.________ die Betrugsmasche falscher Polizist aus der Zeitung kennt. 21 1.2.2. Hinsichtlich A.________ A.________ ist AI.________ (Beruf) bei der P.________ AG und geniesst aufgrund seiner Tätigkeit in G.________ eine relative Selbständigkeit. Trotzdem ist er verpflichtet, seine Umsätze gegenüber der P.________ AG abzurechnen. Der Vorgesetzte bei der P.________ AG zum damaligen Zeitpunkt war AJ.________. Gemäss dessen Aussage führt die P.________ AG auch Kurierdienste aus. So machte der Beschuldigte 1 geltend, auch für vorwiegend ältere Damen einzukaufen oder Rechnungen zu zah- len. Darauf kann abgestellt werden. Aus den Aussagen von A.________ und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation geht hervor, dass er am 17. Februar 2021 erstmals von einer deutschen Rufnummer aus auf seinem Geschäftstelefon kontaktiert wurde und so den Auftrag erhielt, zu E.________ zu fahren. Auf den Inhalt dieses Ge- sprächs wird in Ziff. III.B.1.4.1, S. 66 einzugehen sein. Jedenfalls kann an dieser Stelle bereits festge- stellt werden, dass A.________ im Anschluss seinen Sohn mit dem angeblichen U.________ telefo- nieren liess und dass er die ihm erteilten Aufträge ausführte. Weiter ist unbestritten, dass A.________ das Gespräch mit AJ.________ suchte und mit diesem die Angelegenheit besprach. Auch darauf wird in Ziff. III.B.1.4.1, S. 66 einzugehen sein. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht eindeutig, wann die- ses Gespräch stattgefunden hat. Zweifelsfrei erstellt ist, dass es nicht unmittelbar vor oder nach der ersten Auftragsausführung stattfand. So gab A.________ zu Protokoll, dass er nach diesem Gespräch C.________ zur Seite gestellt erhalten habe und dass er bereits zuvor drei bis vier Mal bei E.________ gewesen sei und von dieser jeweils ein Couvert mit Bargeld entgegen genommen habe. Diesen zutreffenden Erwägungen ist anzufügen, dass der Beschuldigte 1 ab der fünften Fahrt, d.h. ab dem 23. Februar 2021 vom Beschuldigten 2 und bei der vier- ten Fahrt am 22. Februar 2021 noch von einem Kollegen namens AK.________ begleitet wurde (pag. T-05 001 105 Z. 53 und pag. T-05 001 112). Ob der Beschul- digte 1 den Kollegen AK.________ organisierte, weil AJ.________ ihm für den Fol- getag noch keine Begleitung stellen konnte oder das Gespräch mit AJ.________ erst am Vorabend der fünften Fahrt stattfand (erste Fahrt des Beschuldigten 2), muss offenbleiben. Das Gespräch dürfte jedenfalls nicht vor der dritten Fahrt statt- gefunden haben. Schliesslich kann an dieser Stelle noch festgehalten werden, dass die Fahrten im Zusammenhang mit den Geldabholungen bei E.________ einen erheblichen Anteil am Umsatz von A.________ ausmach- ten, was mindestens zum Teil auch der Pandemiesituation geschuldet sein dürfte. Im Taxijournal wa- ren in der Zeitspanne vom 2. Februar 2021 bis 25. Februar 2021 bei A.________ 135 Einträge ver- bucht, welche einen Gesamtumsatz von CHF 6'500.30 auswiesen. Davon machten alleine die sechs effektiv mit dem Taxi durchgeführten Fahrten im Zusammenhang mit E.________ CHF 2'795.70 aus. Mit anderen Worten machten 4,5% der Fahrten 43% des ausgewiesenen Umsatzes aus. Hinzu kom- men weitere Entschädigungen, welche A.________ bei den einzelnen Abholungen für sich behalten konnte. Darauf wird in Ziff. III.B.1.3, S. 61 ff. einzugehen sein. Aus den Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass A.________ als AI.________(Beruf) jeweils die Aufgabe hatte, Geld bei E.________ abzuholen und dieses vorwiegend an Bitcoin-Automaten einzu- zahlen und die Quittungen jeweils an die unbekannt gebliebene Täterschaft zu übermitteln. Er hatte sowohl mit E.________, welche, wie sie selbst bestätigte, das Couvert teilweise persönlich an A.________ übergab, als auch telefonisch mit der unbekannt gebliebenen Täterschaft, von welcher er sämtliche Instruktionen erhielt, Kontakt. Es war auch A.________, der sich zunächst von seiner Fami- lie auf den jeweiligen Fahrten begleiten liess, bevor er dann von C.________ begleitet wurde, nach- dem er mit seinem Chef über die Aufträge gesprochen hatte. 22 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich auf den Quittungen jeweils der öffentliche und private Schlüssel des «wallets» findet. 1.2.3. Hinsichtlich C.________ Gemäss seinen Angaben war C.________ während zwei Monaten arbeitslos. Per 1. März 2021 ver- fügte er über eine Anstellung bei der P.________ AG, deren Geschäftsführer sein Bruder, AJ.________, ist. Nachdem A.________ den Kontakt mit AJ.________ gesucht und diesem geschil- dert hatte, dass er eine Begleitung für die Fahrten benötigte, wurde mit C.________ vereinbart, dass dieser bereits vor seinem eigentlichen Arbeitsbeginn im März A.________ auf dessen Fahrten ab dem 23. Februar 2021 begleiten würde. C.________ fungierte gemäss sämtlichen übereinstimmenden Schilderungen als Begleitperson von A.________. Er hatte weder Kontakt mit E.________ noch mit der unbekannt gebliebenen Täter- schaft. Er verweilte bei den Geldübergaben jeweils im Auto, zahlte aber auch selbst Geld in die Bit- coin-Automaten ein, damit A.________ die Quittungen an den angeblichen U.________ weiterleiten konnte. Diese Ausführungen sind insoweit zu präzisieren, als bestritten und somit beweis- mässig zu klären ist, ob der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin jemals sah. Während sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, dass der Beschuldig- te 2 die Zivilklägerin zumindest einmal gesehen habe, als sie das Geld gemäss ei- genen Angaben zum Auto gebracht habe (pag. 18 865), stellt sich der Beschuldigte 2 auf den Standpunkt, die Zivilklägerin nie gesehen und jeweils im Auto gewartet zu haben, als der Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin ausgestiegen und das Geld bei ihr abgeholt habe (pag. 18 851 Z. 31 ff. und pag. 18 861). 1.3. Die Geldabholungen bzw. -übergaben im Einzelnen 1.3.1 16. Februar 2021 Am 16. Februar 2021 wurde E.________ von der unbekannten Täterschaft kontaktiert. Der erste An- ruf erfolgte um ca. 10:05 Uhr. Insgesamt folgten an diesem Tag 55 weitere Anrufe, wie sich aus der Anrufliste ergibt. Bezüglich des Inhalts des Anrufs wird auf Ziff. III.B.1.2.1, S. 59 verwiesen. Aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass E.________ um 14:24 Uhr CHF 13'500.00 von ihrem Konto bei der X.________(Bank) bezog. Die später erfolgte Geldübergabe ist nicht in der Anklageschrift erwähnt, es finden sich auch keine Hinweise, die auf eine Täterschaft von A.________ oder C.________ schliessen lassen würden, in den Akten. 1.3.2. 17. Februar 2021 E.________ begab sich am 17. Februar 2021 nach der Kontaktaufnahme ab 08:03 Uhr durch die an- gebliche Kantonspolizei Bern aufforderungsgemäss mit einem Taxi zur X.________(Bank), wo sie um 13:59 Uhr CHF 10'200.00 in Bar bezog. Um ca. 14:45 Uhr holte A.________ das Couvert bei E.________ ab und fuhr im Anschluss nach Bern, wo er das abgeholte Geld ab 15:43 Uhr in zehn Tranchen in einen Bitcoin-Automaten einzahlte. A.________ gab zu Protokoll, durch seinen Sohn begleitet worden zu sein, weil er selbst nicht ge- wusst habe, wie die Einzahlung an einem Bitcoin-Automaten funktioniert. Anlässlich der Hauptver- handlung ergänzte er, dass er seinen Sohn erst abholte, als ihm E.________ das Geld übergeben hatte. Dies lässt sich nicht anhand objektiver Beweismittel belegen. Anhand der vorhandenen GPS- Daten ist keine Fahrt von H.________ nach G.________ belegt. Hingegen ist es, gemessen an der 23 zwischen der Geldabholung und der Einzahlung am Bitcoin-Automaten verstrichenen Zeit, grundsätz- lich denkbar, so dass darauf abzustellen ist. Anzumerken ist, dass es vorliegend keine Rolle spielt und folglich offengelassen werden kann, ob der Beschuldigte 1 bereits während der Geldübergabe in H.________ von seinem Sohn begleitet wurde. Die Standortübersicht aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation spricht jedoch dafür, dass der Beschuldig- te 1 nach der Geldübergabe in H.________ zunächst wieder nach G.________ fuhr, um dort seinen Sohn abzuholen. So wurde dieselbe Antenne (Richtung G.________) mit einem Unterbruch von knapp zehn Minuten zweimal von den Mo- biltelefonen des Beschuldigten 1 angesteuert (zum Ganzen pag. T-05 001 075, 12:48:38 bis 14:57:28). Schliesslich stellt sich die Frage, welcher Betrag am Bitcoin-Automaten einbezahlt wurde. Bei einer Addition der vorhandenen Einzahlungsbelege kommt man zum Ergebnis, dass CHF 10'200.00 am Bitcoin-Automaten einbezahlt worden sind. In der Anklageschrift wird ausgeführt, dass CHF 9'200.00 in den Bitcoin-Automaten einbezahlt wurden. Die Differenz rührt daher, dass zwei Zahlungsbelege in der Höhe von CHF 1'000.000 mit der Transaktions-ID .________ vorhanden sind, die lediglich elf Se- kunden auseinanderliegen. Da eine Transaktions-ID lediglich einmal vergeben werden kann, ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass es sich bei der zweiten Quittung lediglich um ein Doppel handelt, womit effektiv von einem Einzahlungsbetrag von CHF 9'200.00 auszugehen ist. Die Quittungen übermittelte A.________ im Anschluss an die Transaktionen via WhatsApp an den angeblichen U.________. Für die Taxifahrt gab A.________ im Taxijournal CHF 255.70 an. Die ver- bleibenden CHF 744.30 behielt er für sich. Der Beschuldigte 1 erhielt somit total CHF 1'000.00, d.h. rund 10% des Gesamtbe- trags. 1.3.3. 18. Februar 2021 Am 18. Februar 2021 wurde E.________ erstmals um 09:07 Uhr telefonisch von der unbekannt ge- bliebenen Täterschaft kontaktiert. In der Folge bezog sie von ihrem Konto bei der AL.________ (Bank) CHF 8'600.00. A.________ holte das von E.________ bezogene Geld nach telefonischem Kontakt mit U.________ wiederum bei dieser ab und fuhr damit, wie er selbst ausführte, zum Z.________ J.________, wo er das Geld in Bar übergeben wollte. Dabei gab es jedoch ein Missverständnis: Das Geld [hätte] beim Z.________ L.________ [übergeben] werden sollen. Aus diesem Grund zahlte A.________ um 14:43 Uhr CHF 4'000.00 bei der AC.________(Bank) AM.________ auf sein Konto ein. Wenige Minuten später wurden CHF 3'500.00 von O.________ in G.________ Bar bezogen und Y.________ übergeben, welcher schliesslich das Geld beim Z.________ L.________ einer unbekannten Person übergab, von der gemäss der Aussage von A.________ einzig eine Beschreibung hatte. Später, d.h. ab 16:55 Uhr, tätigte beim A.________ beim AB.________ in K.________ vier Einzah- lungen in der Höhe von gesamthaft CHF 4'000.00 in den Bitcoin-Automaten und schickte im An- schluss ein Foto der Quittung an den angeblichen U.________. Für die Taxifahrt gab A.________ im Journal CHF 380.00 an. Insgesamt, d.h. nach Abzug der getätigten Überweisung und des im Journal verbuchten Betrags, verblieben ihm persönlich CHF 720.00. Der Beschuldigte 1 erhielt somit wiederum total CHF 1'000.00, d.h. 11.6% des Ge- samtbetrags. 24 1.3.4 19. und 20. Februar 2021 Am 19. Februar 2021 wurde E.________ bereits ab 08:00 Uhr telefonisch kontaktiert. Dabei gelang es der unbekannten Täterschaft, die Privatklägerin zu einem neuerlichen Bargeldbezug in der Höhe von CHF 8'600.00 zu animieren. E.________ kam diesem Ansinnen nach und bezog um 14:25 Uhr bei der X.________(Bank) den geforderten Betrag. Aus den GPS-Unterlagen ergibt sich, dass A.________ um ca. 15:08 Uhr bei E.________ eintraf. Dies, nachdem er zuvor die entsprechende Anweisung erhalten hatte, erneut bei E.________ vorbei- zufahren und Geld abzuholen. Mit dem Bargeld begab er sich in der Folge nach K.________, wo er um ca. 16:41 Uhr im AB.________ zwei Einzahlungen über gesamthaft CHF 2'000.00 in den Bitcoin- Automaten tätigte. Die erhaltenen Quittungen fotografierte A.________ wiederum und sandte das Fo- to via WhatsApp an den angeblichen U.________. Für die Taxifahrten verbuchte A.________ im Journal CHF 380.00. Um 17:06 zahlte A.________ bei der AC.________(Bank) K.________ CHF 2'600.00 auf sein Konto ein. Kurze Zeit später überwies er via Twint CHF 1'500.00 und CHF 40.00 an AE.________. Als Grund dafür gab A.________ an, dass ihm in den Sinn kam, dass sich AE.________ gerade in M.________ befindet und er das Geld in einen Bitcoin-Automaten hätte einzahlen können, was AE.________ schliesslich machte. Fraglich ist jedoch, ob dieser die dafür erhaltenen Quittungen selbst weiterleitete, oder ob er diese an A.________ schickte, damit dieser sie weiterleitet, wie dies der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptversammlung zu Protokoll gab. Aufgrund der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (einzig die Twint-Überweisung an AE.________ ist angeklagt) und des bei den Schuldsprüchen des Beschuldigten 1 zu beachtenden Verschlechterungsverbots (E. 5 oben) braucht der letztgenannte Punk nicht abschliessend beurteilt zu werden und kann dieser offenbleiben. Die beiden einzigen vom 19. Februar 2021 datierten Quittungen in den Akten weisen eine Uhrzeit von 16:41 bzw. 16:42 Uhr aus. A.________ zahlte um 17:06 Uhr CHF 2'600.00 Bar auf sein Konto ein und die Twint-Überweisung erfolgte noch später. Obschon die Kantonspolizei Bern das Mobiltelefon von A.________ durchsuchte, befinden sich für die fraglichen Transaktionen keine Quittungen in den Ak- ten. Das Gericht geht daher davon aus, dass A.________ die Quittungen nicht selber an den angebli- chen U.________ weiterleitete. Schliesslich begab sich A.________ mit seinem privaten Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau am 20. Februar 2021 wiederum nach K.________ zum AB.________, um dort CHF 3'500.00 von dem verbleibenden Geld, das aus der Abholung vom 19. Februar 2021 stammte, in vier Tranchen am Bit- coin-Automaten einzuzahlen. Zusammengefasst zahlte A.________ am 19. und 20. Februar 2021 somit selbst CHF 5'500.00 von den von E.________ erhaltenen CHF 8'600.00 am Bitcoin-Automaten ein. Weitere CHF 1'540.00 überwies er via Twint an AE.________, welcher CHF 1'500.00 davon am Bitcoin-Automaten in M.________ einzahlte. Mit anderen Worten wurden am 20. Februar 2021 CHF 500.00 weniger am Bitcoin-Automaten einbezahlt, als dies dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Die Differenz ist darauf zurückzuführen, dass die Anklageschrift bei der Transaktions-ID .________ von einer Einzahlung von CHF 1'000.00 ausgegangen ist, effektiv wird auf dem Beleg jedoch nur CHF 500.00 ausgewiesen. Die Differenz konnte A.________ also zusätzlich für sich behalten. Von den CHF 8'600.00, die der Beschuldigte 1 am 19. Februar 2021 von der Zivil- klägerin erhielt, konnte er insgesamt CHF 1'600.00 behalten, d.h. rund 18.6% des Gesamtbetrags. 25 1.3.5. 22. Februar 2021 Am 22. Februar 2021 erfolgte die Kontaktaufnahme mit E.________ um 12:02 Uhr. Erneut konnte diese dazu gebracht werden, CHF 10'200.00 von ihrem Konto bei der X.________(Bank) zu beziehen und im Anschluss zwecks Weiterleitung an die vermeintliche Polizei in den Milchkasten zu legen oder A.________ persönlich auszuhändigen. Aus den GPS-Unterlagen ergibt sich, dass A.________ um ca. 14:16 Uhr bei E.________ eintraf. Dies, nachdem er zuvor die entsprechende Anweisung via WhatsApp erhalten hatte, erneut bei E.________ vorbeizufahren und Geld abzuholen. Mit dem Bargeld begab er sich in der Folge nach K.________, wo er um ca. 15:35 Uhr im AB.________ fünf Einzahlungen über gesamthaft CHF 4'500.00 in den Bitcoin-Automaten tätigte. Anhand des vorhandenen Fotos ist erstellt, dass ihn dabei wie in der Anklageschrift ausgeführt ein Kollege begleitete. Die Quittungen fotografierte A.________ wiederum und sandte das Foto via WhatsApp an den angeblichen U.________. Weiter führte A.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2021 aus, einmal in G.________ am Bahnhof jemandem Bargeld übergeben zu haben, ohne sich an das genaue Datum erinnern zu können. Von der zeitlichen Abfolge her kommt nur der 22. Februar 2021 in Frage: Bei sämtlichen anderen Daten können grössere Abweichungen zwischen dem abgeholten Barbetrag und den Überweisungen hergeleitet werden und haben Spuren in den Akten hinterlassen: Am 18. Februar 2021 erfolgte nach der Einzahlung die Übergabe beim Z.________ in L.________, am 19. Febru- ar 2021 überwies A.________ AE.________ CHF 1'500.00 via Twint, welcher dieser dann einzahlte und am 20. Februar 2021 wurde der Rest des Bargeldes vom Vortag einbezahlt. Bei den weiteren Da- ten liegen keine aussergewöhnlichen Abweichungen vor. Welche Summe A.________ dort letztlich ausgehändigt hat, lässt sich nicht mehr anhand von objektiven Beweismitteln herleiten. In der Ankla- geschrift wird der Betrag von CHF 4'500.00 genannt, was im Ergebnis, wenn man die Entschädigung von A.________ betrachtet, in etwa stimmen muss. Für die Taxifahrten verbuchte A.________ im Journal CHF 420.00. Von den CHF 10'200.00, die der Beschuldigte 1 von der Zivilklägerin erhielt, leitete er CHF 9'000.00 weiter, womit er CHF 1'200.00 für sich behalten konnte, d.h. 12.76% des Gesamtbetrags. 1.3.6. 23. Februar 2021 Die unbekannte Täterschaft nahm am 23. Februar 2021 ab 09:02 Uhr Kontakt mit E.________ auf. Dabei gelang es ihr erneut, diese zu einer Geldabholung in der Höhe von CHF 10'200.00 bei der X.________(Bank) zu verleiten. Aus den GPS-Unterlagen und der RTI ergibt sich, dass A.________ und um ca. 11:10 Uhr bei E.________ eintraf. Unbestritten ist, dass ihn C.________ begleitete und sie dort wiederum Bargeld in Empfang nahmen. Im Anschluss fuhr A.________ gemeinsam mit C.________ gemäss dem GPS-Tracker in südliche Richtung weiter, um dann um ca. 13:24 Uhr in M.________ einzutreffen. Dort tätigten sie zwei Einzah- lungen à je CHF 1'000.00 in den Bitcoin-Automaten und fuhren anschliessend weiter nach N.________, wo sie ebenfalls ab 14:48 Uhr Einzahlungen in den Bitcoin-Automaten machten. Dafür sind acht Quittungen über gesamthaft CHF 7'500.00 in den Akten vorhanden. Allerdings ist wiederum eine Transaktions-ID, die Nummer .________, doppelt und die beiden Quittungen liegen nur wenige Sekunden auseinander, so dass von sieben Einzahlungen über gesamthaft CHF 6'500.00 auszuge- hen ist. Gesamthaft wurden am 23. Februar 2021 somit CHF 8'500.00 in Bitcoin-Automaten einbe- zahlt. Die Quittungen wurden im Anschluss an U.________ weitergeleitet. Im Taxijournal gab 26 A.________ für die Fahrt den Betrag von CHF 685.00 [recte: 670.00] an. Zudem bestätigten sowohl er als auch C.________, dass Letzterer für die Fahrt CHF 150.00 erhielt. Demzufolge konnte A.________ CHF 880.00 für sich behalten. Der Beschuldigte 1 hat somit total CHF 1'700.00 erhalten, wobei er CHF 670.00 für die Fahrt abrechnete, CHF 150.00 als Entschädigung an den Beschuldigten 2 zahl- te und CHF 880.00 selbst behielt. Der erhaltene Anteil von CHF 1'700.00 macht 16.67% des Gesamtbetrags aus. 1.3.7. 24. Februar 2021 Am 24. Februar 2021 gingen die ersten Anrufe um 08:59 Uhr bei E.________ ein. Diese begab sich im Anschluss zur X.________(Bank), wo sie um 09:49 Uhr CHF 12'600.00 in Bar bezog. Nachdem der angebliche U.________ A.________ über den neuerlichen Auftrag informiert hatte, hol- te dieser wiederum C.________ ab und fuhr mit diesem zur Privatklägerin, wo sie das Geld entge- gennahmen. Damit fuhren sie wiederum zum AB.________ nach K.________ und zahlten dort zwi- schen 12:06 Uhr und 12:20 Uhr gesamthaft CHF 4'000.00 in vier Tranchen in den Bitcoin-Automaten ein. Von dort aus fuhren die beiden weiter, um in I.________ sieben weitere Tranchen zu je CHF 1'000.00 am Bitcoin-Automaten im AF.________ einzuzahlen. Die Quittungen wurden im Anschluss an den angeblichen U.________ weitergeleitet. Im Taxijournal gab A.________ für die Fahrt den Betrag von CHF 7'205.00 [recte: 720.00] an. Zudem bestätigten sowohl er als auch C.________, dass Letzterer für die Fahrt CHF 200.00 erhielt. Demzu- folge konnte A.________ CHF 680.00 für sich behalten. Der Beschuldigte 1 hat somit insgesamt CHF 1'600.00 erhalten, ausmachend rund 12.7% des Gesamtbetrags, wovon er CHF 720.00 im Taxijournal verbuchte und CHF 200.00 an den Beschuldigten 2 weitergab. 1.3.8. 25. Februar 2021 Nach dem neuerlichen Geldbezug vom 24. Februar 2021 informierte die X.________(Bank) den Schwiegersohn von E.________ über deren Geldbezüge. Dieser schaltete die Kantonspolizei Bern ein, welche E.________ im Anschluss betreute. Schliesslich wurde E.________ am 25. Februar 2021 ab 08:45 Uhr kontaktiert und die Beschuldigten trafen um ca. 10:53 Uhr bei ihr ein, wo sie, nachdem A.________ an der Türe geklingelt hatte, von der Kantonspolizei Bern angehalten wurden. Dabei hätte sie weitere CHF 12'400.00 abholen sollen. 1.3.9. Zusammenfassung Zusammengefasst holte A.________ vom 17. Februar 2021 bis zum 24. Februar 2021 Bargeld in der Höhe von CHF 60'400.00 bei E.________ ab. Am .________ 2021 [recte: 25. Februar 2021] hätten weitere CHF 12'400.00 dazu kommen sollen. Von diesem Betrag zahlte er insgesamt CHF 42'700.00 an Bitcoin-Automaten ein. Weiter gaben er und sein Sohn ca. CHF 8'000.00 an unbekannte Personen weiter. Weitere CHF 1'500.00 überwies er via Twint an einen Bekannten. Als Umsatz verbuchte A.________ CHF 2'795.70. Für die Dienste von AE.________ und C.________ bezahlte A.________ insgesamt CHF 390.00, so dass ihm letztlich CHF 4'974.30 übrigblieben. Über die Umsatzbeteiligung der P.________ AG war er ebenfalls an den CHF 2'795.70 mindestens indirekt beteiligt. Nach der Berechnung der Kammer (vgl. die nachfolgende Tabelle) resultiert bei den obgenannten Zahlen ein Betrag von CHF 5'014.30, d.h. von CHF 40.00 mehr, als von der Vorinstanz berechnet: 27 Abhebungen Zivilklägerin 17.-24.02.2021 CHF 60'400.00 (ohne Versuch) ./. Bitcoin-Einzahlungen/Quittungen CHF 42'700.00 ./. Übergaben an unbekannte Drittpersonen CHF 8'000.00 ./. Weiterleitung via Twint an AE.________ CHF 1'500.00 Bruttoergebnis CHF 8'200.00 ./. Abrechnung Fahrkosten (Taxijournal Umsatz) CHF 2'795.70 ./. Entschädigung AE.________ CHF 40.00 ./. Entschädigung Beschuldigter 2 CHF 350.00 Nettoergebnis CHF 5'014.30 C.________ war ab dem 23. Februar 2021 ebenfalls beteiligt. Am 23. und 24. Februar 2021 wurden CHF 10'200.00 und CHF 12'600.00 bei E.________ abgeholt. Am 25. Februar 2021 war die Abholung von weiteren CHF 12'400.00 geplant. Vom am 24. und 25. Februar 2021 abgeholten Bargeld wurden insgesamt CHF 19'500.00 an Bitcoin-Automaten verteilt in der ganzen Schweiz einbezahlt. C.________ tätigte dabei selbständig Einzahlungen von Bargeld, das ihm von A.________ aus- gehändigt worden war. C.________ wurde gesamthaft mit CHF 350.00 entschädigt. Insgesamt kann als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte 1 mit den Aufträgen rund CHF 5'000.00 (exkl. Umsatzbeteiligung) und der Beschuldigte 2 CHF 350.00 verdienten. 11. Bestrittener Sachverhalt Bezüglich des äusseren Ablaufs ist bestritten, ob der Beschuldigte 2 die Zivilkläge- rin jemals sah oder nicht (vgl. hierzu auch E. 10 oben). Des Weiteren ist – wie be- reits vor der Vorinstanz – bestritten und beweismässig zu klären, ob die Beschul- digten wussten oder aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen mussten, mit ihren (grundsätzlich eingestandenen) Handlungen an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin teilzunehmen und die Einziehung des Geldes durch die Einzahlungen in die Bitcoin-Automaten zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. 12. Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin jemals sah, in beweismässiger Hinsicht davon aus, dass die beiden nie aufeinan- dergetroffen sind und mithin keinen Kontakt hatten (S. 61 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 391). Betreffend das Wissen und Wollen der Beschuldigten gelangte die Vorinstanz beim Beschuldigten 1 nach Würdigung der vorhandenen Beweise zum Schluss, dieser habe zwar nicht alle Details des Tatplans der unbekannt gebliebenen Täterschaft gekannt. Jedoch habe er aufgrund der Begleitumstände, die deutlich zeigten, dass es sich nicht nur um einen aussergewöhnlichen Auftrag, sondern offensichtlich um etwas Illegales handelte, genug gewusst, um erkennen zu müssen, dass er sich an etwas Verbotenem beteiligte und dabei die Rolle des Geldabholers einnehme (zum Ganzen S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 398 f.). Bezüglich des Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zusammenfassend fest, dieser habe zwar nicht sämtliche Details des Tatgesche- 28 hens gekannt, jedoch eine Vielzahl an Indizien, aufgrund derer er habe erkennen müssen, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte (zum Ganzen S. 69 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 399). 13. Vorbringen der Parteien 13.1 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ brachte für den Beschuldigten 1 gegen das vorinstanzli- che Beweisergebnis in der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, der Be- schuldigte 1 habe keine Ahnung vom Tatplan gehabt und sei verständlicherweise nicht misstrauisch gewesen. Für ihn habe festgestanden, dass das Geld der Zivil- klägerin für «U.________» bestimmt gewesen sei. Schliesslich sei das Couvert je- weils mit «U.________» beschriftet gewesen und die Zivilklägerin habe dem Be- schuldigten 1 bei jeder Übergabe einen Gruss an «U.________» ausgerichtet. Von Bitcoin habe der Beschuldigte 1 keine Ahnung gehabt. Weil er seinen Auftrag «überpflichtbewusst» habe erledigen wollen, habe er seinen Sohn mitgenommen, der ihm erklärt habe, wie Bitcoin-Einzahlungen funktionierten. Nach der Einzahlung habe er «U.________» ein Foto der Quittung geschickt. Damit habe der Beschul- digte 1 zweifellos nicht vorsätzlich gehandelt. Weiter habe er die Zivilklägerin nicht getäuscht. «U.________» habe diese in einen Irrtum versetzt, was der Beschuldig- te 1 nicht gewusst habe. Er habe sich auch nicht am Vermögen der Zivilklägerin bereichern wollen, sondern habe lediglich seine Arbeit als «AI.________» ausge- führt, wofür er mit insgesamt CHF 2'500.00 entschädigt worden sei und ein Trink- geld erhalten habe, was nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gereicht ha- be. Der Beschuldigte 1 habe mithin unbewusst bei der Ausführung des Tatplans mitgeholfen und sei «U.________s» Werkzeug gewesen, der das Geschehen im Hintergrund gelenkt habe. Ferner habe er nicht unsorgfältig gehandelt, sondern seinen Chef vielmehr gefragt, ob er die fraglichen Aufträge ausführen dürfe, was sein Chef bejaht und ihm gesagt habe, er müsse sich keine Sorgen machen, da Belege vorhanden seien. Dass es sich beim Geld der Zivilklägerin um deliktisches Geld handelte und er mit der Einzahlung desselben dessen Einziehung erschwere, habe der Beschuldigte 1 unter diesen Umständen ebenfalls nicht gewusst (zum Ganzen pag. 18 857 f.). 13.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ brachte für den Beschuldigten 2 gegen das erstinstanz- liche Beweisergebnis im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihm abstellend auf wenige Indizien zu Unrecht vorgeworfen, er hätte erkennen müssen, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte. So sei die Vorinstanz zunächst fälschlicherweise da- von ausgegangen, der Beschuldigte 2 hätte aufgrund der hohen Geldbeträge be- merken sollen, dass er sich an etwas Verbotenem beteiligte. Die hohen Geldbeträ- ge seien für den Beschuldigten 2 und die P.