Der Beschuldigte beschleunigte direktvorsätzlich das Fahrzeug insgesamt zwei Mal rasch auf eine hohe Geschwindigkeit und passierte mit rund 100 km/h mehrere Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn und nicht bzw. kaum einsehbare Einfahrten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe über der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien von 150 Tagessätzen entsprechend der Vorinstanz auf 200 Tagessätze festzusetzen. 21.2 Fahrt vom 21. Juli 2017 (Asperation) Der Beschuldigte beschleunigte am 21. Juli 2017 in H._____