b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 7'036.90 (2/3;