________ AG nichts Aussergewöhnli- ches gewesen. Zudem habe der Beschuldigte 2 die Höhe der Beträge nicht ge- kannt, sondern jeweils nur die Summen einbezahlt, die ihm der Beschuldigte 1 ge- geben habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er sodann nicht mitbe- kommen, dass der Beschuldigte 1 instruiert worden sei, sondern lediglich gewusst, dass eine Person in Bitcoin investieren wolle. Investitionen in Bitcoin seien nichts 29 Abnormales und legal. Letzteres habe sich der Beschuldigte 2 gar von einem Kol- legen bestätigen lassen. Weiter habe der Beschuldigte 2 weder die Zivilklägerin gesehen noch mit dem Beschuldigten 1 über den Auftrag gesprochen. Er habe folglich nur gewusst, was er selber gesehen habe. Die Zahl der Anrufe, die der Be- schuldigte 1 während der Fahrten erhalten habe, sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in Anbetracht der Höhe der Beträge, um die es gegangen sei, nicht auffällig gewesen. Im Übrigen habe der Beschuldigte 2 entgegen den vorinstanzli- chen Ausführungen nicht realisiert, dass die Einzahlungen an verschiedenen Au- tomaten zur Umgehung der Registrierungspflicht erfolgt seien, sondern gedacht, sie müssten das Geld aufgrund einer Tageslimite an verschiedenen Orten einzah- len. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Fahrten sauber dokumen- tiert worden seien und der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 im Rahmen seiner Berufstätigkeit begleitet habe, wobei er von seinem eigenen Bruder vermittelt wor- den und nicht auffällig hoch entlohnt worden sei. Dass mit den Einzahlungen in die Bitcoin-Automaten etwas verschleiert werden sollte bzw. er sich dadurch an etwas Illegalem beteiligte, habe der Beschuldigte 2 aufgrund der anschliessend erhalte- nen Quittungen und des Umstands, dass die Automaten jeweils kameraüberwacht gewesen seien, nicht erkennen können (zum Ganzen pag. 18 861 f.). 13.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt F.________ wandte gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz zunächst ein, der Beschuldigte 2 habe bei der Tatausführung entgegen der An- nahme der Vorinstanz nicht nur geholfen, sondern mit dem Beschuldigten 1 zu- sammengearbeitet. Die Hintermänner stünden in der Hierarchie zwar klar über den Beschuldigten, den Abholern. Die Ausführung des Plans funktioniere jedoch nur dank den Abholern. «U.________» habe den Beschuldigten 1 spontan, eventuell gar willkürlich als Abholer ausgesucht, worauf sich dieser dem Tatplan angeschlos- sen habe. Für die Beschuldigten sei irrelevant gewesen, für wen sie arbeiteten, so- fern der Lohn stimmte. Dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der P.________ AG bereits identische Aufträge ausgeführt hätten, sei unglaubhaft. Wer trotz der zahl- reichen Indizien, dass es sich bei den Aufträgen um etwas Illegales handle, wei- termache, der wolle die Tat ausführen. Der Beschuldigte 1 sehe sich noch heute als Opfer und der Beschuldigte 2 behaupte zu Unrecht, er habe sich keine Gedan- ken über die Aufträge gemacht. Die Zivilklägerin habe ausgeführt, sie habe das Geld einmal selber zum Auto gebracht. Der Beschuldigte 2 habe somit gesehen, dass das Geld von einer betagten Frau stamme. Weiter habe er gewusst, dass der Beschuldigte 1 bereits mehrmals bei der Zivilklägerin gewesen sei und sie das Geld in Bitcoin-Automaten einzahlten. Schliesslich habe der Beschuldigte 2 die Te- lefonate zwischen dem Beschuldigten 1 und «U.________» mitgehört. Ferner seien seine Anteile an der Beute stets grösser geworden und er hätte die Aufträge auch in Zukunft weiter ausgeführt, zumal er im fraglichen Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei. Insgesamt sei der Beschuldigte 2 nicht so naiv gewesen, wie er vorgebe, und habe gewusst, dass er sich an etwas Illegalem beteiligte. Er habe mit dem Be- schuldigten 1 zusammengearbeitet und dessen Sicherheitsgefühl gesteigert. Weil die Geldüberweisungen extrem aufwendig gewesen seien, obwohl sie deutlich ein- facher hätten durchgeführt werden können, habe ihm – wie auch dem Beschuldig- 30 ten 1 – klar sein müssen, dass das Geld im Ausland kaum mehr einbringlich sein werde (zum Ganzen pag. 18 865 f.). 14. Beweiswürdigung der Kammer 14.1 Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben; darauf kann verwiesen werden (S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 18 388 f.). Hervorzuheben ist, dass der Grundsatz in dubio pro reo gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf das einzelne Indiz an- zuwenden ist und erst zum Tragen kommt, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, d.h. bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3 und 2.4, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2 und 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4). 14.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin bei einer Übergabe sah Der Beschuldigte 2 erklärte von Anfang an konstant, er habe die Zivilklägerin nie gesehen (pag. I-05 001 012 Z. 163, pag. 18 851 Z. 31 ff. und pag. 18 853 Z. 37 f., ferner pag. I-05 001 018 Z. 35, pag. I-05 001 033 Z. 25, pag. 18 263 Z. 63 und pag. 18 850 Z. 42). Weiter führte er wiederholt aus, er habe jeweils im Auto gewar- tet, als der Beschuldigte 1 ausgestiegen und ums Haus gegangen sei, um das Geld abzuholen (pag. I-05 001 034 Z. 69 ff. und pag. I-05 001 035 Z. 93). Der Beschul- digte 1 bestätigte, dass der Beschuldigte 2 die Geldübergaben nie mitbekommen und stets im Auto gewartet habe (pag. T-05 001 026 Z. 440 und pag. 18 848 Z. 11), führte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Frage, ob die Zivilklägerin jemals zum Auto gekommen sei, als der Beschuldigte 2 dabei gewesen sei, jedoch aus, das könne er nicht genau sagen (pag. 18 848 Z. 17). Die Zivilklägerin gab betref- fend den Geldabholer zu Protokoll, es sei ein Mann in einer roten Jacke gewesen (pag. I-05 002 005 Z. 197). Weiter führte sie auf Frage, ob das Geld immer am gleichen Ort deponiert worden sei, aus, zuerst habe sie es in den Briefkasten an der Strasse und später auf ihren Vorschlag hin mehrmals in den Briefkasten aus Metall bei ihrer Haustür gelegt. Einige Mal habe sie das Geld auch direkt an der Haustür übergeben müssen und einmal habe sie es vorne an der Strasse dem Fahrer des Fahrzeugs abgegeben. Es seien zwei Personen im Fahrzeug gewesen. Einer davon sei derselbe Mann gewesen, der auch an der Tür geläutet habe. Die zweite Person sei ebenfalls männlich gewesen, mehr könne sie zu dieser aber nicht sagen (zum Ganzen pag. I-05 002 006 Z. 241 ff.). Y.________, ein Sohn des Beschuldigten 1, gab schliesslich zu Protokoll, er habe die Person, bei der sein Va- ter das Geld abgeholt habe, selber gesehen, weil er einmal dabei gewesen sei. Er habe seinen Vater begleitet, weil dieser Angst bzw. keine Ahnung gehabt habe, wie das Ganze «gehe». Zudem sei es um Geld gegangen und sein Vater habe gewollt, dass er es verstehe, wenn «die Grossmutter» etwas sage (zum Ganzen pag. I-05 004 004 Z. 133 ff.). Auf Frage, wie die Abholung erfolgt sei, führte Y.________ aus, sie seien an den Wohnort der Zivilklägerin gefahren, dann sei diese rausgekom- men und habe das Couvert übergeben. Sie hätten dieses nicht geöffnet und sie ge- fragt, ob sie mitkommen wolle, da es ihr Geld sei und ihr das Sicherheit hätte ge- 31 ben können. Sie habe jedoch verneint, worauf sie mit dem Auto auftragsgemäss zum Bitcoin-Automaten gefahren seien (zum Ganzen pag. I-05 004 005 Z. 147 ff.). Die Kammer erachtet es in Würdigung dieser Aussagen bzw. gestützt auf die kon- stanten Angaben des Beschuldigten 2, die im Einklang mit den Schilderungen des Beschuldigten 1 sowie derjenigen von Y.________ stehen, als erstellt, dass der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin nie bei einer Übergabe sah. Basierend auf den Aussagen der Zivilklägerin und von Y.________ ist vielmehr davon auszugehen, dass es letzterer war, den die Zivilklägerin sah, als sie das das Geld vorne an der Strasse bzw. direkt dem Fahrer im Fahrzeug übergab. 14.3 Zum Wissen und Wollen der Beschuldigten 14.3.1 Beschuldigter 1 Die Vorinstanz erwog zum Wissen und Wollen des Beschuldigten 1 beweiswürdi- gend was folgt (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 396 f.): Schliesslich stellt sich die Frage, was A.________ vom Tatgeschehen wusste. A.________ stellte sich auf den Standpunkt, er habe geglaubt, bei einer Familienangelegenheit helfen zu können. Er führte bei seiner Einvernahme am 26. Februar 2021 aus, dass ein Anruf von einer deutschen Nummer auf die Taxinummer eingegangen sei und sein ursprünglicher Auftrag gewesen sei, die Tante des Anrufers abzuholen und nach J.________ zu fahren, sie müsse eine Corona- Spritze machen lassen. Erst als er vor Ort gewesen sei, sei ihm das Couvert gegeben worden. Bei der Einvernahme vom 22. März 2021 ergänzte er, dass der Anrufer gefragt habe, was eine Fahrt von G.________ nach J.________ koste. Später habe der Anrufer gefragt, ob A.________ Bitcoin kenne. Er wisse jedoch nicht mehr, ob das beim ersten oder zweiten Mal gewesen sei. Der Anrufer habe ge- sagt, dass er im Ausland sei und wegen Corona nicht in die Schweiz kommen könne. Die Aussage, dass es sich um einen gewöhnlichen Auftrag gehandelt haben soll, wirkt nachgescho- ben und unglaubhaft. Unmittelbar zu Beginn durfte A.________ zwar noch von einem normalen Auf- trag ausgehen. Dies änderte sich jedoch schnell und A.________ merkte das auch selbst. So sagte er beispielsweise am 25. Februar 2021 selbst aus, dass sein Sohn ihm gesagt habe, dass da etwas nicht stimme und er deshalb mit seinem Chef gesprochen habe. Er bestätigte auch am 22. März 2021, dass es ihm komisch vorgekommen sei und er deshalb mit dem Chef gesprochen [habe]. Aus- serdem gab er bei derselben Einvernahme zu Protokoll, dass ihn auch verunsichert habe, dass die Nachrichten gelöscht wurden, bevor er sie gelesen habe. Auch am 8. Dezember 2021 bestätigte A.________, dass sein Sohn ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass es etwas Krummes sein könnte und er seinen Chef informieren solle. Mit anderen Worten widerlegte A.________ seine Aus- führungen gleich selbst. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass ihm bewusst war, dass es sich hier nicht um einen gewöhnlichen Auftrag handelte. Dass er sich dessen auch schon spätestens nach der Aushändigung des Couverts bewusst war, belegte A.________ gleich selber, indem er seinen Sohn als Begleitung abholte. Die Begleitumstände zeigen deutlich, dass es sich nicht nur um einen aussergewöhnlichen Auftrag handelte, sondern dass offensichtlich war, dass es sich um etwas Illegales handelte. Es seien folgen- de Punkte genannt: - Der Auftraggeber machte von Beginn an widersprüchliche Angaben: So gab er A.________ zunächst an, dass seine Tante eine Corona-Spritze machen müsse. Als dieser dann vor Ort war, wurde ihm stattdessen ein Couvert mit Bargeld ausgehändigt, welches er in Bitocin-Automaten 32 einzahlen sollte. Der konkrete Auftrag erfolgte aber nicht etwa von der Frau, die ihm das Geld aushändigte, sondern vom Anrufer. - Die hohen Bargeldbeträge: Derart hohe Beträge vertraut man nicht einfach einem AI.________(Beruf), den man zuvor noch nie gesehen hat, an und das noch ohne Quittung. So bestätigte A.________ anlässlich der Hauptverhandlung selbst, dass es sich, wenn er Geld zum Einzahlen erhält, um kleinere Beträge handelt, die ihm jeweils von Stammkunden anvertraut würden. - Der Umstand, dass man die Beträge an den Bitcoin-Automaten nicht auf einmal einzahlen konn- te bzw. durfte, weil man sich hätte registrieren müssen. Wäre alles legal gewesen, hätte sich A.________ problemlos bei den Bitcoin-Automaten registrieren und den Gesamtbetrag auf ein- mal überweisen können. - Die unterschiedlichen Fahrtziele: Hätte es sich um eine Familienangelegenheit gehandelt, hätte das Geld immer den Bekannten übergeben werden können, oder die Einzahlung hätte jedenfalls immer am selben Ort erfolgen können. Es macht schlicht keinen Sinn, dass das Geld an ver- schiedenen Orten einbezahlt werden muss, ausser wenn man das Geld schnell überweisen muss und dafür sämtliche Sicherheitsvorkehrungen umgehen will, um die Herkunft zu verschlei- ern. - Hätte es sich um einen legalen Auftrag gehandelt, hätte es keinen Grund gegeben, dass die WhatsApp Nachrichten selbstlöschend waren. Der einzige Sinn, der dahinter stehen kann, ist es, Spuren zu verwischen. - Die hohe Entschädigung, welche A.________ erhalten hat. Für seine Dienstleistungen erhielt er zusätzlich zu dem, was er jeweils im Taxijournal verbuchte, innert fünf Tagen ca. CHF 5'000.00 Bar auf die Hand. - Die Vielzahl der einzelnen Aufträge: Hätte die Geschichte mit der Familienangelegenheit ge- stimmt, hätte es keinen Grund gegeben, dass man über eine Woche lang täglich Geld bei der Frau abholen musste. Man hätte von Beginn an das gesamte notwendige Geld geholt. - Der Umstand, dass zwei Mal Bargeld übergeben wurde: Die Abholer hätten das Geld ja unmit- telbar selbst bei E.________ abholen können, da sie ja offensichtlich in der Schweiz bzw. in der Nähe waren. Es hätte somit den Umweg über A.________ gar nicht gebraucht. Auf entspre- chenden Vorhalt konnte A.________ anlässlich der Hauptverhandlung keine plausible Erklärung abgeben. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen anschliessen. Wie die Vorinstanz zu- treffend erwog, zeigen die Begleitumstände in ihrer Gesamtheit deutlich auf, dass es sich – für den Beschuldigten 1 erkennbar – nicht nur um einen aussergewöhnli- chen Auftrag handelte, sondern offensichtlich auch um etwas Illegales. Es kann somit vorab auf die von der Vorinstanz genannten Punkte verwiesen werden, de- nen sich die Kammer mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen an- schliesst (S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 397 f.). Bereits bei der ersten Auftragserteilung wiesen die konkreten Umstände für den Beschuldigten erkennbar darauf hin, dass er sich an etwas Illegalem zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt. So begab sich der Beschuldigte 1 ursprünglich mit dem (wenig verdächtigen) Auftrag zur Zivilklägerin, sie nach J.________ zu fahren (pag. T-05 001 004 Z. 107 und pag. 18 841 Z. 2 f. sowie ferner pag. T-05 001 006 Z. 164, pag. T-05 001 018 Z. 79 f. und Z. 88, pag. T-05 001 024 Z. 365 f., pag. T-05 001 33 195 Z. 311 f. und pag. 18 252 Z. 109 ff.). Als er in L.________ am Domizil der Zivil- klägerin ankam, traf er jedoch auf keine Person, die nach J.________ gefahren werden musste, sondern auf eine 90-jährige Frau, die er zuvor noch nie getroffen hatte und ihm ohne weitere Erklärung und Rückfragen ein Couvert mit CHF 10'200.00 Bargeld übergab (vgl. u.a. pag. 18 841 Z. 3). Obwohl sie sich zuvor nie begegnet und nicht bekannt waren, musste er ihr den Erhalt des Bargeldbe- trags nicht quittieren (pag. T-05 001 192 Z. 223). Sodann wurde er vom ihm unbe- kannten Auftraggeber, der ihn über eine ausländische Telefonnummer erstmals für einen Auftrag kontaktiert hatte (pag. T-05 001 006 Z. 157 ff.), abweichend zum ur- sprünglichen Auftrag angewiesen, das soeben erhaltene Bargeld auf umständliche Art und Weise in Tranchen von maximal CHF 1'000.00 in einem Bitcoin-Automaten einzuzahlen (u.a. pag. T-05 001 006 Z. 182 f., pag. T-05 001 191 Z. 180 ff., pag. T- 05 001 195 Z. 337 f. und pag. 18 843 Z. 12 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 wiederholt geltend machte, er habe auch schon Kurier- dienste ausgeführt bzw. von Stammkunden gelegentlich Rechnungen sowie Geld zwecks Zahlungen erhalten und sei deshalb von einem gewöhnlichen Kurierdienst ausgegangen (pag. T-05 001 024 Z. 386 ff., pag. T-05 001 188 Z. 70 ff., pag. 18 252 Z. 125 ff. und pag. 18 841 Z. 21), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Zivilklägerin um keine Stammkundin handelte und sie ihm zuvor gänzlich unbe- kannt war. Zudem musste er für sie keine Rechnungen bezahlen, sondern handelte im Auftrag einer ihm nicht bekannten Drittperson, die ihm über das Telefon fortlau- fend Anweisungen erteilte. Im Rahmen dieser Aufträge holte er bei der Zivilklägerin jeweils hohe Bargeldbeträge ab, ohne ihr eine Quittung hierfür auszustellen, zahlte die Bargeldbeträge daraufhin an verschiedensten Orten in der Schweiz (J.________, K.________, M.________, N.________, AN.________ [pag. T-05 001 006 Z. 182 f. und 186 sowie pag. T-05 001 023 Z. 332 ff.]) auf äusserst um- ständliche Art und Weise in Tranchen von maximal CHF 1'000.00 in Bitcoin- Automaten ein und sandte der unbekannte Drittperson alias «U.________» schliesslich die Quittungen der Einzahlungen bzw. die Schlüssel zum «wallet» (QR- Codes). Die Zivilklägerin war in der Lage, das Geld bei der Bank abzuheben, was dem Beschuldigten 1 aufgrund der Bankbelege in den Couverts bekannt war. Die von der unbekannten Drittperson mitgeteilte Geschichte, die Zivilklägerin könne das Geld nicht selbst einzahlen bzw. überweisen, ergab damit bereits vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Zudem will der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen Angst gehabt haben, alleine mit so viel Geld herumzufahren und deshalb seine Ehefrau, seinen Sohn, einen Kollegen resp. den Beschuldigten 2 als Begleiter mit- genommen haben (u.a. pag. T-05 001 108 Z. 171 f., pag. T-05 001 105 Z. 50 ff., pag. T-05 001 111 ff. und pag. T-05 001 197 Z. 397), was ebenfalls zeigt, dass es sich eben nicht um eine übliche Kurierfahrt handelte und dies dem Beschuldigten 1 bewusst war. Dass es sich um keinen gewöhnlichen bzw. alltäglichen Auftrag handelte, wie der Beschuldigte 1 geltend machte (u.a. pag. 18 251 Z. 97, pag. 18 252 Z. 125 und pag. 18 254 Z. 181), belegen sodann die Aussagen seines Chefs und seines Soh- nes. So bestätigte der Chef des Beschuldigten 1 zunächst zwar, es komme regel- mässig vor, dass sie ein bis zwei Mal im Monat Geld für ältere Kunden auf der Bank holten, für diese Rechnungen bezahlten oder Geld einzahlten (pag. I-05 003 34 005 Z. 179 ff.). Anschliessend führte er indes aus, er selbst habe – anders als sein Geschäftspartner, der vor rund zehn Jahren solche Aufträge bis zur Höhe von CHF 20'000.00 gehabt habe (pag. I-05 003 003 Z. 85 f.) – während seiner Zeit als AI.________(Beruf) noch nie so viel Geld transportiert (pag. I-05 003 006 Z. 192 f.). Der Sohn des Beschuldigten 1 sagte zwar ebenfalls zuerst aus, es sei ein normaler Auftrag gewesen, wie ihn die AI.________(Beruf) oft erhielten, wenn sich alte Leute nicht gut bewegen könnten und beispielsweise Essen bräuchten. Genau dies sei der Fall gewesen. Sein Vater sei von einem Mann angerufen worden, der gesagt habe, dass diese Frau seine Grossmutter sei und Hilfe brauche. Die Grossmutter habe seinem Vater dann Geld geben wollen, um es zu überweisen, weil sie dies selber nicht mehr gekonnt habe (zum Ganzen pag. I-05 004 003 Z. 58 f.). Sodann gab er jedoch zu Protokoll, sein Vater habe ihm vom Auftrag erzählt, da er nicht richtig Deutsch könne und es ein neuer Auftrag gewesen sei. Normalerweise hätten solche Aufträge Einkäufe betroffen. Bei diesem Auftrag sei es jedoch um Geld und eine grosse Summe gegangen. Sein Vater habe deshalb Angst gehabt, ob viel- leicht etwas falsch daran sei, und ihm davon erzählt (zum Ganzen pag. I-05 004 003 Z. 86 ff.). Sie hätten sich «ein bisschen gefragt», da es sich um viel Geld ge- handelt habe (pag. I-05 004 003 Z. 67 f., vgl. ferner die Aussage des Beschuldig- ten, wonach es ihm «komisch vorgekommen sei» [pag. T-05 001 007 Z. 208]). Es handelte sich somit auch aus der Sicht seines Chefs und seines Sohnes um keinen gewöhnlichen bzw. alltäglichen Auftrag. Hätte es sich tatsächlich um eine unverfängliche Familienangelegenheit gehandelt, stellte sich unweigerlich die Frage, weshalb alles derart kompliziert und aufwändig vonstattengehen musste. So ergeben die mehreren Übergaben innert weniger Ta- ge, die tranchenweise Einzahlung von Bargeldbeträgen an verschiedenen Bitcoin- Automaten über die gesamte Schweiz verteilt (pag. T-05 001 006 Z. 182 f. und 186 sowie pag. T-05 001 023 Z. 332 ff.) unter Umgehung der Registrierungspflicht so- wie der hierfür angefallene grosse zeitliche Aufwand (von der ersten bis zur letzten Einzahlung dauerte es jeweils rund eine Stunde und der Beschuldigte 1 war hierfür teilweise vier Stunden unterwegs, vgl. pag. T-05 001 023 Z. 332 ff.) bei der ge- schilderten Familienangelegenheit schlicht keinen Sinn. Die Geldtransaktionen hät- ten diesfalls deutlich schneller und kostengünstiger über eine nahegelegene Bank- filiale ausgeführt werden können. Gegen die geschilderte Familienangelegenheit sprach nicht zuletzt, dass eine persönliche Übergabe nur wenige hundert Meter von der Liegenschaft der Zivilklägerin entfernt erfolgte, was auch dem Sohn des Beschuldigten 1 eigenartig vorkam (vgl. pag. I-05 004 007 Z. 244). In Anbetracht dieser Umstände ist die Aussage des Beschuldigten 1, wonach für ihn klar gewe- sen sei, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle bzw. das Geld der Zi- vilklägerin für «U.________» bestimmt sei, weil das Couvert stets mit «U.________» beschriftet gewesen und die Zivilklägerin bei jeder Übergabe einen Gruss an «U.________» ausgerichtet habe (pag. T-05 001 089 Z. 105 ff., pag. T-05 001 195 Z. 312 f., pag. 18 252 Z. 111, pag. 18 251 Z. 184 f., pag. 18 841 Z. 3 ff. und pag. 18 846 Z. 2 ff.), als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte 1 liess sich für ihn erkennbar in ein zeitlich abgestimmtes, koordiniertes Vorgehen re- sp. in einen von Anfang bis zum Ende durchorchestrierten Ablauf einbinden. So handelte er strikt nach den Anweisungen des unbekannten Anrufers (pag. T-05 001 35 006 Z. 157 ff.), der ihn jeweils aufforderte, nach L.________ zu fahren, dort auf den nächsten Anruf zu warten bzw. wieder anzurufen (pag. T-05 001 005 Z. 131 ff., pag. T-05 001 004 Z. 107 ff. und ferner pag. I-05 004 009 Z. 375), das Geld abzu- holen und an Bitcoin-Automaten einzuzahlen (u.a. pag. T-05 001 006 Z. 182 f., pag. T-05 001 191 Z. 180 ff., pag. T-05 001 195 Z. 337 f., pag. 18 843 Z. 12 ff. und ferner pag. I-05 001 013 Z. 252 f.). Bei einer Familienangelegenheit, wie sie der Beschuldigten 1 geltend macht, hätte es eines solchen aufwändigen Vorgehens, das zudem fortlaufend von einem unbekannten Anrufer mit einer ausländischen Te- lefonnummer koordiniert bzw. gesteuert und überwacht wurde, nicht bedurft, was auch dem Beschuldigten 1 bewusst sein musste. Der Beschuldigte 1 wurde sodann von seinen Familienmitgliedern darauf aufmerk- sam gemacht, dass es sich bei den Aufträgen um etwas Dubioses handeln könnte. So äusserten sein Sohn und seine Ehefrau Bedenken ihm gegenüber, dass ir- gendetwas komisch sei und er «es» lieber mal «mit dem Chef anschauen» solle, damit sie «auf der sicheren Seite» seien (pag. I-05 004 005 Z. 181 ff., pag. T-05 001 005 Z. 149 ff., pag. T-05 001 019 Z. 153 ff., pag. T-05 001 191 Z. 167 ff. und pag. T-05 005 003 Z. 65 f. sowie 75 ff.). Ob der Beschuldigte 1 seinen Chef in der Folge tatsächlich über alle Details des Auftrags informierte und er ihn namentlich darüber in Kenntnis setzte, dass er die Beträge tranchenweise an verschiedenen Bitcoin-Automaten in der gesamten Schweiz verteilt einzuzahlen hat und er neben den abgerechneten Fahrkosten jeweils zusätzlich noch einen grösseren Bargeldbe- trag erhält bzw. für sich behalten kann, muss bezweifelt werden. Fest steht, dass der Beschuldigte 1 selbst angab, dass es ihm komisch vorgekommen sei (pag. T- 05 001 007 Z. 208) und er bei der persönlichen Übergabe am Bahnhof G.________ eigentlich noch ein Video habe machen wollen, der Mann mit Mercedes und deut- schem Kennzeichen aber sehr schnell weggefahren sei (pag. T-05 001 010 Z. 312 ff.). Zudem will er «Screenshots» der WhatsApp Nachrichten von «U.________» gemacht haben, die er seiner Ehefrau habe zeigen wollen, da es ihn verunsichert habe, dass die Nachrichten teilweise gelöscht worden seien, bevor er sie habe lesen können (pag. T-05 001 024 Z. 353 ff.). Der Beschuldigte 1 räumte damit indirekt ein, selbst davon ausgegangen zu sein, dass den äusserst lukrativen Aufträgen eine kriminelle Machenschaft zugrunde liegen dürfte. Es ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte 1 für seine Handlungen jeweils zwi- schen 10 und 18% des Gesamtbetrags aus dem Couvert für sich behalten durfte. Dieser augenfällig hohe Anteil stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte 1 für die Beteiligung an einer kriminellen Machenschaft entlohnt werden sollte, was dem Beschuldigten, der den Gesamtbetrag im Couvert und sei- nen Anteil daran kannte, ebenfalls auffallen musste. Die Bezahlung einer solch ho- hen «Kommission» an einen AI.________(Beruf) für eine legale Geldtransaktion ergibt schlicht keinen Sinn, zumal das Geld ohne grösseren Aufwand und höhere Gebühren direkt über eine nahegelegene Bank hätte ausgeführt werden können. Für den Beschuldigten 1 war es gemäss eigenen Aussagen denn auch ein lukrati- ver Auftrag während der Corona-Pandemie, den er nicht verlieren wollte (pag. T-05 001 026 Z. 453 ff. und pag. T-05 001 190 Z. 122 f.). Die hohe Entschädigung dürfte ihn denn auch dazu veranlasst haben, die Aufträge trotz der klaren Hinweise, dass er sich an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt, weiter 36 anzunehmen und auszuführen. Dies legt auch die Aussage seiner Ehefrau nahe, wonach der Chef ihres Mannes gesagt habe, er könne einen anderen Mitarbeiter schicken oder selber fahren, wenn er (der Beschuldigte 1) Angst habe, mit so viel Geld zu fahren, worauf ihr Mann geantwortet habe, es sei eine «Riesenfahrt» und «Coronazeit», weshalb er schon fahren könne, aber froh wäre, wenn er [der Chef] wegen des hohen Geldbetrags mitkäme (pag. T-05 005 003 Z. 85 ff.). Der Chef des Beschuldigten 1 äusserte damit im Einklang stehend, er wäre genau gleich «ge- gangen», wenn er einen solchen Auftrag erhalten hätte. Jeder AI.________(Beruf) hätte dies gemacht, gerade in der «jetzigen Situation» seien sie auf Aufträge an- gewiesen (pag. I-05 003 007 Z. 242 ff.). Er lege die Hand ins Feuer, dass jeder AI.________(Beruf) diese Fahrt gemacht hätte. Es sei eine lange Strecke gewesen und habe viel Geld gegeben, vor allem in der Corona-Situation (pag. I-05 003 008 Z. 302 ff.). Der Sohn des Beschuldigten 1 gab schliesslich zu Protokoll, die Taxi- fahrt sei aufgrund der langen Strecke teuer gewesen, was auch der Grund gewe- sen sei, weshalb sein Vater den Auftrag angenommen habe (pag. I-05 004 005 Z. 161 f.). Indem der Beschuldigte 1 mit diesen Aufträgen innert weniger Tage rund CHF 5'000.00 zusätzlich erwirtschaftete (exkl. Umsatzbeteiligung), verdiente er – insbesondere vor dem Hintergrund der Corona Pandemie – überdurchschnittlich viel. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers (vgl. pag. 18 858) kann bei einer solch hohen anteilsmässigen Beteiligung nicht mehr von einer üblichen Ent- schädigung für die Arbeit als «AI.________» zuzüglich eines Trinkgelds gespro- chen werden, was dem Beschuldigten 1 zweifellos bewusst war. Die Aussage des Beschuldigten 1, er habe auf der angeblich geplanten Fahrt nach AO.________ alles mit der Zivilklägerin besprechen wollen, nachdem er zuvor kei- ne Gelegenheit dazu gehabt habe (pag. T-05 001 009 Z. 292 ff., pag. T-05 001 022 Z. 269 ff., pag. T-05 001 199 Z. 474 ff. und pag. 18 842 Z. 4 ff.), ist sodann nicht glaubhaft. So sagte der Beschuldigte 1 aus, schon bei der dritten Abholung von der geplanten Fahrt nach AO.________ gewusst zu haben und sich deshalb keine wei- teren Gedanken mehr gemacht zu haben, da er dann ja alles mit der Zivilklägerin hätte besprechen können. Weiter gab er an, er habe auf diesen Tag gewartet, um mit der Zivilklägerin reden zu können, um sich über «U.________» erkundigen zu können (pag. T-05 001 199 Z. 485 ff.). Wäre bei dieser Gelegenheit herausge- kommen, dass sie «U.