Vorliegend kommt der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Juli 2017 eine verschuldensmässig selbständige Bedeutung zu. Die Delikte liegen zeitlich fast drei Wochen auseinander und der Beschuldigte entschied sich aufs Neue dazu, gegen die Verkehrsregeln zu verstossen. Dass es sich jeweils um massive Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt und dasselbe Fahrzeug zum Einsatz kam, genügt nach Ansicht der Kammer nicht, um einen sachlichen Zusammenhang anzunehmen, der zu einem tieferen Asperationsfaktor führte.