21.5 Tagessatzhöhe Nach Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00, wobei das Gericht den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung er-