________» nicht kenne, hätte er sie direkt zur Polizei gefah- ren (pag. T-05 001 199). Dies steht insofern im Widerspruch zu seinen weiteren Aussagen, als er ebenfalls angab, nach dem Gespräch mit seinem Chef, keine Zweifel mehr gehabt zu haben (pag. T-05 001 024 Z. 357 f.). Hatte er nach dem Gespräch mit dem Chef tatsächlich keine Zweifel mehr, hätte er nicht auf diesen Tag bzw. die Fahrt nach AO.________ warten müssen. Hatte er dagegen bis zu- letzt Zweifel, macht es keinen Sinn, erst im Nachhinein bzw. nachdem das gesamte Bargeld in Bitcoin-Automaten einbezahlt und die Zugangsdaten an den unbekann- ten Auftraggeber weitergeleitet wurden, sich bei der Zivilklägerin zu erkundigen, ob alles seine Richtigkeit hat. Er hätte die Zivilklägerin vielmehr bereits bei einer der Geldübergaben auf den vermeintlichen «U.________» ansprechen können; wofür seine Deutschkenntnisse ausgereicht hätten (zu den Deutschkenntnissen des Be- schuldigten vgl. auch E. 23.2.2 unten). 37 Es fällt nicht zuletzt auf, dass sich der Beschuldigte 1 im Wissen darum, dass die Bitcoin-Automaten kameraüberwacht sind, bei den Einzahlungen teilweise schwer erkennbar machte, indem er nebst einer Hygienemaske eine Sonnenbrille und eine Mütze trug (pag. T-05 001 113), und die einzelnen Tranchen jeweils abwechselnd mit dem Beschuldigten 2 in die Bitcoin-Automaten einzahlte, während der andere draussen wartete (pag. 18 843 Z. 34 f., Z. 39 und Z. 42, pag. 18 844 Z. 3, Z. 9 ff. und Z. 14 f. sowie pag. 18 853 Z. 10 ff. und Z. 20 ff.), was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte 1 mehr wusste, als er eingestehen wollte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er dem Beschuldigten 2 offenbar nichts von «U.________» und der angeblichen Familienangelegenheit erzählte und ihm stattdessen mitteilte, dass die Person, zu der sie fahren würden, in Bitcoins investieren möchte (pag. T-05 001 020 Z. 178, pag. T-05 001 024 Z. 373 ff., pag. I-05 001 036 Z. 149, pag. I-05 001 034 Z. 34 f., pag. 18 851 Z. 38 f. und pag. 18 848 Z. 7 f.). Zusammenfassend ist in Würdigung aller Umstände als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 1 den Tatplan der Hintermänner zwar nicht im Detail kannte, je- doch ab der ersten Auftragserteilung bzw. ab der sich ihm in L.________ präsentie- renden neuen Auftragslage zumindest in den Grundzügen erkannte, dass er sich an einer kriminellen Handlung zum Nachteil der 90-jährigen Zivilklägerin beteiligt. Er führte die Geldabholungen und -einzahlungen mithin ab der ersten Geldüber- nahme vom 17. Februar 2021 im Wissen darum aus, dass er sich an einer kriminel- len Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt. Dass er, wie er geltend mach- te, weder Kenntnisse betreffend Bitcoins gehabt (pag. T-05 001 007 Z. 202 ff., pag. T-05 001 009 Z. 279 ff. pag. T-05 001 192 Z. 195 und pag. 18 841 Z. 9) noch die Betrugsmasche «falscher Polizist» gekannt haben will (pag. T-05 001 006 Z. 171 f., pag. T-05 001 192 Z. 226 ff. und pag. 18 841 Z. 24), ändert daran nichts. 14.3.2 Beschuldigter 2 Das Wissen und Wollen des Beschuldigten 2 würdigte die Vorinstanz beweismäs- sig wie folgt (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 398 f.): Schliesslich stellt sich die Frage, was C.________ wusste oder hätte wissen müssen. C.________ wurde im Vorfeld der ersten gemeinsamen Abholung von AJ.________ informiert, dass er A.________ bei seinen Fahrten begleiten kann. An der Hauptverhandlung bestritt C.________ zwar, dass er von seinem Bruder im Vorfeld über den genauen Inhalt seiner Aufgabe informiert worden war. Er bestätigte jedoch, dass er die Telefonate zwischen A.________ und dem angeblichen U.________ grundsätzlich mitbekommen hatte. Er präzisierte gar, dass es einfach um Orte gegangen sei, an die sie hätten hingehen sollen. A.________ sei ständig angerufen worden, um ihm mitzuteilen, wo er hin gehen und was er tun müsse. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass C.________ im Vergleich zu A.________ deutlich weniger von den Geschehnissen wusste, zumal er auch nicht aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die früheren Geldabholungen und Übergaben bzw. Einzahlungen hatte. Dennoch hatte er eine Vielzahl von Indizien, die für ihn erkennbar machten, dass mit dem Auftrag und seiner Tätigkeit etwas nicht stimmen konnte. Auf die jeweiligen Vorhalte versuchte er sich mit der Schutzbehauptung, er habe das nicht hinterfragt, zu verstecken. Selbst wenn ein Taxiunternehmen auch andere Dienstleistungen wie Kurierfahrten anbietet, ist es doch aussergewöhnlich, dass eine derart hohe Summe an Bargeld transportiert werden soll. So bemerkte er selber, dass A.________ "zu 100 Prozent" Angst hatte. Wei- ter wurde er mindestens von A.________ dahingehend instruiert, was er zu tun hatte. Dass er dabei 38 nicht auch grobe Kenntnisse der Umstände des Auftrags erhalten haben soll, ist schlicht nicht glaub- haft. Schliesslich wurde er Zeuge von den Anrufen, welche A.________ ständig erhielt, wie dies C.________ selbst aussagte. Bei einem normalen Auftrag wäre dies nicht nötig gewesen. Aber auch der Umstand, dass er in M.________ und später in N.________, als er Geld in den Bitcoin-Automaten einzahlen musste und dafür die Registrierungspflicht umgehen musste, indem er maximal CHF 1'000.00 einzahlte, musste ihm dies suspekt vorkommen. Hätte es sich um einen gewöhnlichen Auf- trag gehandelt, hätte man sich einfach registrieren und den Gesamtbetrag auf einmal einzahlen kön- nen. Zusammengefasst kommt das Gericht zum Ergebnis, dass C.________ zwar nicht sämtliche Details des Tatgeschehens kannte. Dennoch hatte er Kenntnis von einer Vielzahl an Indizien, aufgrund derer er erkennen musste, dass er sich an etwas Aussergewöhnlichem, Illegalem beteiligt. Daran ändert letztlich auch nichts, dass C.________ nach eigenen Angaben mit einem Bekannten sprach, der in der Bankenbranche tätig war. Aufgrund seiner Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung ist zweifelsfrei erstellt, dass dieser nicht sämtliche Angaben hatte, als sie über Bitcoin sprachen und le- diglich allgemeine Informationen ausgetauscht wurden, weshalb es nicht erstaunlich ist, dass der Be- kannte lediglich auf Steuerthemen hinwies und von einer grundsätzlich legalen Tätigkeit ausging. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen mit den nachfolgenden Präzisie- rungen und Ergänzungen an. Zunächst sei wiederholt, dass der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin – wie unter Er- wägung 14.2 festgestellt – bei den Übergaben nie persönlich sah. Was das Wissen betreffend den konkreten Auftrag angeht, ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 konstant zu Protokoll gab, sein Bruder (der Chef des Be- schuldigten 1) habe ihn gefragt, ob er schon vor seinem eigentlichen Arbeitsbeginn am 1. März 2021 für die P.________ AG arbeiten und den Beschuldigten 1 beglei- ten wolle, weil dieser nicht alleine mit viel Bargeld herumfahren wolle. Er habe be- jaht, weil er habe arbeiten wollen. Über den exakten Inhalt des Auftrags habe sein Bruder nichts gesagt (zum Ganzen pag. I-05 001 009 f. Z. 66 ff., pag. I-05 001 020 Z. 120 ff., pag. I-05 001 034 Z. 52 ff., pag. 18 260 f. Z. 73 ff. und pag. 18 851 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte 1 habe ihn darüber informiert, dass die Person, zu der sie fahren würden, in Bitcoins investieren möchte (pag. I-05 001 034 Z. 34 f., pag. 18 851 Z. 38 f. und pag. 18 848 Z. 7 f.). Über «U.________» habe er jedoch nichts gesagt (pag. I-05 001 036 Z. 149). Er sei davon ausgegangen, der Beschul- digte 1 mache eine Kurierfahrt (pag. I-05 001 036 Z. 152). Der Chef des Beschul- digten 1 führte aus, er habe seinem Bruder – dem Beschuldigten 2 – gesagt, er müsse «aus Sicherheit mitfahren» (pag. I-05 003 007 Z. 248 ff.). Der Beschuldigte 1 bestätigte zudem, mit dem Beschuldigten 2 nicht über «U.________» gesprochen zu haben (pag. T-05 001 020 Z. 178). Auf Frage, ob er den Auftrag mit dem Be- schuldigten 2 besprochen habe, nachdem dieser ihn erstmals begleitet habe, er- klärte er ausserdem, er habe es ihm «nicht gross erzählt». Er habe ihm gesagt, dass sie das Geld zum Bitcoin-Automaten bringen müssten. Mehr habe er nicht er- zählt, weil er es ja seinem Chef bzw. dem Bruder des Beschuldigten 2 erzählt ha- be. Als er den Beschuldigten 2 gefragt habe, ob sein Bruder ihm etwas über den Auftrag erzählt habe, habe dieser jedoch verneint (zum Ganzen pag. T-05 001 024 Z. 373 ff.). In Würdigung dieser weitestgehend deckungsgleichen Aussagen geht die Kammer präzisierend zu den vorinstanzlichen Erwägungen davon aus, dass 39 der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der ersten von ihm begleiteten Geldübergabe noch über keine genügenden Anhaltspunkte verfügte, dass er sich an einer kriminellen Handlung beteiligt. Anders sieht es ab dem Zeitpunkt der ersten Einzahlung am Bitcoin-Automaten und betreffend die Handlungen an den Folgetagen aus: Der Beschuldigte 2 führte aus, nachdem der Beschuldigte 1 das Geld bei der Zivil- klägerin geholt habe, sei der Beschuldigte 1 wieder eingestiegen, habe den Auf- traggeber angerufen und diesen gefragt, wo sie hinfahren müssten (pag. I-05 001 034 Z. 71 f.). Dann seien sie nach K.________ gefahren. Dort habe der Beschul- digte 1 wieder mit dem Auftraggeber telefoniert, der ihnen gesagt habe, wo sie das Geld einzahlen müssten. Sie hätten dies dann getan und der Beschuldigte 1 habe dem Auftraggeber daraufhin «die Zettel» (gemeint: QR-Codes) geschickt. Dann sei der Beschuldigte 1 wieder angerufen und informiert worden, dass sie das Geld nicht mehr einzahlen und stattdessen an einen anderen Ort fahren und es dort ein- zahlen sollten, was sie in der Folge getan hätten. Vor Ort sei es schliesslich so ab- gelaufen, dass er vom Beschuldigten 1 CHF 2'000.00 erhalten habe, wovon er CHF 1'000.00 habe einzahlen müssen. Nach der Einzahlung der CHF 1'000.00 sei am Automaten eine Meldung – ein rotes «Ding» bzw. Licht (pag. 18 852 Z. 12) – gekommen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, man dürfe deswegen nicht so viel auf einmal einzahlen. Die restlichen CHF 1'000.00 habe er erst nach einer Pause wieder einzahlen können. Die QR-Codes, die er nach der Einzahlung erhal- ten habe, habe er jeweils dem Beschuldigten 1 gegeben, der sie abfotografiert und «der Person» geschickt habe (zum Ganzen pag. I-05 001 011 Z. 122 ff., pag. I-05 001 034 Z. 72 ff. und pag. I-05 001 037 Z. 193). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte der Beschuldigte 2 aus, der Beschuldigte 1 habe ihm CHF 1'000.00 ge- geben und ihm gesagt, er solle dieses Geld einzahlen. Er habe es getan und dem Beschuldigten 1 die Quittung gegeben. Dann habe der Beschuldigte 1 CHF 1'000.00 einbezahlt. Einer von ihnen habe jeweils draussen, aber nicht weit entfernt, gewartet (zum Ganzen pag. 18 853 Z. 10 ff. und Z. 20 ff.). Der Beschuldig- te 1 habe die ganze Zeit mit der unbekannten Person telefoniert und von dieser Anweisungen erhalten (pag. I-05 001 013 Z. 238, pag. I-05 001 037 Z. 190, pag. 18 851 Z. 43 ff., pag. 18 852 Z. 2 und pag. 18 854 Z. 8 f.). Die Person habe dem Be- schuldigten 1 jeweils gesagt, wo sie hinfahren müssten. Der Beschuldigte 1 habe nie selbständig etwas entschieden, sondern immer Weisungen bekommen (pag. I- 05 001 013 Z. 250 ff.). In Bezug auf die Meldung am Bitcoin-Automaten habe er gedacht, dass diese bzw. das rote Licht erschienen seien, weil es eine Tageslimite gebe (u.a. pag. 18 852 Z. 13 und Z. 45 sowie pag. 18 855 Z. 15 ff.). Er sei davon ausgegangen, dass man am selben Automaten, auch wenn man warte, nicht mehr einzahlen könne, weil man die Tageslimite überschritten habe (pag. 18 853 Z. 2 ff.). Nach den voranstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschuldigte 2 – der den Beschuldigten 1 insgesamt drei Mal zur Geldübergabe sowie zwei Mal zu den Geldeinzahlungen begleitete und selbst Einzahlungen vornahm (pag. I-05 001 011 Z. 122 ff. und 141) – das gesamte Prozedere nach der ersten Geldübernahme bei der Zivilklägerin unmittelbar mitbekam. Er hatte dadurch namentlich Kenntnis da- von, dass der Beschuldigte 1 in H.________ hohe Bargeldbeträge in einem Cou- 40 vert übergeben erhielt, auch wenn er die genaue Höhe allenfalls nicht kannte, son- dern nur das Bargeld sah, das er anschliessend zusammen mit dem Beschuldigte 1 einzahlte. Weiter wusste er, dass sie dieses Bargeld auf umständliche Art und Weise in Bitcoin-Automaten einzahlen (vgl. pag. I-05 001 011 Z. 122 ff. und pag. I- 05 001 036 Z. 131 ff.) und die Automaten in der gesamten Schweiz verteilt anfah- ren mussten (pag. I-05 001 011 Z. 131 und 136 f.). Er bekam entgegen den Aus- führungen seines Verteidigers (vgl. pag. 18 861) zudem mit, wie der Beschuldigte 1 vom unbekannten Anrufer fortlaufend instruiert wurde (pag. I-05 001 034 Z. 67 ff.) und welche Hürden bzw. Schwierigkeiten sich ihnen bei den Einzahlungen stellten (Maximalbetrag betreffend Transaktion und Automat, Wartezeit zwischen Transak- tionen, Meldung bzgl. Registrationspflicht; pag. I-05 001 034 Z. 74 ff.). Er und der Beschuldigte 1 mussten aufgrund des umständlichen Vorgehens nicht zuletzt aus- sergewöhnlich viel Zeit für den Auftrag aufwenden, was auch der Beschuldigte 2 feststellte. So sagte er aus, gedacht zu haben, er müsse «nur zwei bis drei Stun- den» dabei sein, und es letztendlich «deutlich länger» gedauert habe (pag. I-05 001 034 Z. 60 f.). Dem Beschuldigten 2 war sich somit aufgrund der sich ihm prä- sentierenden Umstände ebenfalls im Klaren darüber, dass es sich um keinen all- täglichen/gewöhnlichen Auftrag bzw. Kurierfahrt handelte. Der Beschuldigte 2 zeigte zudem auf die Fragen betreffend den konkreten Auftrag und die Gespräche zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Auftraggeber ein auf- fallend übertriebenes Desinteresse. So sagte der Beschuldigte 2 aus, er könne nicht sagen, was der Beschuldigte 1 und der Auftraggeber besprochen hätten; er habe nur mitbekommen, was der Beschuldigte 1 gesagt habe, den anderen habe er nicht gehört und es habe ihn auch nicht interessiert (pag. I-05 001 013 Z. 238 ff. und pag. I-05 001 039 Z. 238 f.). Auf die Frage, was er den Beschuldigten 1 bezüg- lich des Bargelds gefragt habe, gab er an, ihn nicht gefragt zu haben. Ihm sei ge- sagt worden, dass jemand investieren möchte, was sie dann getan hätten (pag. I- 05 001 036 Z. 141 f.). Auf Nachfrage, ob eine solche Investition Sinn mache, brach- te er wiederum vor, er habe keine Ahnung davon und er habe es auch nicht hinter- fragt (pag. I-05 001 036 Z. 145 f. und ferner pag. I-05 001 037 Z. 169, pag. I-05 001 039 Z. 244 und pag. 18 265 Z. 118 sowie Z. 147). Es sei eigentlich auch nicht sein Auftrag gewesen. Der Beschuldigte 1 habe jemanden gebraucht und er sei mitge- gangen (pag. I-05 001 039 Z. 243). Er habe sich betreffend die Aufträge «eigentlich nichts Grosses» gedacht (pag. 18 852 Z. 5). Sein Vater sei schon seit 15 Jahren im Taxigeschäft. Er habe schon «alles erlebt». Es sei nichts gewesen, wo er hätte sa- gen können, es sei jetzt etwas speziell. Für ihn sei es nichts Neues gewesen (zum Ganzen pag. 18 852 Z. 18 f. und Z. 22 sowie pag. 18 854 Z. 31 f.). Er habe mit dem Beschuldigten 1 nicht viel gesprochen. Einmal sei er im Auto sogar eingeschlafen (pag. I-05 001 039 Z. 239 und pag. 18 854 Z. 37 ff.). Dass der Beschuldigte 2 so wenig mitbekam, wie er vorgab, ist nicht glaubhaft, zumal er mehrere Stunden mit dem Beschuldigten 1 durch die Schweiz fuhr, während Letzterer mit dem Auftrag- geber telefonierte (pag. I-05 001 013 Z. 238 ff.). Soweit der Beschuldigte 2 erwähnte, er habe bereits vergleichbare Aufträge erlebt, so beispielsweise die regelmässige Begleitung einer Frau ins Z.________, weil sie viel Geld bei sich habe, und das tägliche Geldabholen und Einkaufen für eine ande- re Frau (pag. I-05 001 0143 Z. 209 ff. und 217 f.), ändert dies nichts am Beweiser- 41 gebnis. Zum einen räumte der Beschuldigte 2 bei einer späteren Einvernahme selbst ein, beim erwähnten Beispiel mit der Frau, für die sie einkaufen müssten, gehe es um deutlich weniger Geld bzw. so um CHF 20.00 bis CHF 40.00 (pag. I-05 001 033 Z. 41 f.). Zum anderen sind die vorliegend zu beurteilenden Aufträge of- fensichtlich nicht mit den beiden Beispielen vergleichbar und stellen Erstere entge- gen der Ansicht des Beschuldigten 2 (vgl. pag. I-05 001 013 Z. 217 und ferner pag. 18 681) – wie bereits unter E. 14.3.1 dargelegt – nichts alltägliches, sondern klarerweise etwas aussergewöhnliches dar. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte 2 aufgrund der sich ihm präsentieren- den Gesamtumstände – namentlich der fortwährenden telefonischen Anweisungen des Auftraggebers an den Beschuldigten 1, der sich ihnen stellenden Hürden bzw. Probleme bei der Einzahlung an den Bitcoin-Automaten, der Höhe der gesamthaft einbezahlten Bargeldbeträge, der ergriffenen Massnahmen, um bei den kamera- überachten Bitcoin-Automaten nicht weiter aufzufallen (Mützen [pag. T-05 001 113], abwechslungsweises Einzahlen [pag. 18 843 Z. 34 f., Z. 39 und Z. 42, pag. 18 844 Z. 3, Z. 9 ff. und Z. 14 f. sowie pag. 18 853 Z. 10 ff. und Z. 20 ff.]), des Anfahrens verschiedener Bitcoin-Automaten in der ganzen Schweiz und des hohen zeitlichen Aufwands – ab der ersten Einzahlung am 23. Februar 2021, dass er sich mit seinen Handlungen an etwas Illegalem zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt. Dass er von seinem eigenen Bruder an den Beschuldigten 1 vermittelt wurde, er den Beschuldigten 1 im Rahmen seiner Berufstätigkeit begleitete und für seine Mit- fahrt keine gleich hohe Entschädigung wie der Beschuldigte 1 erhielt, ändert daran – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 18 681 f.) – nichts. 14.4 Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist für die Kammer ergänzend zum bereits als erstellt erachte- ten Sachverhalt (E. 10 oben) erwiesen, dass der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin bei den Übergaben nie sah und jeweils im Auto wartete, als der Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin ausstieg und das Geld in Empfang nahm. Weiter ist er- stellt, dass der Beschuldigte 1 von Beginn an und der Beschuldigte 2 ab der Ein- zahlung am Bitcoin-Automaten am 23. Februar 2021 wussten, dass sie mit ihren Handlungen an einer kriminellen Machenschaft teilnehmen, welche die Zivilklägerin in ihrem Vermögen schädigt und die Behändigung der deliktisch erlangten Gelder bzw. die Rückgabe derselben an die Zivilklägerin erschwert, wenn nicht gar verun- möglicht. III. Rechtliche Würdigung 15. Vorbringen der Parteien 15.1 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ brachte für den Beschuldigten 1 gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen vor, der Beschuldigte 1 sei das Werk- zeug bzw. der Tatmittler des mittelbaren Täters «U.________» gewesen, der das Geschehen im Hintergrund gelenkt habe. Weiter habe der Beschuldigte 1 nicht fahrlässig gehandelt, zumal er keine Sorgfaltspflicht verletzt, sondern vielmehr sei- 42 nen Chef gefragt habe, ob er die Aufträge ausführen dürfe, was dieser bejaht habe. Schliesslich habe er nicht gewusst, dass es sich beim Geld der Zivilklägerin um de- liktisches Geld handelt und er mit der Einzahlung desselben in Bitcoin-Automaten dessen Einziehung vereitelt. Im Ergebnis sei er mangels Vorliegens der Vor- aussetzungen des subjektiven Tatbestands vollumfänglich freizusprechen (zum Ganzen pag. 18 857 f.). 15.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ wandte für den Beschuldigten 2 gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ein, der Beschuldigte 2 habe weder in Gehilfenschaft noch mittäterschaftlich gehandelt, sondern sei ein mittelbares Werkzeug gewesen und zurecht davon ausgegangen, sich an etwas Legalem zu beteiligen. Er sei folg- lich mangels Vorliegens der Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands vollum- fänglich freizusprechen (zum Ganzen pag. 18 862). 15.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft wandte gegen die rechtliche Würdigung der Vor- instanz ein, der Beschuldigte 2 habe bei der Tatausführung entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in Gehilfenschaft, sondern mittäterschaftlich gehandelt. Er ha- be gewusst, dass er sich an etwas Illegalem beteilige und sich dem Tatplan als Mit- täter angeschlossen. Zudem hätte er die Aufträge auch in Zukunft weiter ausge- führt und sei damit – wie der Beschuldigte 1 – des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen (zum Ganzen pag. 18 866). 16. Theoretische Grundlagen Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 derselben Bestimmung regelt die gewerbs- mässige Tatbegehung. Der Geldwäscherei macht sich nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder an- nehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuerverge- hen herrühren. Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB u.a. vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausü- bung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Bst. b). Ein Versuch liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. In Gehilfenschaft handelt nach Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Ver- gehen vorsätzlich Hilfe leistet. 43 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu den voranstehenden Tat- beständen sowie zur Mittäterschaft ausführlich festgehalten; auf die entsprechen- den Erwägungen kann verwiesen werden (S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 399 ff.). Zur bandenmässigen Begehung ist ergänzend festzuhalten, dass von einer Bande, die aus zwei oder mehr Personen besteht, verlangt wird, dass sie gewisse Min- destansätze einer Organisation (etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung) aufweist und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team ge- sprochen werden kann, auch wenn dieses gegebenenfalls nur kurzlebig war. Die Bande muss nicht in allen Details organisiert sein, es reicht aus, dass die Beteilig- ten sich ihrer Aufgaben bewusst sind. Es ist also ein Mindestmass an Organisation verlangt, das sich beispielsweise darin zeigt, dass verschiedene Täter jeweils für die Planung, Ausführung und Fluchthilfe zuständig sind. Auch kann die Aufteilung der Beute Rückschlüsse auf eine Organisation oder spezifische Abmachungen ge- ben. Die Organisation ist die Voraussetzung dafür, dass die verschiedenen Ban- denmitglieder überhaupt zusammenarbeiten können. Von einer Bande kann des- halb nicht die Rede sein, wenn die Täter nur lose und unbeständig miteinander verbunden sind und somit gar nie ein echter Zusammenhalt zwischen ihnen be- standen hat. In einer Bande arbeiten die Mitglieder so fest zusammen, wie dies für die Erreichung ihrer gemeinsamen verbrecherischen Ziele notwendig ist. Die Betei- ligten müssen also am gleichen Strang ziehen, damit sie sich gegenseitig stärken können. Diese intensive Zusammenarbeit macht ihre besondere Gefährlichkeit aus. Auch als untergeordnet erscheinende Tatbeiträge reichen aus, um die Banden- mässigkeit zu begründen, weil sie für das Gelingen der Deliktstätigkeit von erhebli- cher Bedeutung sind. Es macht gerade die Gefährlichkeit der bandenmässigen De- likte aus, dass die Rollen der Fähigkeit, Disponiertheit und Bereitschaft des einzel- nen Bandenmitglieds entsprechend aufgeteilt werden. Die Annahme der Banden- mässigkeit setzt zudem eine gewisse Stabilität ihres Mitgliederbestandes voraus, weil sich die Beteiligten ja gerade darüber einig sein müssen, die zukünftigen Delik- te gemeinsam zu begehen. Dieser Wille zur gemeinschaftlichen Verübung von mehreren Straftaten kann nicht gestützt darauf angenommen werden, dass die Täter gemeinsam und auf ähnliche Weise mehrere Delikte in enger örtlicher und zeitlicher Nähe verübten. Vielmehr muss dieser Vorsatz durch das Vorliegen einer etwaigen Rollenverteilung oder gemeinsamen Planung begründet werden (zum Ganzen KRONENBERG, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forum- poenale 1/2011 S. 50 ff.; mit Hinweisen, insb. auf BGE 135 IV 158). Um das qualifi- zierte Merkmal der Bande zu erfüllen, muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestands- merkmale des konkreten Delikts und die besonderen Kriterien der Bande beziehen. Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande be- wusst sein. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsa- chen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf ban- denmässige Tatbegehung zieht. Der Täter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass, sobald er sich für die Begehung von Bandendelikten mit einem oder mehre- ren Tätern zusammenschliesst, sein Handeln als bandenmässig angesehen wer- 44 den kann. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn sein Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Diese Be- griffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbege- hung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Ban- deninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Bei der Geldwäscherei besteht – anders als beispielsweise beim Dieb- stahl und Raub, bei denen die Mindeststrafe bei der bandenmässigen Tatbegehung gegenüber dem Grundtatbestand deutlich erhöht ist – kein Anlass für eine restrikti- ve Auslegung des Bandenbegriffs, weil die Mindeststrafe nur leicht angehoben wird (ACKERMANN, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band II, 2018, N 723). 17. Beschuldigter 1 17.1 Betrug 17.1.1 Grundtatbestand In casu liegen in objektiver Hinsicht offensichtlich eine arglistige Täuschung, ein täuschungsbedingter (kausaler) Irrtum, eine irrtumsbedingte (kausale) Vermögens- dispensation und ein unmittelbar daraus hervorgegangener Vermögensschaden vor; es kann insoweit vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 409 f.). Die Zivilklägerin wurde über die Identität der Anrufer (angebliche Mitarbeiter der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft), über den Grund der Kontaktaufnahme und die ihr erteilten Anweisungen (angebliche Ermittlung gegen die Bank, welche die Mitarbeit der Zivilklägerin bzw. Geldbezüge erforderlich machten) sowie über den Rückzahlungswillen der Anrufer (angebliche Rückgabe des bezogenen Geldes nach Abschluss der Ermittlungen) getäuscht. Diese Täuschung war zweifellos arg- listig, zumal der Zivilklägerin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich dem aufwändigen Lügenkonstrukt, der regelrechten Inszenierung, der perfekten Abstimmung, der intensiven Einwirkung auf die Zivilklägerin (über 250 Anrufe) und der gezielten Ansprache einer vulnerablen Personengruppe – klarer- weise kein «Leichtsinn» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 und BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2) vorgeworfen werden kann. Die Täuschung hatte so- dann (kausal) zur Folge, dass sich die Zivilklägerin in einem Irrtum über die tatsächlichen Begebenheiten befand und in diesem Irrtum (kausal) Geldbezüge im Gesamtumfang von CHF 60'400.00 tätigte sowie die Geldbeträge an Personen aushändigte, die zu keiner Zeit über einen Rückzahlungswillen verfügten. Dadurch erlitt die Zivilklägerin unmittelbar einen Vermögensschaden im obgenannten Um- fang. Im Umfang von weiteren CHF 12'400.00 kam es am 25. Februar 2021 zu kei- ner Geldübergabe (siehe dazu E. 17.1.2 nachfolgend). Der Beschuldigte 1 handelte klarerweise als Mittäter. Sein Tatbeitrag war sine qua non für die Vollendung des Delikts. Es brauchte jemanden, der bei der Zivilklägerin das Geld abholt, ansonsten es zu keiner Vermögensdisposition und Vermögens- 45 schädigung gekommen wäre. Dass der Beschuldigte 1 im Falle der Ablehnung des Auftrags mutmasslich durch eine andere Person ersetzt worden wäre und sein Tat- beitrag mithin jemand anderes hätte ausführen können, ändert daran nichts. Dem Beschuldigten 1 sind folglich die Tathandlungen der anderen Mittäter zuzurechnen. