So ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik zu entschärfen (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2007 vom 02.11.2007, E. 5.5 auch zum Folgenden). Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, übernimmt Art. 42 Abs. 4 (a)StGB auch Aufgaben der Generalprävention (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 277 vom 08.05.2020 E. 3.2).