41 Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Die Kammer kann sich den erstinstanzlichen Ausführungen zur Verbindungsbusse vollumfänglich anschliessen (pag. 1179 f., Ziff. V.13. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Entsprechend den Ausführungen im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug erscheint eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gründen nicht unbedingt geboten.