40 21.3 Täterkomponenten Wie in E. 20.4. ausgeführt, sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 21.4 Fazit Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen. Nach dem Gesagten hätte die Kammer eine Geldstrafe von 313 Tagessätzen ausgefällt. Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen. 21.5 Tagessatzhöhe