Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 21.1. oben). Die subjektiven Tatkomponenten sind leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 170 Tagessätzen als angemessen und sicher nicht zu hoch. Der Beschuldigte kreuzte während der direktvorsätzlich begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, die nur knapp unterhalb der Grenze von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt, ein entgegenkommendes Fahrzeug und schloss rasch auf andere Fahrzeuge auf.