Eine höhere Verbindungsbusse bis zu einem Fünftel der Gesamtgeldstrafe erscheint nicht erforderlich, um der Schnittstellenproblematik Achtung zu verschaffen. Einer höheren Verbindungsbusse stünde zudem das Verschlechterungsverbot entgegen. Es sind folglich 30 Tagessätze auszuscheiden und als Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'500.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend auf 30 Tage festzusetzen.