23. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, hat der Beschuldigte sowohl die im erstinstanzlichen Verfahren auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3; exkl.