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist erfüllt. Der Beschuldigte 1 wusste gemäss vorliegendem Beweisergebnis, dass er sich an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt. Dass er nicht sämt- liche Details des Tatplans kannte, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – un- erheblich. Es genügt, dass er zumindest in den Grundzügen wusste, was ablief, und er im Wissen darum handelte, sich als Geldabholer an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin zu beteiligen. Indem er die Aufträge trotz dieses Wis- sens ausführte, schloss er sich dem Tatplan der Hintermänner konkludent an und trug seinen Teil zum Gelingen des Delikts bei. Der Beschuldigte 1 handelte somit direktvorsätzlich und mit Blick auf die erhaltene Entschädigung mit Bereicherungs- absicht, womit auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 17.1.2 Geldübergabe vom 25. Februar 2021 Betreffend die beabsichtigte Geldübergabe vom 25. Februar 2021 kann auf die zu- treffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 411): Beim Tatbestand des Betrugs handelt es sich um ein Verbrechen. Es ist somit grundsätzlich auch die versuchte Tatbegehung strafbar. Am 25. Februar 2021 kam es wie in Ziff. IV.B.1.1.3, S. 80 ausgeführt nicht zum Taterfolg. Aufgrund der Meldung der X.________(Bank) an den Schwiegersohn von E.________ wurde die (richtige) Kan- tonspolizei Bern eingeschaltet, welche E.________ von da an betreute. Auch am 25. Februar 2021 wurde E.________ indes wieder von der unbekannten Täterschaft telefonisch kontaktiert und zum Bezug von CHF 12'400.00 aufgefordert. Ohne die Intervention der X.________(Bank) bzw. des Schwiegersohns von E.________ und anschliessend der Kantonspolizei Bern wäre ihr der Betrug nicht aufgefallen. So haben sowohl die unbekannte Täterschaft als auch A.________ und C.________ alles unternommen, was aus ihrer Sicht für den Taterfolg notwendig war: Sie haben wie- derum bei E.________ angerufen und diese zur Geldabholung aufgefordert. Wieder hat die unbe- kannte Täterschaft A.________ kontaktiert, und diesen wiederum als Abholer zu E.________ ge- schickt. Dieser fuhr wieder gemeinsam mit C.________ ans Domizil der Privatklägerin. Dass es dort nicht zur Bargeldübergabe und damit zum Taterfolg kam, ist letztlich einzig den äusseren Umständen geschuldet. Das Gericht erachtet die Schwelle zum strafbaren Versuch als überschritten, weshalb am 25. Febru- ar 2021 von einer versuchten Tatbegehung auszugehen ist. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. Die Schwelle zum Versuch ist längst überschritten, nachdem die unbekannte Täterschaft die Zi- vilklägerin am 25. Februar 2021 erneut telefonisch kontaktiert sowie zum Bezug von CHF 12'400.00 aufgefordert hatte und die Beschuldigten zwecks Geldüberg- abe an ihrem Domizil aufgetaucht sind. Dass es beim Versuch blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen (Meldung der X.________(Bank) an den Schwiegersohn der Zivilklägerin, der daraufhin die Polizei verständigte). 17.1.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit 46 Der Beschuldigte 1 erhielt innert neun Tagen sieben Aufträge, bei der Zivilklägerin Geld abzuholen und weiterzuleiten. Beim letzten Auftrag blieb es beim Versuch (siehe E. 17.1.2 oben). Im Taxijournal des Beschuldigten 1 finden sich für die Zeit- spanne vom 2. Februar 2021 bis am 25. Februar 2021 insgesamt 135 Einträge mit einem ausgewiesenen Gesamtumsatz von CHF 6'500.30. Die sechs erfolgreich durchgeführten Taxifahrten im Zusammenhang mit der Zivilklägerin machen CHF 2'795.70, d.h. rund 43 % des ausgewiesenen Gesamtumsatzes des Beschul- digten 1 im Februar 2021 aus. Daneben erhielt der Beschuldigte 1 Entschädigun- gen, die er nicht im Taxijournal verbuchte und für sich behielt. Konkret wurde er für die sechs Fahrten mit insgesamt rund CHF 5'000.00 zusätzlich entschädigt. Er ge- nerierte mit den Aufträgen somit innert weniger Tage ein Vielfaches an Umsatz bzw. Einnahmen, als ansonsten üblich. Die Aufträge kamen ihm nicht zuletzt auf- grund der Corona-Situation äusserst gelegen (vgl. hierzu auch die Aussagen seiner Ehefrau [pag. I-05 005 003 Z. 86 f.], seines Sohns [pag. I-05 004 005 Z. 161 f.] und seines Chefs [pag. I-05 003 007 Z. 242 ff. sowie pag. I-05 003 008 Z. 303 und Z. 308]). Der Beschuldigte 1 hätte die Aufträge, wie er selbst bestätigte (pag. 18 842 Z. 19 ff.), auch inskünftig ausgeführt und zeigte sich sichtlich bemüht, die Auf- träge jeweils möglichst rasch zur vollsten Zufriedenheit der unbekannten Täter- schaft ausführen. So nutzte er bei einem Auftrag sogar sein Privatauto und zog zur prompten Erledigung Familienmitglieder bei (pag. 18 842 Z. 19 ff.). Der Beschuldig- te 1 handelte damit klarerweise berufsmässig und in der Absicht, mit seinen Hand- lungen einen wesentlichen Teil seines aktuellen und zukünftigen Erwerbseinkom- mens zu generieren. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB sind erfüllt. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist folglich zu bejahen. 17.1.4 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 des Betrugs, gewerbsmässig sowie teilweise versucht begangen, gemeinsam mit unbekannten Mittätern, vom 17. Fe- bruar 2021 bis am 25. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und CHF 12'400.00 (Versuch), schuldig zu er- klären. 17.2 Geldwäscherei 17.2.1 Grundtatbestand Die Vorinstanz erwog betreffend den objektiven Tatbestand zutreffend was folgt (S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 412 f.): Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedermann und somit auch der Vortäter Geldwäscher im Sinne von Art. 305bis StGB sein. Entsprechend kommt A.________ als Täter in Fra- ge. A.________ zahlte in 45 Mal gesamthaft CHF 42'700.00 an Bitcoin-Automaten ein und sandte jeweils ein Foto der Quittungen mit den QR-Codes an den angeblichen U.________, der sich, wie A.________ von U.________s Mobiltelefonnummer her wusste, im Ausland befand. Beim Geld, das A.________ an den Bitcoin-Automaten einzahlte, handelte es sich genau um dasjenige Geld, welches er zuvor bei E.________ abgeholt hatte. Folglich stammt das Geld unmittelbar aus einem zuvor durchgeführten (gewerbsmässigen) Betrug und somit aus einem Verbrechen. Durch die Einzahlung an den Bitcoin-Automaten und die Weiterleitung der QR-Codes schaffte A.________ jeweils eine er- hebliche sachliche und räumliche Distanz. Damit kann der Nachweis der wirtschaftlichen Berechti- 47 gung an den Vermögenswerten unterlaufen werden, zumal Kryptowährungen sehr schnell weiterü- berwiesen werden können. Die Rekonstruktion des Geldflusses belegt, dass die Bitcoins in die Türkei weitergeleitet wurden, ein Land, das gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz drei bis neun Monate für eine Beweiserhebung in Rechtshilfeverfahren benötigt. Aufgrund der sachlichen und räumlichen Distanz und der Schnelllebigkeit der Kryptowährung Bitcoin liegt somit eine Handlung vor, die geeignet ist, die Auffindung und Einziehung des bei E.________ ertrogenen Geldes zu vereiteln. Demzufolge ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei grundsätzlich erfüllt. Das Gericht kam jedoch auf einen um CHF 2'000.00 geringeren Betrag, als dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Dies aus folgenden Gründen: Angeklagt ist die Überweisung via Twint von CHF 1'500.00 vom 19. Februar 2021. Aus Sicht des Ge- richts verlängerte diese aber lediglich den Paper Trail. Weitere Verschleierungshandlungen wurden nicht vorgenommen. Somit ist hinsichtlich der Überweisung via Twint der Tatbestand der Geldwä- scherei nicht erfüllt. Weiter ist für den 20. Februar 2021 bei der Überweisung '.________' um 15:17 Uhr über CHF 1'000.00 angeklagt. Die Beweiswürdigung hat jedoch ergeben, dass dort nur CHF 500.00 überwiesen wurden, was zwar die Beute des Beschuldigten erhöht, sich jedoch beim Vorwurf der Geldwäscherei zu seinen Gunsten auswirkt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass jeweils maximal CHF 1'000.00 einbezahlt wurden, um einer Registration/Iden- tifikation zu vermeiden und damit die Nachverfolgung zu erschweren. Beim Kauf von Bitcoins an einem Automaten wird der öffentliche und private Schlüssel auf ei- nem sog. (pseudonymen) «wallet» hinterlegt. Wer über den Zugang zum «wallet» verfügt (hier mittels QR-Code), verfügt über die Schlüssel und kann mit den erwor- benen Bitcoins handeln oder diese wieder in eine andere Währung umwandeln. Das «wallet» ist insofern anonym, als dass der Besitzer nicht bekannt ist (vgl. zum Ganzen RONC/SCHUPPLI, Kryptowährungen im Lichte der schweizerischen Geld- wäschereigesetzgebung, forumpoenale 6/2018 S. 529). Die Umwandlung der De- liktsbeute in Bitcoins unterhalb der Registrations-/Identifikationsschwelle, verbun- den mit der Hinterlegung der dazugehörigen Schlüssel in einem «wallet», dessen Zugangsdaten (QR-Code) anschliessend per Whatsapp ins Ausland übermittelt werden, erfüllt damit klarerweise den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei. Die Einziehung der Vermögenswerte wurde dadurch konkret und erheblich gefähr- det. Dass nachträglich ausgeführte Transfers mit den betreffenden Bitcoins in der «Blockchain» ersichtlich sind und gestützt darauf gegebenenfalls ein Empfänger ermittelt werden kann (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2023 [pag. 18 547 f.]), ändert daran nichts. Der Beschuldigte 1 wusste, dass die Vermögenswerte aus einer deliktischen Hand- lung zum Nachteil der Zivilklägerin stammen und bei der Einzahlung in einen Bit- coin-Automaten ab einem Betrag von über CHF 1'000.00 eine Registrierung/Iden- tifikation erforderlich ist. Er bezahlte – teilweise zusammen mit dem Beschuldigten 2 – zwecks Vermeidung der Registrierungs-/Identifikationspflicht stets maximal ei- nen Betrag von CHF 1'000.00 ein und legte teilweise weite Strecken mit dem Taxi zurück, um den deliktischen Betrag in Bitcoins umzuwandeln. Den Zugang zu den Bitcoins (QR-Code) leitete er sodann an eine ihm unbekannte Person weiter, die sich mit Blick auf die angezeigte Telefonnummer mutmasslich im Ausland aufhielt. Der Beschuldigte 1 wusste aufgrund dieser ihm bekannten Umstände im Sinne ei- 48 ner Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die deliktischen Vermögenswerte bei einem solchen Vorgehen kaum mehr erhältlich gemacht und die Empfänger kaum identifiziert werden können. Indem er trotzdem handelte, manifestierte er den Wil- len, das deliktisch erlangte Geld aus dem Einflussbereich der Berechtigten zu ent- fernen und dessen Rückführung bzw. Einziehung zu vereiteln. Er handelte mithin bei sämtlichen Einzahlungen direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 17.2.2 Qualifikation der Bandenmässigkeit Die Vorinstanz erwog betreffend die Qualifikation der Bandenmässigkeit was folgt (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 413): A.________ war bei den meisten seiner Geldüberweisungen mit einer Begleitperson unterwegs. Die meisten seiner Begleitpersonen, namentlich seine Familienmitglieder, waren jedoch relativ spontan und einmalig anwesend. Bei diesen liegt kein Wille vor, sich inskünftig zur Verübung selbständiger Straftaten zusammenzuschliessen. Anders sieht dies bei C.________ aus. Dieser wurde im Wesentli- chen zu diesem Zweck angeheuert und er hätte A.________ auch bei den weiteren Fahrten bis zum 28. Februar 2021 weiter begleitet, wenn die beiden nicht verhaftet worden wären. Darüber hinaus handelte A.________ jedoch auch gemeinsam mit den unbekannten Hintermännern. Diese gaben ihm die genauen Anweisungen, wie er vorzugehen hat. Gemeinsam mit den Hintermännern verübte A.________ eine Vielzahl von Delikten und ein baldiges Ende wäre nicht absehbar gewesen. Ent- sprechend ist von Bandenmässigkeit auszugehen. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an. Betreffend den Beschuldigten 1 und die Hintermänner kann mit Blick auf die theoretischen Er- wägungen zur Bandenmässigkeit (vgl. E. 16 oben) von einem «bis zu einem ge- wissen Grade fest verbundenen, stabilen Team» gesprochen werden. Die Bande muss nicht in allen Details organisiert sein. Es genügt, wenn sich die Beteiligten ih- rer Aufgaben – wie im vorliegenden Fall – bewusst sind und sich das Mindestmass an Organisation darin zeigt, dass verschiedene Täter jeweils für die Planung und Ausführung zuständig sind. Vorliegend handelte der Beschuldigte 1 betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei strikt nach Anweisung der Hintermänner. Die Hinter- männer nahmen zwar nicht aktiv an den Geldwäschereihandlungen des Beschul- digten 1 teil, waren jedoch für die Tatplanung und -koordination verantwortlich. Der Beschuldigte 1 kam den Anweisungen zielgerichtet nach und stand in regem tele- fonischen Kontakt mit dem Auftraggeber bzw. «U.________». Der Beschuldigte 1 und die Hintermänner arbeiteten mithin so fest zusammen, wie dies für die Errei- chung des deliktischen Ziels notwendig war. Der Beschuldigten 1 war sich dabei bewusst, dass ihm neben der Rolle des Geldabholers die Rolle des Geldweiterlei- ters zukam und er insofern innerhalb eines gewissen Gefüges bzw. einer kriminel- len Gruppierung für die Entgegennahme und Weiterleitung deliktisch erlangter Vermögenswerte zuständig war. Er handelte mithin objektiv und subjektiv tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist beim Beschuldigten 1 zu bejahen. 17.2.3 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 des schweren Falls bzw. der banden- mässigen Geldwäscherei (nachfolgend: qualifizierte Geldwäscherei), mehrfach be- 49 gangen am 17. Februar 2021 in J.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00, am 18. Februar 2021 in K.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'000.00, am 19. Februar 2021 in K.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'000.00, am 20. Februar 2021 in K.________ im Deliktsbetrag von CHF 3'500.00, am 22. Februar 2021 in K.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'500.00, am 23. Februar 2021 in M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00 und am 24. Fe- bruar 2021 in K.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 11'000.00, schuldig zu erklären. 17.3 Fazit rechtliche Würdigung / Konkurrenz Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Zivilklägerin und wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Zwischen den Tatbeständen des Betrugs und der Geldwä- scherei besteht zufolge Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz. 18. Beschuldigter 2 18.1 Betrug 18.1.1 Grundtatbestand Bezüglich des objektiven Tatbestands des Betrugs bzw. der arglistigen Täuschung, des täuschungsbedingten (kausalen) Irrtums, der irrtumsbedingten (kausalen) Vermögensdisposition und des unmittelbar daraus hervorgegangenen Vermögens- schadens kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend den Be- schuldigten 1 verwiesen werden (E. 17.1.1 oben). Gemäss Beweisergebnis sah der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin bei den Übergaben nie persönlich und wartete je- weils im Auto, als der Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin ausstieg und das Geld abholte. Er leistete im Vergleich zum Beschuldigten 1 – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – mithin einen deutlich geringeren, untergeordneten Tatbeitrag und war an den Geldübergaben, mit denen der Betrug jeweils vollendet wurde, nicht unmittelbar beteiligt. Seine Anwesenheit war anders als diejenige des Beschuldigten 1 nicht sine qua non für die Vollendung des Betrugs. Indem er den Beschuldigten 1 bei den Fahrten vom 23., 24. und 25. Februar 2021 zu den Geldü- bergaben und den anschliessenden Einzahlungen begleitete, unterstützte er den Beschuldigten 1 mit seiner physischen Anwesenheit bei der Auftragserledigung aber gehilfenschaftlich. So gaben die befragten Personen übereinstimmend an, der Beschuldigte 1 habe bei der Erledigung seines Auftrags aufgrund der hohen Bar- geldbeträge jemanden an seiner Seite wissen wollen, da er Angst gehabt habe, al- leine mit so viel Geld unterwegs zu sein (u.a. pag. T-05 001 108 Z. 171 f., pag. T- 05 001 105 Z. 50 ff. und pag. T-05 001 111 ff. und pag. T-05 001 197 Z. 397). Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB ist damit erfüllt. Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte 2 ab dem Zeitpunkt seiner ers- ten Geldeinzahlung an einem Bitcoin-Automaten am 23. Februar 2021, dass er sich an einer kriminellen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt. Als er den Beschuldigten 1 kurze Zeit zuvor erstmals zur Zivilklägerin begleitete und während der Geldüberübergabe im Auto wartete, dürfte ihm dies hingegen noch nicht be- 50 wusst gewesen sein bzw. kann ihm ein entsprechendes Wissen nicht nachgewie- sen werden. In Bezug auf den objektiv tatbestandsmässigen Betrug vom 23. Fe- bruar 2021 handelte der Beschuldigte 2 damit weder direkt- noch eventualvorsätz- lich, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte 2 insoweit freizusprechen ist. Am 24. und 25. Februar 2021 begleitete der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 hingegen im Wissen darum nach L.________, sich an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin zu beteiligen und den Beschuldigten 1 durch die Beglei- tung bzw. Anwesenheit bei der Auftragserledigung zu unterstützen. Er handelte folglich mit doppeltem Gehilfenvorsatz, wobei er für seine Hilfeleistung vom Be- schuldigten 1 entschädigt wurde (pag. I-05 001 009 Z. 66 ff., pag. I-05 001 020 Z. 120 ff. und pag. I-05 001 034 Z. 55 ff.). In Bezug auf die Handlungen vom 24. und 25. Februar 2021 ist der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug somit erfüllt, wobei – wie beim Beschuldigten 1 – von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 18.1.2 Geldübergabe vom 25. Februar 2021 In Bezug auf die Geldübergabe vom 25. Februar 2021 kann hinsichtlich des objek- tiven Tatbestands vollumfänglich auf das beim Beschuldigten 1 Ausgeführte (E. 17.1.1 und 17.1.2 oben) und bezüglich des subjektiven Tatbestands auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.1.1 verwiesen werden. Indem der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 erneut zum Domizil der Zivilklägerin be- gleitete, leistete er ihm wissentlich und willentlich Gehilfenschaft zum versuchten Betrug. 18.1.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz erwog betreffend die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit was folgt (S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 415): C.________ partizipierte 'bloss' mit CHF 350.00 am Taterfolg. Zum Tatzeitpunkt war C.________ noch arbeitslos, die deliktische Tätigkeit stellte demzufolge dessen einziges 'Erwerbseinkommen' dar. Allerdings durfte er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er in weniger als einer Woche die Stelle bei der P.________ AG antreten könnte und von da an über ein regelmässiges Einkommen verfügen würde. Aufgrund dieser Umstände kommt das Gericht zum Ergebnis, dass es sich beim De- liktserlös um einen relativ geringen Beitrag an die Lebenshaltungskosten handelte. Entsprechend liegt kein gewerbsmässiges Handeln vor und es handelte es sich um 'einfache' Betrüge. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte 2 handelte nicht berufsmässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschuldigte 2 partizipierte, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, lediglich mit CHF 350.00 am Taterfolg und hätte am 1. März 2021 mit seiner eigentlichen Arbeit für die P.________ AG beginnen sollen. Es lässt sich damit nicht rechts- genüglich feststellen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 – wären sie von der Polizei nicht angehalten worden – auch zukünftig zu den Geldübergaben be- gleitet hätte. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zu verneinen. 18.1.4 Fazit 51 Der Beschuldigte 2 ist nach dem Gesagten freizusprechen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 23. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 10'200.00. Hingegen ist der Beschuldigte 2 schuldig zu sprechen des Betrugs, begangen in Gehilfenschaft am 24. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 12'600.00, sowie des versuchten Betrugs, begangen in Gehilfenschaft am 25. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 12'400.00. 18.2 Geldwäscherei 18.2.1 Grundtatbestand Betreffend den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei kann auf die voranste- henden Ausführungen zum Beschuldigten 1 (E. 17.2.1 oben) und die nachfolgen- den Erwägungen der Vorinstanz (S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 415 f.) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst: Auch C.________ kommt als Täter in Frage, auch wenn er Gehilfe beim vorangegangenen Betrug war. Das Geld stammte aus dem Betrug zum Nachteil von E.________ und somit aus einem Verbre- chen. Das Einzahlen an den Bitcoin-Automaten und das Weiterleiten der Quittungen mit den QR-Codes stellt zudem eine Geldwäschereihandlung dar. C.________ war lediglich am 23. und 24. Februar 2021 anwesend. An diesen beiden Tagen wurden insgesamt CHF 19'500.00 an den Bit- coin-Automaten einbezahlt und weitergeleitet. C.________ tätigte selber Einzahlungen in die Bitcoin-Automaten. Dank seiner Beteiligung konnten die Einzahlungen zügig vorgenommen werden und die Wartezeiten konnten deutlich reduziert wer- den. Auch wenn er Weisungsempfänger von A.________ war und die QR-Codes letztlich nicht selber weiterleitete, hatte er dennoch einen erheblichen Einfluss auf den gesamten Tatplan und handelte selbst tatbestandsmässig. Er ist daher als Mittäter zu sehen. Der Beschuldigte 2 zahlte am 23. und 24. Februar 2021 abwechselnd mit dem Be- schuldigten 1 eigenhändig Geld an Bitcoin-Automaten ein und handelte damit ob- jektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Gemäss Beweisergebnis wusste er spätestens bei der ersten Einzahlung am 23. Februar 2021, dass er sich an einer kriminellen Handlung beteiligt und die Vermögenswerte aus einer deliktischen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin stammen. Er legte dabei zusammen mit dem Beschuldigten 1 weite Strecken zurück, um den deliktischen Betrag in Bitcoins umzuwandeln und übergab den QR- Code nach der Einzahlung jeweils dem Beschuldigten 1, der den QR-Code an die sich mutmasslich im Ausland aufhaltende unbekannte Person weiterleitete. Der Beschuldigte 2 wusste aufgrund dieser Umstände im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die deliktischen Vermögenswerte bei diesem Vorgehen kaum mehr erhältlich gemacht und die Empfänger kaum identifiziert werden kön- nen. Indem er trotzdem handelte, manifestierte er den Willen, das deliktisch erlang- te Geld aus dem Einflussbereich der Berechtigten zu entfernen und dessen Rück- führung bzw. Einziehung zu vereiteln. Er handelte mithin bei den Einzahlungen am 23. und 24. Februar 2021 direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Geldwä- scherei ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 52 18.2.2 Qualifikation der Bandenmässigkeit Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist beim Beschuldigten 2 die Qualifikation der Bandenmässigkeit aus Sicht der Kammer zu verneinen. Der Beschuldigte 2 erkannte zwar, dass der Beschuldigte 1 stets telefo- nische Anweisungen erhielt, und wusste, dass dieser in Kontakt mit mindestens ei- ner weiteren Person stand. Zudem war ihm klar, dass dem Beschuldigten 1 neben der Rolle des Geldabholers die Rolle des Geldweiterleiters zukam und er sich dafür besorgt zeigte, die erhaltenen Bargeldbeträge in Bitcoins umzuwandeln und den Hintermännern zukommen zu lassen. Darüber hinaus war der Beschuldigte 2 je- doch nicht informiert, was im Hintergrund ablief. Zudem stand er nie selber in Kon- takt mit den Hintermännern, sondern war lediglich der Begleiter des Beschuldigten 1. Indem er ebenfalls Geld in die Bitcoin-Automaten einzahlte bzw. half, das Bar- geld in Bitcoins umzuwandeln, handelte er hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwä- scherei zwar tatbestandsmässig und damit in Mittäterschaft. Er tat dies jedoch nur als «verlängerter Arm» bzw. als Hilfsperson des Beschuldigten 1 ausserhalb des vom Auftraggeber organisierten Ablaufs. In Würdigung dieser Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte 2 als Teil einer gemeinschaftlich handelnden Tätergruppe betrachtete. Kommt hinzu, dass er sich weder ausdrücklich noch konkludent mit dem Beschuldigten 1, geschweige denn mit den Hintermännern zusammenschloss, um inskünftig mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls noch unbestimmte Straftaten zu verüben. So hätte er ab dem 1. März 2021, wäre er nicht von der Polizei angehalten und in Haft versetzt worden, mit seiner regulären Arbeit bei der P.________ AG beginnen sollen. Sein Wille war somit nicht auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten mit dem Beschuldigten 1 und den unbekannten Hintermännern gerichtet. 18.2.3 Fazit Der Beschuldigte 2 ist somit schuldig zu sprechen wegen Geldwäscherei, mehrfach begangen am 23. Februar 2021 in M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00 sowie am 24. Februar 2021 in K.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 11'000.00. 18.3 Fazit rechtliche Würdigung / Konkurrenz Zusammengefasst ist der Beschuldigte 2 von der Anschuldigung des Betrugs, an- geblich gewerbsmässig begangen am 23. Februar 2021 in H.________ zum Nach- teil der Zivilklägerin, freizusprechen. Hingegen ist der Beschuldigte 2 schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zum Betrug am 24. Februar 2021, wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug am 25. Februar 2021, beides zum Nachteil der Zivilklägerin, sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei. Zwischen den Tatbeständen des Betrugs und der Geldwäscherei besteht zufolge Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkur- renz. 53 IV. Strafzumessung 19. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben; darauf kann verwiesen werden (S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 18 416 ff.). 20. Beschuldigter 1 20.1 Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht be- gangen, sowie der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. Die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte lauten nach dem im Deliktszeit- punkt geltenden Strafgesetz wie folgt: - Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. - Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Seit der Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) lauten die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte wie folgt: - Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. - Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Sowohl betreffend den gewerbsmässigen Betrug als auch betreffend die mehrfache qualifizierte Geldwäscherei erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall nicht als das konkret mildere, weshalb jeweils das im Deliktszeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist. Der gewerbsmässige Betrug kann gemäss neuem Recht nur noch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden und die Geldwäschereidelikte sind – wie nachfolgend unter E. 20.3 dargelegt wird – jeweils mit einer Geldstrafe zu sank- tionieren, womit die Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe, wie sie noch das alte Recht vorsah, unbeachtlich ist. Betreffend die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Blick auf die Deliktssumme und die weiteren Ta- tumstände – wie nachfolgend unter E. 20.2 dargelegt wird – eine Strafe von über einem Jahr als dem Verschulden angemessen erachtet wird, womit eine Geldstrafe nicht mehr in Frage kommt. Bei den qualifizierten Geldwäschereidelikten wird eine Geldstrafe als ausreichend erachtet. Es ist damit keine Gesamtfreiheitsstrafe mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bilden, sondern einzig ei- ne Gesamtgeldstrafe bei den Geldwäschereidelikten (E. 20.3.3 unten). 