Dass es sich jeweils um massive Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt und dasselbe Fahrzeug zum Einsatz kam, genügt nach Ansicht der Kammer nicht, um einen sachlichen Zusammenhang anzunehmen, der zu einem tieferen Asperationsfaktor führte. Die Eigenständigkeit der groben Verkehrsregelverletzung vom 21. Juli 2017 rechtfertigt es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln anzuwenden. Zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen für die Fahrt vom 2. Juli 2017 sind somit 113 Tagessätze zu asperieren.