39 85 Strafeinheiten und ab 40 km/h eine Strafe ab 150 Strafeinheiten vor (Ziff. 1.VIII.2.16. der VBRS-Richtlinien). Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 200 Tagessätzen als angemessen und sicher nicht zu hoch. Der Beschuldigte beschleunigte direktvorsätzlich das Fahrzeug insgesamt zwei Mal rasch auf eine hohe Geschwindigkeit und passierte mit rund 100 km/h mehrere Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn und nicht bzw. kaum einsehbare Einfahrten.