Entsprechend den Ausführungen im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug erscheint eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gründen nicht unbedingt geboten. Die fehlende Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Denkzettels schliesst aber eine Verbindungsbusse zur Entschärfung der Schnittstellenproblematik, wie sie vorliegend gegeben ist, allerdings nicht aus. So ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik zu entschärfen (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2007 vom 02.11.2007, E. 5.5 auch zum Folgenden).