Der Beschuldigte kreuzte während der direktvorsätzlich begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, die nur knapp unterhalb der Grenze von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt, ein entgegenkommendes Fahrzeug und schloss rasch auf andere Fahrzeuge auf. Es rechtfertigt sich deshalb auch hier, die Strafe über der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien von 150 Tagessätzen entsprechend der Vorinstanz auf 170 Tagessätze festzusetzen. Vorliegend kommt der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Juli 2017 eine verschuldensmässig selbständige Bedeutung zu.