54 20.2 Gewerbsmässiger Betrug 20.2.1 Tatkomponenten Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz erwog betreffend das objektive Tatverschulden was folgt (S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 420 f. [Hervorhebungen im Origi- nal]): Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 (voll- endet) und CHF 12'400.00 (versucht) für Telefon-Betrüge zum Nachteil einer einzelnen natürlichen Person hoch, auch wenn E.________ selbst angab, dass sie durch den Verlust des Geldes nicht in existenzielle Nöte geraten sei. Was der Privatklägerin jedoch sicherlich zu schaffen macht, ist das Ge- fühl, auf so hinterhältige Art und Weise betrogen worden zu sei, möglicherweise verbunden mit einer gewissen Scham, auf den Betrug hereingefallen zu sein. Gerade dies ist aus Sicht des Gerichts straf- erhöhend zu werten. Man kann es auch deutlicher formulieren: Wer sich bewusst alte Damen und damit die wehrlosesten Opfer, die man sich in Bezug auf Vermögensdelikte vorstellen kann, aussucht, der muss bei der Strafzumessung mit härteren Konsequenzen rechnen, als wer eine Grossbank oder Versicherung um den gleichen Betrag betrügt. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere dennoch im untersten Drittel des Strafrahmens. Die Art und Weise der Deliktsbegehung ist, was die Handlungen von A.________ angeht, absolut deliktstypisch: Er wollte der Geldbote sein, nicht mehr und nicht weniger. Im Gesamten gesehen ist die Art und Weise der Tatbegehung jedoch zweifellos professionell, planmässig und organisiert, wobei der Beschuldigte 1 als Abholer eingesetzt wurde. Das Obergericht des Kantons Bern hielt im Ent- scheid SK 2016 389 vom 21. Dezember 2017 fest, dass die Deliktssumme von CHF 50'000.00, die mit einem Enkeltrickbetrug hätte erlangt werden sollen, bei dieser Begehungsform auf eine recht hohe kriminelle Energie hinweise. Das kann auch im vorliegenden Fall festgehalten werden. Die Art und Weise ist entsprechend leicht straferhöhend zu werten. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen im Wesentlichen an. Die Vorinstanz weist beim Ausmass des verschuldeten Taterfolgs zu Recht darauf hin, dass eine natürliche Person, die zugleich einer vulnerablen Zielgruppe angehört (alte Men- schen), geschädigt wurde, was schwerer wiegt als beispielsweise die Schädigung einer juristischen Person. Ebenfalls verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen namhaften Betrag handelt, auch wenn die Zivilklägerin aus- sagte, dadurch nicht in existenzielle Nöte zu geraten; es gebe einfach weniger zum Verteilen (pag. I-05 002 006 Z. 215). Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzustellen, dass der Be- schuldigte 1 nicht mehr tat, als zur Erfüllung seines Tatbeitrags erforderlich war, und insofern mit keiner besonders hohen kriminellen Energie handelte. Indessen wiegt leicht verschuldenserhöhend, dass der Betrug professionell geplant sowie bestens organisiert, orchestriert und ausgeführt wurde. Dies hat sich der Beschul- digte 1 bis zu einem gewissen Grad anzurechnen. Der Deliktszeitraum beträgt so- dann zwar nur wenige Tage, die Intensität der deliktischen Handlungen während dieser Zeit war jedoch hoch. Gesamthaft ist die Art und Weise der Deliktsbegehung aus den genannten Gründen leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Subjektive Tatkomponenten 55 Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse (Ent- schädigung für Auftragserledigung), mithin aus eigennützigen Beweggründen. Bei- des ist, da tatbestandsimmanent, neutral zu gewichten. Äussere oder innere Um- stände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die angespannte Situation wegen der Corona- Pandemie genügt alleine nicht. Das subjektive Tatverschulden wiegt damit neutral. Fazit Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen und mit Blick auf den in- folge Gewerbsmässigkeit erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe ist das Tatverschulden insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Eine Frei- heitsstrafe von 16 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 20.2.2 Strafminderung zufolge teilweisen Versuchs Bei der Handlung vom 25. November 2021 (Deliktsbetrag CHF 12'400.00) blieb es beim Versuch, was jedoch einzig auf äussere Umstände zurückzuführen ist (Mel- dung der X.________(Bank) an den Schwiegersohn der Zivilklägerin, worauf die Polizei verständigt wurde) und daher keinen grossen Abzug rechtfertigt. Eine Strafminderung im Umfang von einem Monat erscheint angemessen. 20.2.3 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (S. 91 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 421 ff.) und die Ausführungen im Leumundsbericht vom 27. Januar 2024 (pag. 18 791 ff.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Das Vorleben, konkret die beiden Vorstrafen (2013 Nöti- gung und 2018 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] bzw. grobe Verkehrsregelverletzungen), sind hingegen im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 1 verschwieg die Verurteilungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme (vgl. pag. T-05 001 017) und machte trotz der rechtskräftigen Urteile anlässlich der Berufungsverhand- lung geltend, er trage keine Schuld daran (pag. 18 838 Z. 39 f. und Z. 45 f. sowie pag. 18 839 Z. 7 ff.), was eine gewisse Unbelehrbarkeit zeigt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und ist neutral zu gewichten. Namentlich liegen weder ein Geständnis noch Reue und Einsicht vor. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen im Umfang von zwei Monaten straferhöhend aus. 20.2.4 Fazit Strafe für den gewerbsmässigen Betrug Nach den voranstehenden Ausführungen resultiert für den gewerbsmässigen Be- trug eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 20.2.5 Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder ei- ner Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- 56 dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend kann dem Beschuldigten trotz Vorstrafen noch keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden und ist ihm der bedingte Vollzug entsprechend zu gewähren. Die Probezeit ist angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits zweimal zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde, auf drei Jahre festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 20.3 Mehrfache qualifizierte Geldwäscherei 20.3.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte 1 hat sich der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei strafbar gemacht. Weil – wie im Folgenden dargelegt wird – sämtliche Einzeltaten je mit ei- ner Geldstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Nachfol- gend ist daher zunächst für die konkret schwerste Tat, d.h. für die Geldwäscherei- handlung vom 24. Februar 2021, eine Einsatzstrafe zu bilden. Anschliessend sind die Einzelstrafen für die weiteren Geldwäschereidelikte festzusetzen und zur Ein- satzstrafe zu asperieren. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichti- gen. 20.3.2 Einsatzstrafe für die Geldwäschereihandlung vom 24. Februar 2021 Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs wiegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 11'000.00 bei 11 Einzeltransaktionen zum Nachteil einer einzigen Geschädig- ten noch leicht. Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 für diese Geldwäschereihandlung den Beschuldigten 2 hinzuzog (für die Handlungen vom 17., 18., 19. und 22. Februar 2021 hingegen Familienmitglieder und einen Kollegen [siehe dazu E. 20.3.3 unten]) und weite Strecken zurücklegte, um das Geld in Bitcoin-Automaten einzuzahlen; am 24. Fe- bruar 2021 fuhr er namentlich nach K.________ und I.________. Dabei wurde der Beschuldigte 1 von den Hintermännern bzw. «U.________» instruiert, wie er kon- kret vorzugehen und wo er das Geld einzuzahlen hatte. Besondere Vorkehrungen traf er – abgesehen davon, dass er sich teilweise schwer erkenntlich machte, in- dem er nebst einer Hygienemaske eine Mütze und/oder eine Sonnenbrille trug – keine. Dies ist insgesamt neutral zu gewichten. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist ebenfalls nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, weil die Qualifikation bereits zur Anwendung des erweiterten Strafrah- mens führt und in Bezug auf den Beschuldigten 1 keine schwerwiegende Banden- mässigkeit vorliegt. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, was beides neutral zu gewichten ist. Äussere oder innere Umstände, die es dem Be- schuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht er- sichtlich. Die angespannte Situation wegen der Corona-Pandemie genügt alleine nicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Ver- schulden noch als leicht zu bezeichnen und erscheint eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen für die Geldwäschereihandlung vom 24. Februar 2021 als angemessen. 57 20.3.3 Asperation für die übrigen Geldwäschereihandlungen Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere der weiteren Geldwäscherei- handlungen kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.3.2 oben), da sich die einzelnen Delikte im Wesentlichen nur in der Deliktshöhe unterschei- den. Der Beschuldigte 1 zog auch bei diesen Handlungen entweder den Beschul- digten 2, Familienmitglieder oder einen Kollegen bei, trug teilweise nebst einer Hy- gienemaske eine Sonnenbrille und/oder eine Mütze und legte teilweise sehr weite Strecken zurück, um die Beträge tranchenweise einzuzahlen. Folgenden Einzel- strafen erscheinen unter Berücksichtigung dieser Umstände angemessen: 17. Februar 2021 CHF 9'200.00 25 Tagessätze 18. Februar 2021 CHF 4'000.00 15 Tagessätze 19. Februar 2021 CHF 2'000.00 10 Tagessätze 20. Februar 2021 CHF 3'500.00 15 Tagessätze 22. Februar 2021 CHF 4'500.00 15 Tagessätze 23. Februar 2021 CHF 8'500.00 25 Tagessätze Total 105 Tagessätze Von den insgesamt 105 Tagessätzen für die weiteren qualifizierten Geldwäscherei- delikte werden zwei Drittel, d.h. 70 Tagessätze, zur Einsatzstrafe asperiert. 20.3.4 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. 20.3.5 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (E. 20.2.3 oben). Die Täterkomponen- ten führen aufgrund der Vorstrafen im Umfang von 15 Tagessätzen zu einer Straf- erhöhung. 20.3.6 Fazit Gesamtgeldstrafe für die mehrfache qualifizierte Geldwäscherei Insgesamt resultiert damit eine Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen. 20.3.7 Vollzug Betreffend den Vollzug der Geldstrafe kann auf das hiervor unter Erwägung 20.2.5 Ausgeführte verwiesen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 20.3.8 Tagessatzhöhe Bei der Berechnung des Tagessatzes geht die Kammer von einem Nettoeinkom- men (inklusive Trinkgeld) des Beschuldigten 1 von monatlich CHF 3'000.00 und ei- nes solchen von monatlich CHF 2'800.00 der Ehefrau aus. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für Krankenkasse und Steuern sowie eines Unter- stützungsabzugs für den Ehepartner (15%) und ein Kind (15%) resultiert eine Ta- gessatzhöhe von CHF 70.00. 58 20.4 Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Der Beschuldigte 1 befand sich vom 25. Februar 2021 bis und mit 30. März 2021 in Haft (pag. T-03 001 001 ff. und pag. T-03 002 030 ff.). Die Haftentlassung erfolgte unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Meldepflicht und Schriftensperre [pag. T-03 002 030 ff.]), die formell bis am 29. September 2021 verlängert wurden, faktisch jedoch bis zur (vorbehaltlosen) Rückgabe des Reisepasses mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 andauerten. Dem Beschuldigten 1 wurden während dieser Zeitspanne mehrere Auslandsaufenthalte bewilligt. Die Haft von total 34 Tagen ist vollumgänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Ersatzmassnahmen haben die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten 1 hinge- gen – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht spürbar eingeschränkt. Seine Gesu- che betreffend Herausgabe des Reisepasses wurden stets gutgeheissen und es wurde ihm für diese Zeit jeweils der Pass ausgehändigt, so dass er wie geplant ins Ausland reisen konnte. Daher sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, wonach eine Meldepflicht keine einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit darstellt und deshalb grundsätzlich nicht zur Anrechnung ge- bracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c), rechtfertigt es sich nicht, die Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 20.5 Fazit konkrete Strafe Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 8'050.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe ist auf- zuschieben und die Probezeit auf jeweils drei Jahre festzusetzen. Die Untersu- chungshaft von 34 Tagen ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 21. Beschuldigter 2 21.1 Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 2 hat sich der Gehilfenschaft zum Betrug, der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht. Die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte lauten nach dem im Deliktszeit- punkt geltenden Strafgesetz wie folgt: - Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei die Strafe infolge Gehilfenschaft zu mildern ist. - Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Seit der Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) lauten die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte wie folgt: - Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei die Strafe infolge Gehilfenschaft zu mildern ist. 59 - Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Anwendbar ist gemäss obenstehendem Vergleich durchwegs das im Tatzeitpunkt geltende Recht; das neue Recht ist nicht milder. Wie im Folgenden dargelegt wird, ist für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen, weshalb eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist. Auszugehen ist dabei vom abstrakt schwersten De- likt, d.h. der Gehilfenschaft zum Betrug, für welches eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Anschliessend sind die Einzelstrafen für die weiteren Delikte festzusetzen und an die Einsatzstrafe zu asperieren. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponen- ten zu berücksichtigen. 21.2 Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug vom 24. Februar 2021 21.2.1 Tatkomponenten Objektive Tatkomponenten Betreffend das objektive Tatverschulden erwog die Vorinstanz was folgt (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 427 [Hervorhebungen im Original]): Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs ist bei einem Deliktsbetrag von CHF 12'600.00 für ei- nen einzelnen Telefon-Betrug zum Nachteil einer einzelnen natürlichen Person relativ hoch, auch wenn E.________ selbst angab, dass sie durch den Verlust des Geldes nicht in existenzielle Nöte ge- raten sei. Der Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien sieht für einen Betrug von CHF 20'000.00 120 Strafeinheiten vor. Vorliegend ist der Deliktsbetrag zwar deutlich geringer, was der Privatklägerin jedoch sicherlich zu schaffen macht, ist das Gefühl, auf so hinterhältige Art und Weise betrogen wor- den zu sein, möglicherweise verbunden auch mit einer gewissen Scham, auf den Betrug hereingefal- len zu sein. Gerade dies ist aus Sicht des Gerichts straferhöhend zu werten. Insgesamt ist dennoch eine Einsatzstrafe im untersten Drittel angemessen. Die Art und Weise der Deliktsbegehung ist, was die Handlungen von C.________ angeht, absolut deliktstypisch, er wollte Gehilfe des Geldboten sein, nicht mehr und nicht weniger. Im Gesamten ge- sehen ist die Art und Weise der Tatbegehung jedoch zweifellos professionell, planmässig und organi- siert, wobei der Beschuldigte als Abholer eingesetzt wurde. Die Art und Weise der Tatbegehung ist entsprechend neutral zu werten. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an, wobei ergänzend auf das be- treffend den Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden kann (E. 20.2.1 oben). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 ist mit Ausnahme des deutlich geringeren Deliktsbetrags – der Beschuldigte 2 begleitete den Beschuldigten 1 nur einmal zur Geldabholung bei der Zivilklägerin –, der das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 vergleichsweise deutlich weniger schwer wiegen lässt, gleich zu beurteilen, wie dasjenige des Beschuldigten 1. Der Umstand, dass der Beschul- digte 2 einen untergeordneten Tatbeitrag leistete und namentlich nicht im Kontakt mit den Hintermännern stand und bei der Geldübergabe im Auto wartete, ist bei der Strafminderung zufolge Gehilfenschaft zu berücksichtigen (E. 21.2.2 unten). Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, mit- hin aus einem eigennützigen Beweggrund. Beides ist neutral zu gewichten. Äusse- re oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. 60 Fazit Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das Ge- samttatverschulden insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Die von der Vor- instanz festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint hierfür angemes- sen. 21.2.2 Strafminderung zufolge Gehilfenschaft Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 2 eine Strafreduktion im Umfang von einem Viertel, d.h. von 30 Tagessätzen, weil er die Tat lediglich in Gehilfenschaft beging. Diese Strafminderung ist sicher nicht zu gering ausgefallen, erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände aber noch als angemessen. 21.2.3 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert somit eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug vom 24. Januar 2021. 21.3 Asperation für die Gehilfenschaft zum Betrugsversuch vom 25. Februar 2021 Betreffend die Sanktionierung der Gehilfenschaft zum Betrugsversuch vom 25. Fe- bruar 2021 kann vorab auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 21.2 verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist nahezu gleich hoch wie beim Betrug vom 24. Februar 2021. Dass es am 25. Februar 2021 beim Versuch blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen, weshalb sich hierfür kein grosser Abzug recht- fertigt. Für die vollendet begangene Gehilfenschaft zum Betrug erschiene insge- samt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gerechtfertigt. Aufgrund des Umstands, dass der Betrug vom 25. Februar 2021 im Versuchsstadium stecken blieb, rechtfer- tigt sich eine Reduktion um 10 Tagessätze. Für die Gehilfenschaft zum Betrugsver- such vom 25. Februar 2021 erscheint damit eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen angemessen. Davon sind rund zwei Drittel bzw. 55 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren. 21.4 Asperation für die Geldwäschereihandlung vom 24. Februar 2021 Betreffend die objektive Tatschwere kann vorab auf das beim Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.3.2 oben). Die Beschuldigten 1 und 2 han- delten mittäterschaftlich. Der Beschuldigte 2 erhielt jedoch eine deutlich geringere Entschädigung, ging einzig zur Unterstützung des Beschuldigten 1 mit und stand mit den Hintermännern nicht im direkten Kontakt. Sein Tatverschulden wiegt damit etwas leichter als dasjenige des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin eigennüt- zigen Motiven, was beides neutral zu gewichten ist. Äussere oder innere Umstän- de, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu ver- halten, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint für das Geldwäschereidelikt vom 24. Februar 2021 bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen. Davon sind rund zwei Drittel, d.h. 17 Tagessätze, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. 61 21.5 Asperation für die Geldwäschereihandlung vom 23. Februar 2021 Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere bei der Geldwäschereihandlung vom 23. Februar 2021 kann mit der Ergänzung, dass der Deliktsbetrag mit CHF 8'500.00 etwas tiefer ist, auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwä- gung 21.4 verwiesen werden. Für die Geldwäschereihandlung vom 23. Februar 2021 erscheint angesichts des etwas tieferen Deliktbetrags bei isolierter Betrach- tung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Davon sind im Rahmen der Asperation 13 Tagessätze zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. 21.6 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtgeldstrafe von 175 Tagessätzen. 21.7 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 429 ff.) und diejenigen im Leumundsbericht vom 26. Janu- ar 2024 (pag. 18 786 ff.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Das Vorleben ist aufgrund der Vorstrafe (2019 insb. SVG- Widerhandlungen) und des Umstands, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 11. Februar 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe begangen wurden, straferhöhend zu berücksichtigen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen besonderen Bemerkungen An- lass und ist neutral zu werten. Namentlich liegen weder ein Geständnis noch Reue und Einsicht vor. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe und des Um- stands, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um Probezeitdelik- te handelt, im Umfang von 20 Tagessätzen straferhöhend aus. 21.8 Fazit Gesamtgeldstrafe Nach den voranstehenden Ausführungen resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen. Weil die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Ta- gessätze betragen darf, bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. 21.9 Vollzug Dem Beschuldigten 2 ist trotz Vorstrafe keine Schlechtprognose zu stellen, wes- halb ihm der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit wird hingegen leicht erhöht auf drei Jahre festgesetzt, weil der Beschuldigte 2 vorbestraft ist und er die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit beging. 21.10 Tagessatz Der Tagessatz ist ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Be- schuldigten 2 von CHF 5'200.00 sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalab- zugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie eines Unterstützungsabzugs für den Ehepartner und die drei Kinder (Ehepartner: 15%, 1. Kind: 15%, 2. Kind: 12.5%, 3. Kind: 10%) auf CHF 60.00 festzusetzen. 62 21.11 Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Der Beschuldigte 2 befand sich vom 25. Februar 2021 bis und mit 30. März 2021 in Untersuchungshaft (pag. I-03 001 001 ff.). Die Haftentlassung erfolgte ohne Anord- nung von Ersatzmassnahmen (pag. I-03 002 029 ff.). Die Haft von total 34 Tagen ist vollumgänglich an die Geldstrafe anzurechnen. 21.12 Fazit konkrete Strafe Der Beschuldigte 2 ist somit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10'800.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Die Haft von 34 Tagen ist vollumfänglich an die Geldstrafe anzurechnen. V. Landesverweisung betreffend den Beschuldigten 1 22. Theoretische Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Um- stände erlauben es, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirt- schaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Okto- 63 ber 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Auslän- ders in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungs- chancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der Grad der Integration spielt im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehr- fach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; mit Hin- weisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Per- son in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Al- tersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimm- ten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesge- richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3 und 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und BGE 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung» (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des 64 Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2 und 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) berechtigt, Delinquenten aus- zuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorge- sehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ord- nung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51, BGE 146 IV 105 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des An- wesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegen- einander abgewogen werden (BGE 142 ll 35 E. 6.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «not- wendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der be- troffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betrof- fenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile des EGMR Z. ge- gen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57, I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69, Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. Novem- ber 2012, Nr. 38005/07, § 63 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 65 E. 5.5.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4 und 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5 und 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung ins- besondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 und 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die moder- nen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesge- richts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 und 6B_1449/2021 vom 21. Sep- tember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indes kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. De- zember 2020, Nr. 43936/18, § 56 und Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. De- zember 2022 E. 3.2.5). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, na- mentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1). Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu ori- entieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei be- steht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel 66 eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommen- tar Strafrecht, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschul- dens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Ent- fernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. 23. Beurteilung durch die Kammer 23.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte 1 ist ap.________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen gewerbs- mässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was grundsätzlich die obligatori- sche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der unter Erwägung 22 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 23.