Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 7'036.90 (2/3; exkl. der im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Beschluss vom 25. März 2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens entstandenen Anwaltskosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Geltendmachung des Nachforderungsrechts gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG verzichtet. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt B.____