9. weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft mit Zustimmung des Beschuldigten an die Berechtigte, die J.________, herausgegeben werden (Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO): - 1 Halskettenanhänger Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.03 ct tls - 1 Fingerring Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.08 ct - 1 Fingerring Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.1 ct - 1 Halskettenanhänger Platin950 / Weissgold750 mit 1 Opal blau - 1 Halskettenanhänger Platin950 / Gold750 und 1 Brillant ct - 1 Tahitiperle Tropf - 1 Tahitiperle 7.5mm Durchmesser - 1 Tahitiperle 8.5 mm Durchmesser - 1 Tahitiperle 9.2 mm