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschul- digten 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an ei- ner Landesverweisung überwiegen (E. 23.3 unten). 23.2 Härtefallprüfung 23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte 1 wurde am .________ in AQ.________ in AP.________ geboren (pag. 18 249 Z. 31). Er wuchs dort gemäss eigenen Angaben mit fünf Schwestern und vier Brüdern bei seinen Eltern auf, besuchte bis zur 10. Klasse die Schule und absolvierte anschliessend eine Lehre als AR.________ (Beruf), die er jedoch nicht abschloss (pag. T-05 001 016). Danach wollte er gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen AS.________ studieren und bereitete sämtliche hierfür erforderlichen Formulare vor, musste jedoch noch während der Vorbereitung nach AT.________ (Land) fliehen (pag. 18 837 Z. 13 ff.). Am 15. Februar 1991 reiste der Beschuldigte 1 schliesslich im Rahmen des Asylverfahrens in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch vom 14. Februar 1991 wurde gemäss Auskunft des ABEV mit Entscheid des Bun- desamts für Flüchtlinge (BFF; heute SEM) vom 30. Juni 1997 abgewiesen. Auf- grund der Eheschliessung vom .________ 1997 mit O.________, welche ebenfalls ap.________ Staatsbürgerin ist, aber damals bereits im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung war, wurde dem Beschuldigten 1 eine entsprechende Aufent- haltsbewilligung (B-Ausweis) erteilt. Seit dem 24. Oktober 2011 ist er im Besitz ei- ner Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), deren Kontrollfrist bis am 27. Okto- ber 2025 gültig ist (zum Ganzen pag. 18 552). Der Beschuldigte 1 reiste somit als 20-jähriger in die Schweiz ein, wo er nun seit 33 Jahren lebt. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist damit zweifellos lang, 67 begründet für sich alleine, insbesondere angesichts dessen, dass der Beschuldig- te 1 die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit in AP.________ verbrach- te, indes keinen schweren persönlichen Härtefall. 23.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte 1 spricht hauptsächlich AU.________ (Sprache). Deutsch scheint er – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte (vgl. pag. 18 836 Z. 31 ff., pag. 18 838 Z. 13, pag. 18 840 Z. 45 und pag. 18 846 Z. 41 f.) – zwar bis zu einem gewissen Grad zu verstehen und etwas zu sprechen. Die Einvernahmen des Beschuldigten 1 mussten jedoch jeweils unter Beizug einer AU.________(Sprache) Übersetzung durchgeführt werden. Andere Landesspra- chen kann der Beschuldigte 1 – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht. Von einer sprachlichen Integration, wie sie nach 33 Jahren Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich erwartet werden kann, kann unter diesen Umständen nicht gespro- chen werden. Der Beschuldigte 1 arbeitet seit 2010 oder 2011 als AI.________(Beruf) (pag. 18 837 Z. 23 f.), wobei er bei der P.________ AG in L.________ angestellt ist, jedoch relativ selbständig in G.________ arbeitet (pag. T-05 001 003 Z. 49, pag. T-05 003 002 Z. 43 ff., pag. T-05 003 004 Z. 113 und pag. T-05 003 008 Z. 290). Er verdient monatlich rund CHF 3'000.00 brutto, erhält zusätzlich Trinkgeld und je nach Auf- tragslage eine Umsatzbeteiligung (pag. T-05 001 003 Z. 52, pag. T-05 001 017 Z. 32, pag. 18 250 Z. 49 und pag. 18 837 Z. 27 ff.). Gemäss seinem Chef ist der Beschuldigte 1 zuverlässig, hilfsbereit, fröhlich, freundlich und aufgestellt. Bei den Kunden sei er trotz seinen nicht sehr guten Deutschkenntnissen sehr beliebt. Der Beschuldigte 1 schaue sehr gut für das Geschäft und auch für sich selbst (zum Ganzen pag. T-05 003 008 Z. 295 ff. und Z. 308 f.). Obwohl der Beschuldigte 1 seit vielen Jahren einer geregelten Arbeit nachgeht, sind seine finanziellen Verhältnisse schlecht. So hat er gemäss eigenen Angaben grosse finanzielle Schwierigkeiten und zahlreiche ausstehende Rechnungen (pag. T-05 001 200 Z. 531). Davon zeu- gen auch die vorhandenen 37 Verlustscheine in der Gesamthöhe von über CHF 126'000.00 (v.a. Krankenkasse, Steuern und Bank/Kredite) und die laufenden Betreibungen in der Gesamthöhe von über CHF 15'000.00 (Krankenkasse und Bank/Kredit [pag. 18 797 ff.]). Weiter wurde die Familie des Beschuldigten 1 gemäss dem Bericht des ABEV vom 16. November 2023 vom 3. Januar 2002 bis am 2. April 2019 mit CHF 497'584.45 finanziell vom Sozialdienst unterstützt (pag. 18 553). Aktuell bemühen sich der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau um eine Schuldensanierung und es bestehen Lohnpfändungen (vgl. u.a. pag. 18 838 Z. 32). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 beruflich zwar zweifellos integriert und scheint – insbesondere, um seinen drei Söhnen eine gute Zukunft ermöglichen zu können – keine Arbeit zu scheuen («Ich schufte Tag und Nacht, damit sie [meine Kinder] es in der Zukunft besser haben als ich.» [pag. 18 257 Z. 313 ff.]). Zudem geht auch seine Ehefrau seit Jahren einer geregelten Arbeit nach und verdient ak- tuell CHF 2'800.00 netto im Monat (pag. 18 795). Gleichwohl kann angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte 1 über keine in der Schweiz anerkannte berufli- che Ausbildung verfügt, nicht gut Deutsch spricht und die finanziellen Verhältnisse 68 desolat sind, nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integra- tion des Beschuldigten 1 in der Schweiz gesprochen werden. Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Aussagen gerne mit seiner Familie und zuhause, wo er kocht und seiner Ehefrau beim Putzen bzw. mit dem Haushalt hilft (pag. T-05 001 017 Z. 32 und pag. 18 251 Z. 75 f.). Bei seinen Kunden und den Bewohnern von G.________ scheint er gemäss den Angaben seines Chefs sehr beliebt zu sein («Er [der Beschuldigte 1] wohnt schon über 30 Jahre in G.________. Jeder weiss, er ist fröhlich, freundlich, aufgestellt.» [pag. T- 05 003 008 Z. 309]; «Die Kunden mögen ihn sehr, obwohl er nicht sehr gut Deutsch kann. […] Es gab noch nie Reklamationen.» [pag. T-05 003 008 Z. 295 ff.]). Verwandte und Bekannte hat der Beschuldigte 1 in der Schweiz nebst der Schwester seiner Ehefrau, die mit ihrer Familie in AV.________ (Kanton) lebt, keine. Er erwähnte, er habe hier niemanden, ausser seiner Frau und seinen Kin- dern (pag. 18 840 Z. 19 ff.). In sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht scheint der Beschuldigte in der Schweiz damit nicht übermässig integriert zu sein. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete bzw. missachtete der Beschul- digte 1, indem er vom 17. bis am 25. Februar 2021 einen gewerbsmässigen Betrug sowie mehrfach qualifizierte Geldwäschereihandlungen beging, wofür er vorliegend zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und zu einer bedingten Gelds- trafe von 115 Tagessätzen verurteilt wird. Weiter trat er im Jahr 2013 wegen Nöti- gung und im Jahr 2018 wegen SVG-Widerhandlungen (mehrfache grobe Verkehrs- regelverletzung) strafrechtlich in Erscheinung, und wurde hierfür zu bedingten Geldstrafen und Verbindungsbussen von 30 Tagessätzen und CHF 300.00 bzw. von 20 Tagessätzen und CHF 200.00 verurteilt (pag. 18 029). Der Beschuldigte 1 kam neben dem vorliegenden Verfahren somit bereits zweimal mit dem Gesetz in Konflikt. Er hat die Schweizer Rechtsordnung mithin bereits mehrfach missachtet. 23.2.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte 1 leidet gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hafteröffnung an Bluthochdruck und nimmt Medikamente dagegen ein (T-pag. 05 001 002 Z. 35 und Z. 39 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2021 führte er aus, er habe eine schwere Zeit gehabt. Er habe seine drei Kinder sehr gut aufgezogen, aber seine ganze Familie sei durch diese Geschichte kaputtgegangen (pag. T-05 001 201 Z. 534 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er fühle sich momentan gesundheitlich nicht gut. Er habe Probleme mit den Hämor- rhoiden und hätte eigentlich operiert werden sollen, was jedoch nicht geklappt ha- be. Weiter habe er Medikamente erhalten, die er regelmässig einnehmen solle. Er fühle sich nicht fit. Sein Leiden sei stressbedingt (zum Ganzen pag. 18 250 Z. 61 ff.). Auf Frage, ob er noch etwas ergänzen möchte, führte der Beschuldigte 1 schliesslich weinend aus, er leide seit zwei Jahren enorm, dass er der Beschuldigte sei. Es sei so viel Stress für ihn, das sei so kein Leben mehr. Er lebe nur noch für seine Kinder. Er sei körperlich und seelisch am Ende (zum Ganzen pag. 18 257 Z. 301 und Z. 311 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und erwähnte, dass er «seinen Frieden» und Schlaf «verloren» habe sowie Medikamente wegen Bluthochdrucks einnehme (pag. 18 835 Z. 12 ff.). 69 Der Beschuldigte 1 scheint mithin zwar gesundheitlich angeschlagen und vom vor- liegenden Verfahren mitgenommen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Leiden in AP.________ nicht behandelt werden könnten, fehlen. Die psychische Belastung ist einem Strafverfahren zudem bis zu einem gewissen Grad immanent. Gesamthaft steht der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 23.2.4 Familienverhältnisse Der Beschuldigte 1 ist mit O.________, welche sowohl ap.________ als auch schweizerische Staatsbürgerin ist (pag. 18 552), verheiratet. Die beiden haben drei gemeinsame Kinder (Y.________, AA.________, und AW.________), die ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Familie wohnt zusammen in einer Dreizimmerwohnung in G.________ (zum Ganzen pag. T-05 001 003 Z. 60 ff., pag. T-05 001 016 Z. 32 und pag. 18 836 Z. 28) und scheint, obwohl die beiden älteren Söhne bereits .________ und .________ Jahre alt sind und bald auch der jüngste Sohn volljährig ist (.________), eine enge Beziehung zu pflegen. Davon zeugen auch die drei im Berufungsverfahren eingereichten Briefe der Söhne des Beschuldigten 1 (pag. 18 538, pag. 18 539 ff. und pag. 18 542 f.) und der Um- stand, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 und dessen ältester Sohn ihn bei der Ausführung des besagten Auftrags bzw. der vorliegend zu beurteilenden Tat «un- terstützten», sei es, indem Y.________ mit dem Auftraggeber «U.________» tele- fonierte, weil sein Vater die Einzelheiten nicht verstand, diesen begleitete und ihm erklärte, wie Bitcoin-Einzahlungen funktionieren, oder indem er einer unbekannten Person gar selbst das Geld übergab, welches die Ehefrau des Beschuldigten 1 zu- vor abheben musste, weil der Beschuldigte 1 versehentlich zum Z.________ in J.________ statt in L.________ gefahren war. Der Beschuldigte 1 ist seinen Pflich- ten als Elternteil soweit ersichtlich bisher nachgekommen. So kümmert er sich ge- meinsam mit seiner Ehefrau um den Unterhalt der Familie, nimmt am Alltag seiner Kinder teil und sorgt sich glaubhaft um deren Zukunft und Ausbildung. Das Famili- en- und das in Bezug auf die Härtefallprüfung infolge des Alters der Söhne des Be- schuldigten 1 primär massgebende Eheleben ist damit als intakt zu bezeichnen. Der Beschuldigte 1 hat nebst seiner Kernfamilie und der im AV.________(Kanton) lebenden Familie der Schwester seiner Ehefrau keine weiteren Verwandten oder Familienangehörigen in der Schweiz; anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe hier niemanden, ausser seiner Frau und seinen Kindern (pag. 18 840 Z. 19 und Z. 23 f. sowie ferner pag. 18 255 Z. 233). Die Mutter des Beschuldigten 1 lebt gemäss dessen Angaben in AP.________ (pag. 18 257 Z. 305). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte 1 während des laufen- den Strafverfahrens zu Hochzeiten von Verwandten bzw. Bekannten in AX.________ und AP.________ eingeladen wurde (pag. T-14 001 022 und pag. T- 14 001 035). Im Zeitpunkt der Erstellung des Leumundsberichts hielt er sich zudem in AP.________ auf (pag. 18 791). Als er anlässlich der Berufungsverhandlung darauf angesprochen wurde, gab er an, seine Mutter sei in einer sehr ernsten Lage gewesen bzw. hätte sterben können, weshalb er sie besucht habe (pag. 18 835 Z. 43 f.). Während dieser Zeit habe er bei den Verwandten seiner Ehefrau gelebt, wobei er – weil er als ehemaliges Mitglied der AY.________ (Organisation) gesucht 70 werde und in AP.________ in Gefahr sei (u.a. pag. 18 836 Z. 21 f., pag. 18 840 Z. 3 und pag. 18 847 Z. 27 f.) – seinen Aufenthaltsort stets habe wechseln und je- weils höchstens einen Tag am selben Ort habe bleiben können (pag. 18 836 Z. 1 ff.). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist, wie unter Erwägung 22 erwähnt, berührt, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiä- re Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in ers- ter Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere fami- liäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be- ziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das ge- schützte Familienleben, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, BGE 145 I 227 E. 3.1 und E. 5.3, BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3 und 7B_125/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.5.). Der Beschuldigte 1 lebt seit rund 27 Jahren (Heirat am .________ 1997) in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau, O.________, und hat mit ihr drei Söhne, wobei zwei bereits volljährig sind (.________) und der jüngste Sohn am .________ ebenfalls volljährig wird. Seine Ehefrau gehört damit fraglos zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK. Zu prüfen ist somit, ob es ihr ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten 1 nach AP.________ überzusiedeln. O.________ besitzt – wie bereits erwähnt – die ap.________ Staatsbürgerschaft, ist mithin eine Landsfrau des Beschuldigten 1, spricht AU.________(Sprache) und ist mit den Gegebenheiten sowie der Kultur in AP.________ vertraut. Zudem leben Teile ihrer Verwandtschaft in AP.________ und hielt sich der Beschuldigte 1 während seines letzten 20-tägigen Aufenthalts anfangs 2024 bei diesen auf (vgl. pag. 18 836 Z. 2 und Z. 10). Die drei Söhne sind bereits volljährig bzw. im Ur- teilszeitpunkt fast volljährig. Soweit sie es nicht bereits tun (AA.________; teilweise AW.________), stehen sie in absehbarer Zeit finanziell «auf eigenen Beinen» (pag. 18 836 Z. 26 ff., Z. 36 ff. und Z. 42 f.). O.________ hat ihnen gegenüber kei- ne Betreuungspflichten mehr. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es O.________ ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit dem Be- schuldigten 1 zumindest für die Dauer der Landesverweisung nach AP.________ überzusiedeln und ihr Eheleben mit ihm dort zu pflegen, wenn dies denn ihr Wunsch ist. Dass sie in der Schweiz sowohl sprachlich als auch beruflich integriert ist und die drei gemeinsamen, hier geborenen Kinder voraussichtlich in der 71 Schweiz bleiben dürften, zumal sie (bzw. der jüngste Sohn am .________) volljäh- rig und in der Schweiz aufgewachsen sind und hier ihre Ausbildungen absol- vier(t)en, vermag daran nichts zu ändern. Die Beziehung des Beschuldigten 1 zu seiner Ehefrau fällt somit zwar in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Da ihr eine Übersiedelung nach AP.________ jedoch ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, würde das Recht auf Achtung des Familienlebens durch eine Landesverwei- sung des Beschuldigten 1 nicht berührt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich O.________ als berufstätigte Schweizer Staatsbürgerin nicht in einer (wirt- schaftlichen) Abhängigkeit vom Beschuldigten 1 befindet. Sollte sie sich zum Ver- bleib in der Schweiz entscheiden, ist zu erwarten, dass sie sich in der Schweiz selbständig eine Existenz aufbauen resp. erhalten kann. In Bezug auf die drei Söhne ist zunächst zu prüfen, ob deren Beziehung zum Be- schuldigten 1 überhaupt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Die drei Söh- ne des Beschuldigten 1 verfügen über eine Schweizer Staatsbürgerschaft und da- mit über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die beiden älteren Söhne sind bereits volljährig und der jüngste Sohn wird am .________ ebenfalls volljährig, womit sie nicht (mehr) zur Kernfamilie zu zählen sind. Wie bereits er- wähnt, fällt das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und seinen Söhnen somit nur dann unter das geschützte Rechtsgut auf Familienleben, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsver- hältnis besteht. Diesbezüglich vermag der Umstand, dass die volljährigen Söhne bzw. der in Kürze volljährige jüngste Sohn mit dem Beschuldigten 1 als Grossfami- lie in einem gemeinsamen Haushalt leben, alleine noch keine besondere Abhän- gigkeit zu begründen. Der Beschuldigte 1 sagte denn auch aus, dass die Söhne je- derzeit ausziehen könnten, wenn sie dies dann wollten (pag. 18 836 Z. 38 f.). Der mittlere Sohn ist sodann erwerbstätig (pag. 18 836 Z. 37 f.) und finanziell unabhän- gig, so dass betreffend den mittleren Sohn auch in finanzieller Hinsicht kein Ab- hängigkeitsverhältnis zum Beschuldigen 1 besteht. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 ist es vielmehr der Sohn, der die Familie finanziell unterstützt (pag. 18 836 Z. 43). Der älteste Sohn befindet sich demgegenüber noch im Bachelorstu- dium, das er voraussichtlich nächstes Jahr abschliessen wird (pag. 18 836 Z. 26 f.). Er wird gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 von der Familie finanziell unter- stützt, da er in Ausbildung sei (pag. 18 836 Z. 42 f.). Der jüngste Sohn befindet sich im 2. Lehrjahr als AZ.________ (Beruf) und damit ebenfalls noch in Ausbildung (pag. 18 836 Z. 36). Mit seinem Lehrlingslohn dürfte er zumindest über eine teilwei- se finanzielle Unabhängigkeit verfügen – eine spezifische finanzielle Unterstützung durch die Familie erwähnte der Beschuldigte 1 jedenfalls nicht, auch wenn er an- gab, sie würden in finanzieller Hinsicht als «Familie funktionieren» und «zueinander schauen» (pag. 18 836 Z. 42 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Jugendlicher ab 18 Jahren normalerweise in der Lage ist, unabhängig zu leben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (BGE 145 I 227 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.1). Volljährige Kinder seien selber dafür verantwortlich, ein für die Bestrei- tung des Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen zu erzielen. Ob die Person eine Lehre absolviert habe oder nicht, könne keine Rolle spielen. Selbst eine vor- übergehende finanzielle Abhängigkeit des volljährigen Kindes vermöge keinen Här- 72 tefall zu begründen, da die Landesverweisung sonst relativ einfach ausgehebelt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.4). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen wer- den, zumal die beiden erwähnten Söhne ihre Ausbildung in absehbarer Zeit absch- liessen: Der jüngere Sohn befindet sich aktuell im zweiten von vier Lehrjahren als AZ.________(Beruf) (vgl. .________ der ältere Sohn schliesst im kommenden Jahr sein Bachelorstudium ab. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 mit seinem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'500.00 (zzgl. Trinkgeld) sowie aufgrund der laufenden Betreibungen und Lohnpfändung nicht in der Lage sein dürfte, aus eigenem Arbeitserwerb einen Beitrag an den Lebensunterhalt der bei- den Söhne in Ausbildung zu leisten. Dies dokumentieren der bisher aufgelaufene Schuldenberg (37 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 126'000.00 so- wie laufende Betreibungen im Gesamtbetrag von über CHF 15'000.00 [pag. 18 797 ff.]) und die an die Familie ausgerichteten Sozialhilfebeiträge von insgesamt rund einer halben Million Schweizerfranken (pag. 18 553) deutlich. Eine finanzielle Un- terstützung der Söhne durch den Beschuldigten 1 scheint demnach nur bei Einge- hung von (weiteren) Schulden oder finanzieller Unterstützung durch das Gemein- wesen oder andere Familienangehörige möglich. Aufgrund der Angaben des Be- schuldigten ist denn auch davon auszugehen, dass der mittlere Sohn, der über zwei Lehrabschlüsse verfügt und in einem 80%-Pensum bei der BA.________ ar- beitet, substanziell zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie bei- trägt. Auch die vom Beschuldigten 1 vorgebrachte Lohnerhöhung ab März 2024 vermag daran nichts zu ändern, da sein Lohn – soweit über dem betreibungsrecht- lichen Existenzminimum liegend – gepfändet wird. Dass aufgrund anderer Umstän- de ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und seinen Söhnen besteht, ist schliesslich weder ersichtlich noch geltend gemacht. Im Ergebnis würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschul- digten zu seiner Ehefrau zwar tangieren, das Recht auf Achtung des Familienle- bens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht verletzen. In Bezug auf seine Söhne kann sich der Beschuldigte 1 nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 23.2.5 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Der Beschuldigte 1 gab auf Frage, ob er sich zur allfälligen Landesverweisung äus- sern wolle, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er sei Familien- vater, habe nicht wissentlich etwas falsch gemacht und den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. In AP.________ sei er nicht glücklich gewesen (zum Ganzen pag. 18 250 Z. 37 und pag. 18 257 Z. 298 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung äusserte er, eine Landesverweisung würde für ihn den Tod be- deuten. Man würde ihn lebendig umbringen, ihn aus seiner Familie herausreissen und sie trennen. Seine Familie würde ohne ihn untergehen, er sei bis heute ein gu- ter Vater und Ehemann gewesen (zum Ganzen pag. 18 839 Z. 25 ff.). Er werde nicht nach AP.________ gehen, er könne nicht alleine leben und würde dort, egal wo er hingehen würde, umgebracht werden (pag. 18 840 Z. 1 f.). Dem Bericht des ABEV vom 16. November 2023 ist zu entnehmen, dass für den Beschuldigten 1 ei- 73 ne Reintegration in AP.________ aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwar mit allfälligen Schwierigkeiten verbunden, insgesamt aber nicht un- möglich sein dürfte, da er AP.________ erst im Alter von knapp 20 Jahren verlas- sen habe, annahmeweise über gute Kenntnisse der heimatlichen Sprache verfüge, mit der dortigen Kultur und den Gegebenheiten vertraut sowie mit einer Landsfrau verheiratet sei (pag. 18 553). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Be- schuldigte 1 zu Hochzeitsfeiern in AP.________ und AX.________ eingeladen wurde. Weiter erhielt er gemäss dem Schreiben seines Verteidigers vom 16. De- zember 2021 eine Einladung zur Hochzeitsfeier des Sohnes seines besten Freun- des, der in AP.________ lebt (pag. T-14 001 020 ff.). Der Beschuldigte 1 scheint mithin Kontakt zu anderen au.________ Familien ausserhalb der Schweiz und na- mentlich in AP.________ zu pflegen. Seine Mutter, sein bester Freund sowie Ver- wandte seiner Ehefrau leben in AP.________ (vgl. pag. T-14 001 020 ff., pag. 18 835 Z. 43 f. und pag. 18 836 Z. 2). Ferner ist aktenkundig, dass der Beschuldigte 1 in den letzten Jahren wiederholt nach AP.________ reiste und zuletzt im Janu- ar/Februar 2024 während 20 Tage dort weilte, ehe er aufgrund der Gerichtsver- handlung im vorliegenden Verfahren in die Schweiz zurückreiste (pag. T-14 001 002, pag. T-14 001 035, pag. 18 791 und pag. 18 836 Z. 2). Der Beschuldigte 1 scheint in AP.________ somit nach wie vor über ein intaktes soziales Netzwerk zu verfügen, auf das er im Falle einer Eingliederung zurückgreifen könnte. Die Spra- che stünde ihm dabei ebenfalls nicht im Weg. In beruflicher Hinsicht wäre es für den Beschuldigten 1 ohne abgeschlossene Berufsausbildung sicher nicht leicht – aber nicht unbedingt schwieriger als in der Schweiz –, sofort Fuss zu fassen. Sein Lebenslauf zeigt allerdings, dass es ihm auch in der Schweiz gelang, ohne hier an- erkannte Berufsausbildung und gute Deutschkenntnisse eine Arbeit zu finden. Die Tatsache, dass die allgemeine wirtschaftliche Situation in der Schweiz besser sein dürfte als in AP.________, trifft schliesslich auf Landesverweisungen in zahlreiche Länder der Welt zu und stellt keine vergleichsweise besondere Härte dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Dem Beschul- digten 1 droht in AP.________ ferner – entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung – weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. So stellt gemäss Auskunft des SEM vom 29. Januar 2024 eine allfällig frühere Zugehörigkeit des Beschuldigten 1 zur AY.________ oder eine nähere Beziehung zu derselben kein Vollzugshindernis dar (pag. 18 785, ferner pag. 18 782). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 in der Vergangenheit wiederholt nach AP.________ reiste, was ebenfalls gegen eine konkret drohende Verfolgung spricht (vgl. hierzu auch das Ur- teil des Bundesgerichts 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6). Zusammenge- fasst kann aus den genannten Gründen beim Beschuldigten 1 eine erfolgreiche Wiedereingliederung in AP.________ erwartet werden. Eine Wiedereingliederung in der Schweiz ist ebenfalls möglich. Der Beschuldigte 1 geht und ging während des laufenden Strafverfahrens stets seiner Tätigkeit als AI.________(Beruf) nach. Weiter hat er in der Schweiz seine Kernfamilie und einen festen Wohnsitz. In seinem beruflichen Fortkommen ist der Beschuldigte 1 in der Schweiz mangels hier anerkannter Berufsausbildung in gleichem Masse einge- schränkt wie in AP.________. Er fand indes – wie erwähnt – auch in der Schweiz 74 immer Arbeit. Ob sich der Beschuldigte 1 in der Schweiz dauerhaft und nachhaltig wirtschaftlich integrieren könnte, ist aufgrund seiner schlechten Sprachkenntnisse, der prekären finanziellen Verhältnisse und der Tatsache, dass er über keine hier anerkannte berufliche Ausbildung verfügt, zu bezweifeln. Eine langfristige finanziel- le Selbständigkeit der Familie setzte voraus, dass der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau ein Einkommen erzielten, das neben der Deckung der Lebenskosten eine Schuldensanierung ermöglichte. Auch wenn beim Beschuldigten 1 gestützt auf die Vorstrafen und das vorliegende Verfahren von keiner signifikant erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, hat er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt verletzt, ohne bisher die Verantwortung dafür übernommen zu haben. Da sich die Lebensumstände seit den begangenen Delikten nicht massgeblich verändert haben und ihn weder die Familie noch seine berufliche Integration von der Deliktsbegehung abhielten, können zukünftige vergleichbare Delikte nicht ausgeschlossen werden und ist insofern von einer leicht erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, zumal sich die finanzielle Situati- on des Beschuldigten 1 nach wie vor alles andere als gut präsentiert. 23.2.6 Repressalien im Heimatland / Vollzugshindernisse Dem Beschuldigten 1 würden in AP.________ – wie bereits erwähnt – keine Re- pressalien drohen. Es sind keine allfälligen Vollzugshindernisse zu beachten. Der Beschuldigte 1 reiste in der Vergangenheit wiederholt nach AP.________ und es fehlen entgegen seiner Vorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei ei- ner Rückkehr nach AP.________ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men- schenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesge- richts 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6). 