7. A.________ in Bezug auf die amtliche Entschädigung für seine amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 20 164 vom 25. März 2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens BK 21 150 gemäss Ziff. I.2. hiervor keine Rück- oder Nachzahlungspflichten treffen; 8. weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 CS-Spray, Anti-Aggression - 1 Patrone