Der Beschuldigte beschleunigte am 21. Juli 2017 in H.________ bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf mindestens 108 km/h und überschritt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit damit um mindestens 48 km/h. Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung ist erneut erheblich. So wurde die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gegenüber der Fahrt vom 2. Juli 2017 nochmals um weitere 9 km/h bzw. 7 km/h überschritten, wobei es gegenüber der Fahrt vom 2. Juli 2017 bei einer einmaligen Beschleunigung blieb.