23.2.7 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall»; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 seit 33 Jahren in der Schweiz lebt und mit seiner Ehefrau sowie den drei gemeinsamen, mittlerweile (im Urteilszeit- punkt fast) erwachsenen Kindern in einer Wohnung wohnt, stellt die Landesverwei- sung zwar eine persönliche Härte dar. Gegen die Annahme eines schweren per- sönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB spricht jedoch, dass der Beschuldigte 1 trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kaum Deutsch spricht und sozial wenig integriert ist. Die finanzielle Situation ist zudem alles ande- re als gut und eine langfristige, nachhaltige wirtschaftliche Integration erscheint äussert schwierig. Nicht zuletzt hat der Beschuldigte die Schweizerische Rechts- ordnung in der Vergangenheit wiederholt missachtet. In AP.________ erscheint eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration demgegenüber möglich. Der Beschuldigte 1 verfügt dort zwar – wie in der Schweiz – über keine anerkannte Berufsausbildung. Jedoch lebte er bis zum Alter von 20 Jahren in AP.________ und AT.________(Land) (bis als 16-jähriger wohl in 75 AP.________ und danach in AT.________(Land) [pag. 18 791 und pag. 18 837 Z. 8 ff.]), spricht AU.________(Sprache) und ist mit den sozialen sowie kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Zudem wohnen seine Mutter, Verwandte seiner Ehefrau und sein bester Freund in AP.________, womit der Beschuldigte 1 über ein intak- tes soziales Netzwerk verfügt, das ihn unterstützen könnte. So konnte er sich be- reits während seines jüngsten Aufenthalts anfangs 2024 während 20 Tagen bei Verwandten seiner Ehefrau aufhalten (pag. 18 836 Z. 2 und Z. 10), was, wie seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung implizieren, auch zukünftig möglich sein dürfte (vgl. pag. 18 840 Z. 7 f.). Der Ehefrau des Beschuldigten 1 ist es aus den in Erwägung 23.2.4 genannten Gründen ohne weiteres möglich bzw. zumut- bar, ihr Ehe- bzw. Familienleben mit dem Beschuldigten 1 während der Dauer der Landesverweisung in AP.________ zu pflegen, wenn dies denn ihr Wunsch ist. Mit seinen volljährigen Kindern könnte der Beschuldigte 1 den Kontakt namentlich mit- tels Ferienaufenthalten, gemeinsamen Treffen im Ausland oder elektronischer Kommunikationsmittel pflegen. Das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch die Landesverwei- sung nicht verletzt. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 steht einer Rück- kehr nach AP.________ ebenfalls nicht im Wege. Desgleichen gilt betreffend die vom Beschuldigten 1 geltend gemachte Bedrohungssituation aufgrund seiner an- geblichen früheren Mitgliedschaft in der AY.________. Diesbezüglich kann auf die voranstehenden Ausführungen in den Erwägungen 23.2.5 und 23.2.6 verwiesen werden. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschul- digten 1 zwar eine persönliche Härte aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 23.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönli- chen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interes- senabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten 1 ausfallen würde. Die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz ergeben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung. Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, hat der Beschuldigte ein nachvollziehbares In- teresse, in der Schweiz zu bleiben. Dieses ergibt sich hauptsächlich aus seiner langen Anwesenheitsdauer und der familiären Situation. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht we- nig gelungenen Integration, die intakten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach AP.________ sowie durch den Umstand, dass eine Landesverwei- sung die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau zwar tangiert, das Recht auf Ach- tung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht ver- letzt, da ihr als ap.________ Staatsbürgerin mit einem weiterhin vorhandenen sozi- alen Netzwerk in AP.________ ohne weiteres möglich bzw. zumutbar ist, ihr Fami- lienleben mit dem Beschuldigten 1 für die beschränkte Zeit der Landesverweisung in AP.________ zu gestalten, wenn dies denn ihr Wunsch ist (siehe E. 23.2.4 76 oben). Die Söhne des Beschuldigten 1 sind sodann erwachsen bzw. beinahe er- wachsen. Die Familie pflegt zwar ein enges Verhältnis, lebt zusammen und unter- stützt sich gegenseitig in finanzieller Hinsicht. Eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit der Söhne vom Beschuldigten 1 ist jedoch nicht auszumachen, zumal ein Sohn erwerbstätig ist und die Familie finanziell unterstützt, während die beiden anderen ihre Ausbildungen in absehbarer Zeit abschliessen werden. Es ist zu er- warten, dass sowohl die drei Söhne des Beschuldigten 1 als auch seine Ehefrau – sollte sich diese für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden – ihre Existenz in der Schweiz während der Dauer der Landesverweisung selbständig sichern und den Kontakt zum Beschuldigten 1 während Ferienaufenthalten sowie mit (Video- )Telefonie, Nachrichten etc. pflegen können. Diesen privaten Interessen stehen bedeutende öffentliche Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber: Der Beschuldigte 1 beging einen gewerbsmässigen Be- trug im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und CHF 12'400.00 (Versuch), mithin ein Verbrechen, was nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen sanktioniert wird und wofür der Beschuldigte 1 im konkret vorliegenden Fall zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wird. Der Deliktsbetrag ist in Anbetracht, dass es sich bei der geschädigten Person um keine juristische, sondern um eine natürliche Person handelt, die zugleich einer vulnerablen Zielgruppe angehört (alte Menschen), als hoch zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein fi- nanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Der gewerbsmäs- sige Betrug, an welchem er sich vorsätzlich beteiligte, war professionell geplant und organisiert, wobei er sich zum eigenen finanziellen Vorteil als Abholer ein- spannen liess. Damit einhergehend machte er sich der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei strafbar, wofür er – neben der Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs – zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen ver- urteilt wird. Der Beschuldigte 1 ist sodann zweifach vorbestraft und zeigte sich hin- sichtlich der begangenen Taten, selbst hinsichtlich derjenigen, für die er rechtskräf- tig verurteilt wurde, auch noch im vorliegenden Berufungsverfahren weder einsich- tig noch reuig. So will er weder im vorliegenden Fall etwas «falsch gemacht» ha- ben, noch will er die Schuld an seinen früheren Delikten tragen (siehe auch E. 20.2.3 oben). Auch wenn beim Beschuldigten 1 gestützt auf die Vorstrafen und das vorliegende Verfahren von keiner signifikant erhöhten Rückfallgefahr auszuge- hen ist, hat er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt ver- letzt, ohne bisher die Verantwortung dafür übernommen zu haben. Da sich die Le- bensumstände seit den begangenen Delikten nicht massgeblich verändert haben und ihn weder die Familie noch seine berufliche Integration von der Deliktsbege- hung abhielten, können zukünftige vergleichbare Delikte nicht ausgeschlossen wer- den und ist insofern von einer leicht erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, zumal sich die finanzielle Situation des Beschuldigten 1 nach wie vor alles andere als gut präsentiert. So ist der Beschuldigte 1 hoch verschuldet und trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz sowohl sprachlich als auch sozial wenig integriert. Die Familie musste über eine Dauer von rund 17 Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden. Eine Tilgung der Schulden ist aufgrund des tiefen Einkommens des Be- schuldigten 1 trotz seiner Bemühungen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es 77 besteht somit insgesamt ein wesentliches öffentliches Interesse an der Landesver- weisung des Beschuldigten 1. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten 1 die umschriebenen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht zu überwie- gen. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere, dass die Trennung von nahen Fa- milienmitgliedern und die Rückkehr in das Herkunftsland nach 33 Jahren zweifellos eine grosse Umstellung bedeuten, sich die Härte einer Landesverweisung aber da- durch relativiert, dass es der Ehefrau des Beschuldigten 1 ohne weiteres möglich bzw. zumutbar ist, mit dem Beschuldigten 1 nach AP.________ zurückzukehren, und erwartet werden kann, dass die drei Söhne nicht vom Beschuldigten abhängig, sondern vielmehr im Stande sind, ihr Leben selbständig zu führen und den Kontakt zu ihrem Vater mit Besuchen in den Ferien, (Video-)Telefonie etc. aufrecht zu er- halten. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschuldigten 1 in AP.________ sind intakt, während bei einem Verbleib in der Schweiz zwar ein Er- halt des status quo, jedoch keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Si- tuation und insbesondere keine zeitnahe Tilgung der Schulden zu erwarten ist. Un- ter Berücksichtigung all dieser Elemente überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten 1 dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. 23.4 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu ver- weisen. 23.5 Dauer der Landesverweisung Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren entspricht der Mindestdauer und erscheint angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots dürfte sie ohnehin nicht erhöht werden. 24. Verzicht auf SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS), weil diese den Beschuldigten 1 zusätzlich kulturell isolieren und mithin eine weitere Härte darstellte (S. 96 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 18 426). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Ur- teil in diesem Punkt nicht angefochten und beantragte anlässlich der Berufungs- verhandlung, von einer Ausschreibung [der Landesverweisung] im SIS sei abzuse- hen (pag. 18 890). Eine SIS-Ausschreibung dehnte die Landesverweisung in räum- licher Hinsicht massiv aus, was die strafrechtliche Massnahme der Landesverwei- sung nochmals deutlich verschärfte. Die Kammer erachtet sich in Bezug auf die Frage, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist, deshalb ans Ver- schlechterungsverbot gebunden (siehe auch E. 5 oben). Der Verzicht auf die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS wird – anders als in erster Instanz – ex- plizit im Dispositiv festgehalten. 78 VI. Widerrufsverfahren betreffend den Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 11. Februar 2019 u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde (pag. 18 804 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte 2 somit während der Probezeit. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, verwarnte den Beschul- digten 2 aber stattdessen (S. 102 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 432 bzw. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 306). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht ange- fochten, womit die Kammer in Bezug auf das Widerrufsverfahren ans Verschlechte- rungsverbot gebunden ist (siehe auch E. 5 oben) und analog der Vorinstanz maxi- mal eine Verwarnung aussprechen könnte. Weil die Probezeit zwischenzeitlich ab- gelaufen ist (vgl. pag. 18 805), wird indessen darauf verzichtet. VII. Zivilpunkt 25. Theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Zivilpunkt kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 102 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 18 432 f.): Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Daraus geht hervor, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat herleiten muss. Der Kreis der zulässigen Gegenstände des Adhäsionspro- zesses ist daher enger als im Zivilprozess. Nicht jeder zivilrechtliche Anspruch, der mit einer Straftat bzw. dem Verdacht auf eine solche verknüpft ist, kann adhäsionsweise geltend gemacht werden. Ent- sprechend dem Zweck der Adhäsionsklage, nämlich einer raschen und unbürokratischen Schadens- regulierung zugunsten der geschädigten Partei, handelt es sich vor allem um vermögensrechtliche Ansprüche, welche der freien Disposition der Parteien unterliegen. In erster Linie können mit einer Adhäsionsklage Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff., insbesondere auch Art. 46 f. und Art. 49 OR geltend gemacht werden (vgl. z.B. DOLGE in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, 2. Aufl., Art. 122 StPO N 65 ff.; LIEBER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Art. 122 StPO N 5a). Das Bundesgericht stell- te im Entscheid 6B_1310/2021 E. 3.1.1 und E. 3.4.2 klar, dass keine vertraglichen Ansprüche im Strafprozess geltend gemacht werden können. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird gemäss Abs. 2 u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsver- fahren erledigt wird (lit. a.), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b) oder der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber noch nicht spruchreif ist (lit. d). Im Adhäsionsprozess gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Damit bleibt es der geschädig- ten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, so ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zu- sprechen, als sie verlangt hat (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N 22). 79 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung aus Delikt setzt demgemäss kumulativ Folgendes voraus: Einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschul- den des Schädigers (KESSLER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Aufl., Art. 41 OR N 2c). Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte möglichst so zu stellen ist, als wäre der Schaden nicht ein- getreten. Daher ist neben dem eigentlichen Schadenersatz ein Schadenszins geschuldet, und zwar vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell auswirkte. Im Unterschied zum Verzugszins ist weder eine Mahnung des Gläubigers noch ein Verzug des Schuldners vorausgesetzt. Der Satz des Schadenszinses beträgt grundsätzlich 5%, andere Parteiabreden oder der Nachweis ei- nes höheren Schadens vorbehalten (vgl. BGE 131 II 227 E. 4.2, S.226 ff.; Kessler, a.a.O., Art. 42 N 5). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch. Ergänzend ist mit Blick auf die nachfolgende Subsumtion betreffend den Beschul- digten 2 festzuhalten, dass der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zwar primär die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem rei- bungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege schützt, in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates aber auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten dient. Der Schaden besteht laut Bun- desgericht demnach im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt wurde (zum Ganzen BGE 146 IV 211 E. 4.2.1; mit Hinwei- sen). 26. Subsumtion Die Zivilklägerin macht Schadenersatz in Schadenshöhe geltend (pag. T-14 002 001 ff.). Der Beschuldigte 1 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Zivil- klägerin im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und CHF 12'400.00 (Versuch) straf- bar gemacht. Er verursachte der Zivilklägerin damit widerrechtlich einen Schaden in der Höhe von CHF 60'400.00. Im Betrag von CHF 12'400.00 blieb es beim Ver- such. Die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind erfüllt. Zins ist keiner beantragt. Der Beschuldigte 2 hat sich u.a. der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen in Gehil- fenschaft am 24. Februar 2021 zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 12'600.00, strafbar gemacht. Er verursachte der Zivilklägerin damit wider- rechtlich einen Schaden im entsprechenden Umfang, womit die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind. Weiter hat er sich u.a. der mehrfachen Geldwäscherei, begangen am 23. Februar 2021 im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00, strafbar ge- macht. Der Bargeldbetrag von CHF 8'500.00, die der Beschuldigte 2 am 23. Fe- bruar 2021 zusammen mit dem Beschuldigten 1 tranchenweise in Bitcoin- Automaten einzahlte, stammen aus einem Vermögensdelikt (Betrug) zum Nachteil der Zivilklägerin. Gemäss der in Erwägung 25 angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung haftet der Beschuldigte 2 somit auch für das deliktisch erbeutete 80 Bargeld, dessen Einziehung er durch seine Geldwäschereihandlung vereitelte. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR in Bezug auf die am 23. Februar 2021 einbezahlten CHF 8'500.00 ebenfalls erfüllt. Zins ist keiner beantragt. In Anwendung von Art. 50 Abs. 1 OR haftet der Beschuldigte 2 im Umfang von CHF 21'100.00 (CHF 12'600.00 + CHF 8'500.00) solidarisch mit dem Beschuldig- ten 1. Dasselbe gilt spiegelbildlich für den Beschuldigten 1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 gemäss Art. 41 und Art. 50 Abs. 2 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO zu verurteilen, der Zivilklägerin CHF 60'400.00 Scha- denersatz zu zahlen, im Umfang von CHF 21'100.00 unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 2 ist in Anwendung derselben Bestim- mungen zu verurteilen, der Zivilklägerin CHF 21'100.00 Schadenersatz zu zahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1. Es ist festzustellen, dass der Zivilklägerin in Anrechnung an ihre Zivilforderung bereits CHF 1'866.95 zurück- erstattet wurden (pag. 18 547 f.). VIII. Beschlagnahmte Gegenstände 27. Theoretische Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Einziehung kann vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 104 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 434 f. [Hervorhebungen im Original]): Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch ei- ne strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn - die betreffenden Vermögenswerte dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- standes direkt ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB); - ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB); - das Recht zur Einziehung verjährt ist, wobei die Verjährung nach sieben Jahren eintritt, sofern die Verfolgung der Straftat nicht einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist (Art. 70 Abs. 3 StGB). Unabhängig von der Deliktsart kommen als Anlasstat der Ausgleichszahlung sämtliche strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts in Frage (BGE 129 IV 107 E. 3.3.2, S. 110). Es muss sich um ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges, nicht unbedingt schuldhaftes Verhalten handeln (BGE 125 IV 4 E. 2.bb, S. 171). Der gesetzgeberische Zweck der Einziehung nach Art. 70 StGB ist ein doppelter: Einerseits sollen de- liktisch begründete Vermögensvorteile abgeschöpft werden, weil es sozialethisch nicht zu verantwor- ten ist, Begünstigte im Besitz solcher Vermögensvorteile zu belassen. Es gilt demnach der Grundsatz „strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen“ (so schon BGE 105 IV 169, E. 1.c.). Andererseits soll – ähnlich wie beim Straftatbestand der Geldwäscherei – verhindert werden, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte in die legale Wirtschaft gelangen. Als Einziehungsobjekt bietet sich primär der unmittelbar aus der Straftat herrührende Vermögenswert (Originalwert) an. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung fallen darunter alle konkreten Ver- mögenswerte wie Gegenstände, Grundstücke und Forderungen, sowie alle Arten von vertraglichen 81 Rechten, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt und die sich konkret und individuell bestimmen lassen (SCHOLL in Ackermann [Hrsg.] Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I; Art. 70 N 193 ff. und N 213). Ist der Originalwert nicht mehr vorhanden, so kommt als Einziehungsobjekt auch ein Ersatzwert, wel- cher an die Stelle des Originalwerts getreten ist und der zumeist als Surrogat bezeichnet wird, in Frage. Lehre und Rechtsprechung unterschieden bis anhin zwischen echten und unechten Surroga- ten. Sogenannte unechte Surrogate sind dann gegeben, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen anfiel und der 'paper trail' des Surrogats bis zum deliktischen Ursprung zurückverfolgt werden kann (BGE 126 I 97 E. 3.c.bb, S. 105 ff.). Echte Surrogate liegen nach SCHMID dann vor, wenn der ursprüngliche Geldwert seine Form verliert, indem daraus Sachwerte angeschafft werden. Lag der Deliktserlös ursprünglich in ei- nem Sachwert vor, so liegt das echte Surrogat in dem an die Stelle des Sachwerts direkt oder indirekt tretenden Geld- bzw. Sachwert (SCHMID, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., § 2, Art. 70 – 72 N 49 und 51; vgl. auch BAUMANN in Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Art. 70/71 N 47). In BGE 126 I 97, E. 3.c)bb) hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass sowohl echte als auch unechte Sur- rogate eingezogen werden können. Daher bezeichnet SCHOLL die Unterscheidung zwischen echten und unechten Surrogaten zu Recht als irrelevant (SCHOLL a.a.O., N 224). Er ruft zudem in Erinnerung, dass für die Einziehbarkeit des Surrogats entscheidend ist, dass der Nachweis gelingt, dass ein be- stimmter Vermögenswert den ursprünglich direkt durch die Straftat erlangten Vermögenswert ersetzt hat. Dabei ist die „Länge der Surrogatskette“ nicht relevant, entscheidend bleibt bloss die Bestimm- barkeit (SCHOLL, a.a.O., N 234 f.). Durch die Rechtsprechung bisher ungelöste Probleme stellen sich insbesondere dort, wo sich Vermö- genswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, mit solchen vermischen, die nicht durch eine Straftat erlangt wurden (vgl. zum Ganzen ausführlich SCHOLL, a.a.O., N 238 ff.). Das Gesetz enthält keine Antwort auf die Frage, wie diesbezüglich vorzugehen ist. Die Doktrin bietet verschiedene Lö- sungsansätze, wobei die sogenannte „Bodensatz- oder Sockeltheorie“ wohl am ehesten als herr- schend bezeichnet werden kann. Bei dieser wird davon ausgegangen, dass der Betroffene – insbe- sondere für seinen normalen Lebensunterhalt – zunächst das legale Geld verbraucht. Das illegale Geld bleibt dagegen sozusagen als 'Bodensatz' auf dem Konto bzw. im Portemonnaie zurück. Erst nachdem der gesamte legale Anteil eines vermischten Kontos verbraucht wurde, muss davon ausge- gangen werden, dass die weiteren Ausgaben mit dem illegal erlangten Geld bestritten werden (SCHOLL, Einzelfragen der Vermögenseinziehung und Restitution, S. 197 ff., 223, in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Geldwäscherei – Asset Recovery, 6. Schweizer Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht). Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, wie mit unteilbaren, gemischt finanzierten Vermögenswerten (z.B. einer Liegenschaft, die legal gekauft und dann mit illegalen Mitteln saniert wurde oder die teils mit legalen und teils illegalen Mitteln finanziert wurde) umzugehen ist. Eine höchstrichterliche Recht- sprechung dazu existiert nicht. SCHOLL verweist auf die bisherige Lehre, bei der durch SCHMID die An- sicht vertreten wird, dass dem Inhaber des Vermögenswerts vermischter Herkunft die Möglichkeit des Auskaufs des illegalen Anteils gegeben werden müsse, wenn von dieser nicht Gebrauch gemacht werde, sei das Einziehungsobjekt zu verwerten. BAUMANN vertritt die Ansicht, dass Vermögenswerte vermischter Herkunft einzuziehen und zu verwerten sind, wobei vom Verwertungserlös der über den deliktischen Anteil herausgehende Anteil herauszugeben sei (SCHOLL, a.a.O., N 261 mit den entspre- chenden Literaturhinweisen). SCHOLL selbst schlägt ebenfalls vor, den vermischt finanzierten Vermö- genswert zu verwerten oder dem Inhaber die Möglichkeit zum Auskauf des illegalen Anteils zu geben (SCHOLL, a.a.O., N 260) und führt aus, welche der beiden Varianten gewählt werde, hänge vom Ver- hältnis zwischen illegalem und legalem Anteil ab. Sei der legale Anteil wesentlich grösser als der ille- gale, so müsse die Möglichkeit des Auskaufs gewählt werden. Es sei immer der Verhältnismässig- 82 keitsgrundsatz zu beachten und nicht nur die Interessen der betroffenen Person, sondern auch die der geschädigten Person(en) zu berücksichtigen (SCHOLL, a.a.O., N 263). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Entscheidung über Rückgabe oder Einziehung u.a. davon abhängt, aus welchem Grund ein Objekt mit Beschlag belegt ist. War es allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben, denn diesfalls bestehen nie Gründe für seine Einziehung. Dabei kommt es auf den Inhalt des Urteils nicht an: Verurteilung und Freispruch führen bei beschlagnahmten reinen Beweismitteln beide gleichermassen zur Rück- gabe. Dies gilt jedoch nur, wo keinerlei andere Gründe die Beschlagnahme getra- gen hatten. Soweit sie sich, ausweislich des Beschlagnahmebefehls, auch, und sei es nur nebenher, auf Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Gegenstandes oder der Deliktsverstricktheit des Vermögenswertes beziehen, hat sich das weitere Vor- gehen an der Beschlagnahme zu Einziehungszwecken auszurichten. Da ein reines Beweismittel stets zurückgegeben werden muss, hat der Endentscheid dies im Dispositiv so anzuordnen. Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids, der sie anordnet (zum Ganzen BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 f. zu Art. 267 StPO). 28. Mobiltelefone Soweit die Vorinstanz die Nichtherausgabe der Mobiltelefone der Beschuldigten einzig mit deren Qualität als Beweismittel begründete (vgl. S. 106 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 18 436 f.), kann ihr nach den hiervor ergänzend gemachten theoretischen Ausführungen (E. 27 oben) nicht gefolgt werden. Verur- teilung und Freispruch führen bei beschlagnahmten reinen Beweismitteln gleicher- massen zur Rückgabe (nach Eintritt der Rechtskraft). Die Mobiltelefone können somit nur eingezogen bzw. deren Rückgabe verweigert werden, wenn sie durch ei- ne Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Vorliegend dienten die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten 1 (Sam- sung Galaxy A3 schwarz, Mobiltelefon Apple iPhone 6 weiss und Mobiltelefon App- le iPhone X schwarz) unmittelbar der Deliktsbegehung (Deliktsverstricktheit [vgl. pag. T-08 001 061 f.]) und sind somit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzu- ziehen. Das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 (Samsung Galaxy A01 blau) wurde demge- genüber nicht zur Deliktsbegehung verwendet, konnten darauf doch keine fallrele- vanten Daten gefunden bzw. sichergestellt werden (vgl. pag. T-08 001 061 f. Ziff. 4.1.3 und 4.2.2). Das Mobiltelefon inklusive SIM-Karte ist dem Beschuldigten 2 – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – somit nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 29. Bargeld Das beim Beschuldigten 1 sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von total CHF 5'010.95 (pag. T-07 001 001 ff. und pag. T-16 001 023) wird entsprechend seinem oberinstanzlich gestellten Antrag (vgl. pag. 18 883) eingezo- 83 gen und – statt zur Kostendeckung gemäss Art. 268 StPO – der Zivilklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in Anrechnung an die Zivilforderung herausge- geben. Die Beschlagnahme betreffend das im Schlafzimmer der Eltern des Beschuldig- ten 2 sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 ist aufgrund des diesbe- züglich zu beachtenden Verschlechterungsverbots aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten 2 zuhanden seiner Eltern heraus- zugeben. IX. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte 1 vollumfänglich und der Beschuldigte 2 mit Aus- nahme des Vorwurfs des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 23. Fe- bruar 2021, schuldig gesprochen. Für den teilweisen Freispruch des Beschuldigten 2 rechtfertigt sich in Anbetracht des vernachlässigbaren Aufwands im Verhältnis zum angefallenen Gesamtaufwand sowie des in sachverhaltsmässiger und rechtli- cher Sicht engen Konnexes zu den Schuldsprüchen keine Kostenausscheidung. Die von der Vorinstanz festgesetzten Verfahrenskosten und der Verteilschlüssel betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten für die Hauptverhandlung im Um- fang von zwei Dritteln an den Beschuldigten 1 und einem Drittel an den Beschuldig- ten 2 sind nicht zu beanstanden (S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 438). Der Beschuldigte 1 hat demnach erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 20'950.00 (bzgl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung vgl. E. 31.2.1 unten) und der Beschuldigte 2 solche von CHF 10'950.00 (bzgl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung vgl. E. 31.2.2 unten) zu tragen. Für die Beurteilung der Zivilklage und das Widerrufsverfahren betreffend den Be- schuldigten 2 werden der Vorinstanz folgend keine Verfahrenskosten ausgeschie- den (vgl. Ziff. III/2 und Ziff. V/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 442 und pag. 18 444]). 30.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 8’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 Bst. c des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf die beim Beschuldigten 1 zusätz- lich zu prüfende Landesverweisung und seine stärkere Beteiligung an den delikti- schen Handlungen zum Nachteil der Zivilklägerin entfallen CHF 5'000.00 auf den 84 Beschuldigten 1 und CHF 3'000.00 auf den Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 1 unterliegt gemessen an seinen Anträgen und derjenigen der Generalstaatsanwalt- schaft vollumfänglich, weshalb er die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 zu tragen hat. Der Beschuldigte 2 unterliegt gemessen an seinen Anträgen und derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft mehrheitlich. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm zwei Drittel der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'000.00. Die verbleibenden Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat der Kanton Bern zu tragen. Für die Behandlung der Zivilklagen und das Widerrufsverfahren betreffend den Be- schuldigten 2 werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 31. Amtliche Entschädigung 31.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besagt, dass der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht, be- zahlt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Ausla- gen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zu- sätzlich entschädigt. Im Berufungsverfahren, welchem ein Urteil des Wirtschafts- strafgerichts zu Grunde liegt, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 200.00 bis maximal CHF 40'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d der Parteikostenver- ordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amt- lich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 31.2 In erster Instanz 31.2.1 Rechtsanwalt B.________ Die Vorinstanz sprach Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 20'755.85 und ein volles Honorar von CHF 25'717.05 zu (jeweils inkl. Ausla- gen und MWST). 85 Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte oberinstanzlich, die erstinstanzlich festge- setzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ sei nach gerichtli- chem Ermessen zu kürzen und auf maximal CHF 15'000.00 festzusetzen (pag. 18 890), wobei sie zur Begründung ausführte, die erstinstanzliche amtliche Entschädi- gung von Rechtsanwalt B.________ erscheine «verglichen mit anderen Fällen» zu hoch und die zahlreichen Telefonate von Rechtsanwalt B.________ mit der Ehe- frau des Beschuldigten 1 stellten eine von der amtlichen Verteidigung nicht gedeck- te soziale Tätigkeit dar (pag. 18 867). Die Generalstaatsanwaltschaft legte mit Ausnahme der Telefonate von Rechtsan- walt B.________ mit der Ehefrau des Beschuldigten 1 nicht näher dar, welche Kür- zungen am geltend gemachten Aufwand ihrer Ansicht nach konkret zu erfolgen hät- ten, und beantragte lediglich eine pauschale Kürzung des Gesamtbetrags unter Verweis auf «vergleichbare Fälle». Die Kammer sieht sich vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ für die Teilnahme an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung lediglich fünf Stunden geltend machte, obwohl diese effektiv etwas mehr als acht Stunden dauerte, nicht veranlasst, die von der Vorinstanz pflichtgemäss festgesetzte amtliche Entschädigung zu kürzen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlich festgesetzten Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars (vgl. Ziff. IV/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 306]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren von insgesamt CHF 20'755.85 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4’961.20, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 31.2.2 Rechtsanwalt D.________ Die Vorinstanz sprach Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 eine amtliche Entschädigung von CHF 17'088.95 zu (inkl. Ausla- gen und MWST). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ sei nach richterlichem Ermessen angemessen zu kürzen (pag. 18 891). In ihrer Anschlussberufung hatte sie noch verlangt, die amtliche Entschädigung sei auf maximal CHF 11'000.00 fest- zusetzen (pag. 18 503). Den Antrag auf Kürzung der amtlichen Entschädigung be- gründete die Generalstaatsanwaltschaft nicht (vgl. pag. 18 867). Aus Sicht der Kammer besteht vor dem Hintergrund, dass die Generalstaatsan- waltschaft ohne nähere Begründung lediglich eine pauschale Kürzung beantragte und keine konkreten, als gerechtfertigt erachteten Kürzungen einzelner Positionen aufzeigte, kein Anlass, die von der Vorinstanz pflichtgemäss festgesetzte amtliche Entschädigung zu kürzen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlich festgesetzten Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars (vgl. Ziff. IV/2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 307]). 86 Entsprechend der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. E. 30.1 oben) hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von ins- gesamt CHF 17'088.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da Rechtsanwalt D.________ auf die Er- stattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar verzichtet hat (vgl. pag. 18 298), entfällt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO. 31.3 In oberer Instanz 31.3.1 Rechtsanwalt B.________ Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 1 im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 28.69 Stun- den (pag. 18 821 f.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitauf- wand, die Schwierigkeit des Prozesses, die Bedeutung der Streitsache und den Ak- tenumfang als zu hoch. Der von Rechtsanwalt B.________ für Telefonate «von Ehefrau» bzw. «mit Com- box» vom 28. November 2022, vom 22., 23. und 28. Dezember 2022, vom 28. Juli 2023, vom 11. Oktober 2023, vom 4. Dezember 2023, vom 16. Januar 2024 und vom 8. Februar 2024 geltend gemachte Aufwand ist zu streichen, zumal mit Blick auf den jeweiligen Verfahrensstand resp. mangels ersichtlichen Erklärungsbedarfs dafür kein Anlass bestand. Dasselbe gilt hinsichtlich des für die «Mail von RA D.________» vom 7. Dezember 2022 ausgewiesenen Aufwands. Für die Telefonate «von Ehefrau» vom 18. April 2023, vom 5. Juni 2023 und vom 13. Juli 2023, in denen mutmasslich Erklärungen zur Anschlussberufung, zum Be- schluss der Kammer vom 16. Mai 2023 und zur Vorladung erfolgten, erscheint ein Aufwand von je zehn Minuten angemessen, was einer Kürzung um insgesamt 10 Minuten entspricht. Für den Kontakt mit der Zivilklägerin und deren Sohn (vgl. die Posten vom 9. Fe- bruar 2023, vom 18., 19., 25. und 29. Januar 2024 sowie vom 6. Februar 2024) er- achtet die Kammer einen Aufwand von insgesamt 20 Minuten als gerechtfertigt, zumal die Zivilklägerin offenbar keinen Kontakt wünschte. Dies entspricht einer Kürzung um insgesamt 65 Minuten. Was die Posten vom 3., 5. und 7. Januar 2023 («Tel und Mails an/von Kapo G.________») sowie vom 9. und 10. Februar 2023 («Bf an WSG» und «Mail an Kapo G.________») betrifft, so ist der dafür geltend gemachte Aufwand zu strei- chen, zumal nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang dieser Aufwand mit dem vorliegenden Berufungsverfahren steht. Der für den «Bf ans Obergericht» und die «Berufungserklärung/Anträge» vom 14. März 2023 geltend gemachte Aufwand von insgesamt zwei Stunden erscheint mit Blick auf den Umfang des Verfahrensgegenstands und damit einhergehend der Berufungserklärung als zu hoch. Angemessen erscheint für die Redaktion der Be- rufungserklärung inkl. Beweisanträge ans Obergericht ein Aufwand von einer Stun- de als angemessen, was einer Kürzung um eine Stunde entspricht. 87 Der für die «Mails an/von Obergericht» vom 23., 24. und 27. Juni 2023 ausgewie- sene Aufwand ist zu streichen, da es um die Terminumfrage ging und es sich somit um Kanzleiarbeit handelt, deren Vergütung im Anwaltstarif enthalten ist. Dasselbe gilt betreffend den für die «Kostennote mit LV an Obergericht» vom 9. Februar 2024 geltend gemachten Aufwand. Für den «Bf an Obergericht» vom 24. November 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 18 Minuten geltend. Bei der Eingabe handelt es sich um ein kurzes Antwortschreiben bezüglich der Herausgabe des in Deutsch- land erhältlich gemachten Geldes an die Zivilklägerin (vgl. pag. 18 747 f. und ferner pag. 18 550 f.). Angemessen erscheint hierfür ein Aufwand von maximal zehn Mi- nuten, was einer Kürzung um acht Minuten entspricht. Bezüglich des für «Tel von Klient» und «Bf/Fragen an Obergericht» je am 16. Ja- nuar 2024 geltend gemachten Aufwands erscheint unter Berücksichtigung der Fra- gen im Schreiben (insgesamt sechs Fragen [vgl. pag. 18 770 f.) und des Um- stands, dass diese mutmasslich während des vorausgegangenen Telefonats be- sprochen wurden, eine Entschädigung von maximal 35 Minuten gerechtfertigt, was einer Kürzung um 11 Minuten entspricht. Die Berufungsverhandlung dauerte schliesslich länger als von Rechtsanwalt B.________ in der Honorarnote ausgewiesen, weshalb hierfür insgesamt sieben Stunden (effektive Dauer) zu entschädigen sind. Weil das oberinstanzliche Urteil den Parteien in deren Einverständnis nicht mündlich eröffnet, sondern telefonisch (vorab) mitgeteilt wurde, sind der geltend gemachte Aufwand betreffend «Fortset- zung Gerichtsverhandlung» vom 15. Februar 2024 um eine Stunde zu kürzen und die für den 15. Februar 2024 ausgewiesenen Auslagen (Reisezuschlag von CHF 75.00 und Zugticket von CHF 41.60) nicht zu entschädigen, da nicht angefal- len. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst ist Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 5'474.40 auszu- richten (24 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 195.05, Reisezuschlag von CHF 75.00 und Mehr- wertsteuer von 7.7 % auf CHF 1'578.55 bzw. 8.1% auf CHF 3'491.50 [vgl. Bst. A/Ziff. II/2 des Urteilsdispositivs). Zufolge vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte 1 vollumfänglich rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31.3.2 Rechtsanwalt D.________ Der von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 2 im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 32.58 Stunden (pag. 18 886 ff.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses, die Bedeutung der Streitsache und den Aktenum- fang als deutlich zu hoch. 88 Für das Studium des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. Posten vom 30. No- vember 2022) sowie die Mitteilung und Besprechung desselben an den bzw. mit dem Beschuldigten 2 (vgl. Posten vom 30. November 2022 und vom 7. Dezem- ber 2022), machte Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von insgesamt 60 Minuten geltend. Angemessen erscheint aus Sicht der Kammer aufgrund des über- schaubaren Verfahrensgegenstands und des dazumal einzig zu besprechenden Themas (Berufungsanmeldung ja oder nein) ein Aufwand von insgesamt 30 Minu- ten, was einer Kürzung um 30 Minuten entspricht. Der für den «Kurzbrief an Staatsanwaltschaft Bern», die «Mitteilung an Klient», das «Studium Schreiben Kt. Wirtschaftsgericht und Mitteilung an Klient» und das «Tel mit Polizei G.________» vom 7., 8. und 14. Dezember 2022 sowie vom 26. Janu- ar 2024 geltend gemachte Aufwand ist zu streichen, da nicht ersichtlich ist, in wel- chem Zusammenhang dieser mit dem vorliegenden Berufungsverfahren steht. Für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und die Mitteilung an den Beschuldigten 2 (vgl. Posten vom 20. Februar 2023) erscheint insgesamt ein Auf- wand von einer Stunde angemessen, was einer Kürzung um 15 Minuten entspricht. Für die Redaktion der Berufungserklärung machte Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 90 Minuten geltend (vgl. Posten vom 13. März 2023). Angesichts dessen, dass die Berufungserklärung einzig die Anträge vor oberer Instanz und keine Beweisanträge enthält (vgl. pag. 18 467 ff.), wird ein Aufwand von maximal 45 Minuten hierfür als angemessen erachtet, was einer Kürzung um 45 Minuten entspricht. Bei dem für die «E-Mail an Klient» bzw. «Brief an Obergericht des Kantons Bern» vom 13. und 27. März 2023, vom 4. Mai 2023, vom 27. Juni 2023 und vom 2. Fe- bruar 2024 geltend gemachten Aufwand handelt es sich um Kanzleiarbeit (Kennt- niskopien, Rücksendung Akten, Terminumfrage), deren Vergütung bereits im An- waltstarif enthalten ist. Der hierfür ausgewiesene Aufwand ist mithin zu streichen. Der für die «Aktenbearbeitung und Durchsicht amtliche Akten» vom 23. März 2023 ausgewiesene Aufwand von einer Stunde ist um 30 Minuten zu kürzen, da es zu diesem Zeitpunkt keine neuen wesentlichen Aktenstücke gab. Der für «Tel / Besprechung mit Klient» vom 11. Oktober 2023, vom 13. Dezem- ber 2023, vom 26. Januar 2024 und vom 7. sowie 9. Februar 2024 geltend ge- machte Aufwand von insgesamt knapp drei Stunden (175 Minuten) erscheint mit Blick auf die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache als zu hoch. Für Besprechungen mit dem Beschuldigten 2 nach Einreichung der Beru- fungserklärung erscheint ein zu entschädigender Aufwand von maximal 90 Minuten als angemessen, was einer Kürzung um 85 Minuten entspricht. Dasselbe gilt betreffend den im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung geltend gemachten Aufwand von insgesamt knapp 12 Stunden (715 Minuten [vgl. Posten vom 21. November 2023 «Vorbereitung Berufungsver- handlung», vom 1. Februar 2024 «Aktenstudium / Vorbereitung Berufungsverhand- lung», vom 7. Februar 2024 «Entwurf Plädoyer», vom 12. Februar 2024 «Vorberei- tung Berufungsverhandlung und Entwurf Plädoyer», und vom 13. Februar 2024 «Prüfung Anträge der Parteien», «Erstellung und Prüfung der Anträge» und «Fina- 89 lisierung Plädoyer»). Angesichts dessen, dass Rechtsanwalt D.________ den Be- schuldigten 2 bereits in erster Instanz vertreten hatte, seine Ausführungen anläss- lich der Berufungsverhandlung (mangels neuer wesentlicher Aktenstücke) sich weitgehend mit denjenigen vor der Vorinstanz deckten, der Verfahrensgegenstand keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Aktenumfang überschaubar war, erscheint der Kammer für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ein Aufwand von maximal sechs Stunden als angemessen, was einer Kürzung um 355 Minuten entspricht. Die folgenden Posten betreffen kleinere Aufwände und rechtfertigen nach Ansicht der Kammer folgende Kürzungen: - 16. November 2023 «E-Mail an Klient» (15 Minuten); Kürzung um 5 Minuten, da mutmasslich das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2023 (vgl. pag. 18 547 f.) mit wenigen Bemerkungen weitergeleitet wurde, - 17. November 2023 «Verfügung Obergericht (samt Beilagen) und Mitteilung an Klient» (20 Minuten); Kürzung um 10 Minuten, da es lediglich um die Ver- fügung bezüglich des in Deutschland erhältlich gemachten Geldes ging, die kein anwaltschaftliches Handeln erforderte, - 17. November 2023 «Studium neuer Unterlagen / Beweismittel» (30 Minu- ten); Kürzung um 20 Minuten, zumal nicht ersichtlich ist, welche neuen Unter- lagen bzw. Beweismittel es nebst den Briefen der Söhne des Beschuldigten 1 und dem Schreiben der Staatsanwaltschaft bezüglich des in Deutschland er- hältlich gemachten Geldes gab. Für das Studium des erwähnten Schreibens der Staatsanwaltschaft ist zudem bereits am 16. November 2023 ein Auf- wand von 10 Minuten ausgewiesen, - 9. Januar 2024 «Verfügungen Obergericht und Mitteilung an Klient» (10 Mi- nuten); Kürzung um 5 Minuten, da die Verfügungen vom 5. und 8. Janu- ar 2024 lediglich den Beschuldigten 1 betreffen (Berichte von Ämtern und Er- gänzungsfragen bzgl. einer allfälligen Landesverweisung [vgl. pag. 18 758 f. und pag. 18 764.]), - 29. Januar 2024 «Brief an Obergericht des Kantons Bern» (15 Minuten); Kür- zung um 10 Minuten, zumal es sich bei dieser Eingabe lediglich um ein Ak- teneinsichtsgesuch handelt (vgl. pag. 18 815), - 31. Januar 2024 «Verfügung Obergericht (samt Beilagen) und E-Mail an Kli- ent (15 Minuten); Kürzung um 5 Minuten, da die Verfügung vom 30. Janu- ar 2024 einzig den Beschuldigten 1 betrifft (Kenntnisgabe des Schreibens der Zivilklägerin betreffend eine allfällige Landesverweisung des Beschuldigten 1 [vgl. pag. 18 813 f. und pag. 18 810]). Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand wird sodann der ef- fektiven Verhandlungsdauer angepasst, womit für die Berufungsverhandlung ein Aufwand von sieben Stunden entschädigt wird. Für die telefonische Mitteilung des oberinstanzlichen Urteils sowie die Abschlussarbeiten wird sodann ein Aufwand von 30 Minuten entschädigt, was einer Kürzung des für die ursprünglich vorgese- 90 hene mündliche Urteilseröffnung geltend gemachten Aufwands um 30 Minuten ent- spricht. Die von Rechtsanwalt D.________ für insgesamt 1'013 Kopien à CHF 40.00 gel- tend gemachten Auslagen erscheinen schliesslich als deutlich zu hoch. Bereits in erster Instanz wurden insgesamt 2'410 Kopien entschädigt (vgl. pag. 18 298, pag. 18 307 und pag. 18 439). Das Dossier des Berufungsverfahrens umfasst rund 200 Seiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt D.________ für das oberinstanzliche Verfahren pauschal 400 Kopien à CHF 40.00 zu entschädigen. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst ist Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 4'866.60 auszu- richten (21.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 207.20 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 1'429.00 bzw. 8.1% auf CHF 3'078.20 [vgl. Bst. B/Ziff. IV/2 des Urteilsdisposi- tivs). Entsprechend der Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. E. 30.2 oben) ist der Beschuldigte 2 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 3'244.40, rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). X. Weitere Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen (Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) wird auf das Urteilsdis- positiv verwiesen. Soweit die Vorinstanz verfügte, dass die beschlagnahmten Bitcoin-Wechselbelege als Beweismittel in den Akten verbleiben (Ziff. VI/1.1 Punkt 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 308]), stellte keine Partei oberinstanzlich einen (abwei- chenden) Antrag. Da die Bitcoin-Wechselbelege nicht mittels Beschlagnahmung zu den Akten genommen wurden, wird im oberinstanzlichen Urteilsdispositiv auf eine entsprechende Verfügung verzichtet. 91 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, gewerbsmässig sowie teilweise versucht begangen, gemeinsam mit unbekannten Mittätern, vom 17. Februar 2021 bis am 25. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und CHF 12'400.00 (Versuch); 2. der Geldwäscherei, schwerer Fall (bandenmässig), mehrfach begangen: 2.1 am 17. Februar 2021 in J.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00; 2.2 am 18. Februar 2021 in K.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'000.00; 2.3 am 19. Februar 2021 in K.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'000.00; 2.4 am 20. Februar 2021 in K.________ im Deliktsbetrag von CHF 3'500.00; 2.5 am 22. Februar 2021 in K.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'500.00; 2.6 am 23. Februar 2021 in M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00; 2.7 am 24. Februar 2021 in K.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 11'000.00; und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 146 Abs. 1 und 2, 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. b StGB 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Untersuchungshaft von 34 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 8'050.00; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 92 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'950.00; 5. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 92.12 200.00 CHF 18’424.00 Reisezuschlag CHF 331.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 516.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’271.90 CHF 1’483.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’755.85 volles Honorar CHF 23'030.50 Reisezuschlag CHF 331.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 516.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 23'878.40 CHF 1’838.65 Total CHF 25’717.05 nachforderbarer Betrag CHF 4’961.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 20'755.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4'961.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 7.35 200.00 CHF 1’470.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 108.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’578.55 CHF 121.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’700.10 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 16.65 200.00 CHF 3’330.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 86.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’491.50 CHF 282.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’774.30 93 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'474.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 23. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'200.00; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, begangen in Gehilfenschaft am 24. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 12'600.00; 2. des versuchten Betrugs, begangen in Gehilfenschaft, am 25. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 12'400.00; 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen: 3.1 am 23. Februar 2021 in M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00; 3.2 am 24. Februar 2021 in K.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 11'000.00; und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 25, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 305bis Ziff. 1 StGB 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10'800.00; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Die Untersuchungshaft von 34 Tagen wird im Umfang von 34 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'950.00; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 94 III. 1. Der C.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Fe- bruar 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte beding- te Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Für das Widerrufsverfahren werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 71.75 200.00 CHF 14’350.00 Praktikant 3.50 100.00 CHF 350.00 Reisezuschlag CHF 96.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’071.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’867.20 CHF 1’221.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’088.95 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'088.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 6.58 200.00 CHF 1’316.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 113.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’429.00 CHF 110.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’539.05 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 14.92 200.00 CHF 2’984.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 94.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’078.20 CHF 249.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’327.55 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'244.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang der restlichen 1/3 besteht kein Rückforderungsrecht. 95 C. 1. A.________ wird in Anwendung der Art. 41 OR und Art. 126 Abs. 1 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 60'400.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________, im Umfang von CHF 21'100.00 unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 2. C.________ wird in Anwendung der Art. 41 OR und Art. 126 Abs. 1 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 21’100.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 3. Es wird festgestellt, dass der Zivilklägerin E.________ bereits CHF 1'866.95 in An- rechnung an ihre Zivilforderung ausgerichtet worden sind. 4. Das betreffend A.________ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von total CHF 5‘010.95 wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils antragsgemäss an die Zivilklägerin E.________ in Anrechnung an ihre Zivilforderung gegenüber A.________ herausgegeben. 5. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. D. Weiter wird verfügt: 1. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern. 2. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung von A.________ (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet. 3. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände betreffend A.________ werden zur Vernichtung eingezogen: - Mobiltelefon Samsung Galaxy A3, schwarz, inkl. 1 SIM-Karte; - Mobiltelefon Apple iPhone 6, weiss, inkl. 1 SIM-Karte; - Mobiltelefon Apple iPhone X, schwarz, inkl. 1 SIM-Karte. 4. Die Beschlagnahme betreffend das Mobiltelefon Samsung Galaxy A01, blau, inkl. 1 SIM-Karte wird aufgehoben. Das Mobiltelefon inkl. SIM-Karte wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an C.________ herausgegeben. 5. Die Beschlagnahme des im Schlafzimmer der Eltern von C.________ sichergestellten Bargelds im Betrag von CHF 1'000.00 wird aufgehoben. Das Bargeld wird nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils an C.________ zuhanden seiner Eltern herausgegeben. 6. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der ge- 96 setzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 7. Das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-ProfilG). 8. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1 (direkt) - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte - der Zivilklägerin - Rechtsanwalt B.________ (Motiv; auszugsweise Ziff. IX.31. und Ziff. XI.A.II.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (unter Rücksendung der Akten O 18 15258, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. Februar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Juli 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein i.V. Gerichtsschreiberin Hafner Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite. 97 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 98